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Medizinethiker sollten ihren „Horizont“ erweitern!
Der Medizinethiker Axel W. Bauer hält die Vorstellung von einem Älterwerden ohne Krankheit und Leid für unrealistisch (vgl. Interview: Axel W. Bauer, Professor für Medizinethik in Mannheim, über die Angst vor dem Sterben, Reanimation und den Sinn von Patientenverfügungen“Die Maßstäbe für ein würdiges Leben verschieben sich”, in Quelle: Mannheimer Morgen v. 22.06.10 (morgenweb.de) >>> http://www.morgenweb.de/nachrichten/dritte_seite/20100622_mmm0000000163854.html <<<
Mit dieser Prognose dürfte er gar nicht mal neben der Sache liegen, korreliert doch in gewissermaßen ein hohes Lebensalter zugleich mit der Möglichkeit, einem vielfältigen Krankheitspanorama ausgesetzt zu sein. Gleichwohl ist mit dieser Erkenntnis zunächst für den aktuellen Diskurs über das selbstbestimmte Sterben nichts gewonnen, da es entgegen der allgemeinen Auffassung von Medizinethikern entscheidend darauf ankommt, welche patientenautonome Entscheidung etwa der Schwersterkrankte am Ende des „verlöschenden“ Lebens zu treffen gedenkt.
Es ist hohe Zeit, dass die Medizinethiker ihren „Horizont“ dergestalt erweitern, als dass diese zu akzeptieren haben, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen mehr wiegt und demzufolge er auch für sich individuell entscheiden kann, dem mit einer Krankheit verbundenen Leid zu entfliehen.
Die Medizinethik ist insgesamt gut beraten, wenn sie sich von einer fundamentalistischen Grundhaltung distanziert und sich mehr dem Prinzip der Toleranz verschreiben würde. Die individuellen Ängste und Schreckensvisionen einzelner Ethiker haben wir freilich zu akzeptieren, auch wenn wir diese Ängste nicht zu teilen bereit sind; der Ethiker selbst ringt um eine Orientierung im Diskurs und sofern es seine Gewissensentscheidung gebietet, im Diskurs so zu votieren, wie vielfach geschehen, dann haben wir dies zu respektieren – allerdings in dem Bewusstsein, dass hier eine individuelle Gewissensentscheidung offenbart wird, die nicht (!) moralisch oder ethisch verpflichtend ist, wie sich im Übrigen unschwer aus der geschriebenen Verfassung ergibt!
So gesehen „werben“ Medizinethiker um Beachtung ihrer eigenen Gewissensentscheidung in der pluralen Wertewelt – ein Umstand, der nicht anrüchig ist und gerade den Missionierungscharakter mancher Wertedebatten offen legt.
Aber eines muss deutlich bleiben: Jeder Einzelne kann für sich entscheiden, dem „Leid“ zu entfliehen oder sich alternativ diesem zu stellen.
Moralischen „Druck“ zu erzeugen – egal, welche „Sendboten“ sich hierzu aufschwingen – ist allerdings zutiefst „unmoralisch“ und aus ethischer Perspektive nicht akzeptabel.
Die Erzeugung moralischen Drucks wird auch nicht dadurch akzeptabler, in dem einige Ethiker im Begriff sind, fantasievoll das Selbstbestimmungsrecht – gelinde ausgedrückt – „umzuformen“, in dem „ihre Werte“ als Interpretationsmaßstäbe nach strikter Beachtung heischen und demzufolge dem Ziel dienen sollen, dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten (unechte!) Schranken aufzuerlegen, mal davon abgesehen, dass es allen voran einigen Medizinethiker gelingt, sich beharrlich einer verfassungsdogmatischen Diskussion zu entziehen und sie ungehindert in der Wertedebatte mit teilweisen untauglichen Argumenten gleichsam den Diskurs belasten und hierbei zu allem Überfluss es auch noch vermeiden, in ihren Abhandlungen und Beiträge darauf zu verweisen, dass einige Mitglieder ihrer eigenen Zunft diametral entgegengesetzte Positionen vertreten.
In diesem Sinne muss (!) das Recht die Rolle eines „Mediators“ einnehmen, wollen wir nicht überragende Grundrechte sehenden Auges zu „Grabe tragen“, in dem diese sukzessive ihres Wesenskerns und damit ihrer zentralen Bedeutung in einer freiheitlichen Grundordnung mit pseudowissenschaftlichen Argumenten „beraubt“ werden.
Es gab Zeiten, in denen das „Recht“ der Medizin- resp. Arztethik einen größtmöglichen Spielraum einräumte – flankiert durch einige pathetisch anmutende, im Kern aber doch verklärende Anmerkungen in einigen höchstrichterlichen Entscheidungen, die gleichsam – und dies darf nicht verwundern – einige Autoren dazu beflügelt haben, das Bild vom guten Arzt in wunderschönen Farben zu zeichnen.
Gelegentlich war davon die Rede – ausgedrückt mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts -, dass der Arzt sich in den entscheidenden Augenblicken seiner Tätigkeit „in einer unvertretbaren Einsamkeit“ (BVerwGE 27, 303) befinde und dem wird man/frau wohl jedenfalls in dem Maße nicht widersprechen können, weil eben auch der Arzt ein „Gewissen“ hat, er aber gleichwohl gehalten ist, eben aus Gründen der Toleranz anders lautende Gewissensentscheidungen zu akzeptieren. Entgegen mancher Auffassungen in der Literatur ist das „Recht“ allerdings keineswegs überfordert, Maßstäbe zur Lösung des Konflikts beizutragen, so wie derzeit der Eindruck zu erwecken versucht wird, als sei die ethische Integrität der Ärzteschaft durch die Liberalisierung der ärztliche Suizidbeihilfe bedroht. Auch der sich auf einer Mission befindliche Medizinethiker mag sich in den entscheidenden Momenten bei Abfassen seiner Botschaften in einer unvertretbaren Einsamkeit fühlen, ringt er doch vornehmlich um Beachtung seiner individuellen Wertekultur in einem Diskurs, der leider allzuwenig „herrschaftsfrei“ ist.
Indes hilft hier nur eine „Therapie“, um der „Einsamkeit“ entfliehen zu können: Die Lösung miteinander konfligierender Gewissensentscheidungen nach den sich im Großen und Ganzen bewährten Regeln des Verfassungsrechts und hieraus zu ziehender unterverfassungsrechtlicher Maßgaben, die sich in den einschlägigen Gesetzen widerspiegeln müssen.Nicht das „Recht“ scheint überfordert zu sein, einen vernünftigen Spagat zwischen (Arzt)Ethik, Standesrecht und überprofessionelles „allgemeines Recht“ zu ziehen, sondern gleichsam eine kleine handverlesene Zahl von Berufsethikern, bei denen vielfach die Botschaften als Ergebnisse ideologischer Engführung des Themas zu entlarven sind.
In diesem Sinne plädiere ich nach wie vor für eine offene Diskussionskultur und ich möchte den BLOG-Eintrag mit einem Hinweis auf einen Vortrag des Medizinrechtlers Jochen Taupitz schließen, der auf den Seiten der Ruhr-Universität Bochum als Video eingestellt worden ist (Taupitz, „Ärztliche Suizidbegleitung und Hilfe beim Suizid: Konflikt zwischen Strafrecht und Standesrecht?”, 05.05.10 >>> https://connect.ruhr-uni-bochum.de/malakow-050510-taupitz/ <<<)
Zur Erinnerung: Jochen Taupitz hat Anfang letzten Jahres die Debatte neu beflügelt, zumal in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Ethikrats.
In seinem Vortrag „Ärztliche Suizidbegleitung und Hilfe beim Suizid: Konflikt zwischen Strafrecht und Standesrecht?” widmet er sich zentralen Fragen der Debatte und gerade dieser Vortrag dürfte als Beleg dafür gewertet werden, dass die interne Debatte innerhalb der Ärzteschaft durchaus unspektakulär befriedet werden kann, wenn und soweit die Diskutanten um die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten wissen. Nun will ich hier nicht verschweigen, dass einige Ausführungen in dem Vortrag von Taupitz ggf. der weiteren Diskussion bedürfen (insbesondere im Hinblick auf die „Grenzziehung“ der ärztlichen Suizidbeihilfe über das ärztliche Berufsrecht), aber immerhin wird eines doch deutlich: Das Arztethos war und ist nicht verbindlich!
Lutz Barth
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