Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Juli, 2010.
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- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- 8.2.2012: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
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- 7.12.2011: Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
- 2.12.2011: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!
- 25.11.2011: An die Delegierten der Kammerversammlungen!
- 24.11.2011: Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für Juli 2010
Dem Schutz der Schwersterkrankten verpflichtet!
29.7.2010 von Moderator.
Die ärztliche Beihilfe zum Suizid ist eine menschliche Zuwendung. Dies nicht zu erkennen, hätte dramatische Konsequenzen!
Was also ist gefordert?
Ein unverkrampfter Blick in das Grundgesetz und die einschlägigen Kommentierungen hierzu weisen den Ethikern, Theologen und einigen Medizinern einen humanen Weg und es darf hier der Hoffnung Ausdruck verliehen werden, dass nach einem Selbststudium die Gegner einer Liberalisierung einer ärztlichen Suizidbeihilfe zu neuen Einsichten gelangen können. Die derzeitigen Beiträge namhafter Ethiker nehmen mehr und mehr die Qualität von Glaubensbotschaften an und – mit Verlaub – in ihnen offenbart sich ein Grundrechtsverständnis, das auf das Schärfste zu kritisieren ist.
Wenn die „Ethik“ als Wissenschaft dazu missbraucht wird, Grundrechte dauerhaft zu marginalisieren, muss sich zwangsläufig Widerstand regen und es ist hohe Zeit, der Legenschöpfung ein „Ende“ dergestalt zu bereiten, als dass die Positionen mancher Ethiker ihrer Mythen entkleidet werden.
Es wird zunehmend unerträglich, mitverfolgen zu müssen, mit welcher Leichtigkeit die Apologeten einer gutmeinenden Ethik das Selbstbestimmungsrecht hinwegfegen und allen ernstes „moralischen Pflichten“ das Wort reden, die zu beschreiben mir persönlich höchstes Unbehagen bereiten und – dies gestehe ich bereitwillig – Zorn in mir wecken.
So geht das nicht, meine verehrten Herren Ethiker und da kann man/frau nur hoffen, dass in den Vorlesungen an den Universitäten ein Aufschrei der Entrüstung zu vernehmen ist, wenn derartige Glaubensbekenntnisse vorgetragen werden.
Bereits vor Jahren hat mich ein Ethiker persönlich per Mail angeschrieben und sich darüber „beschwert“, dass ich immer von den Ethikern als „Sendboten“ schreibe und dieses ihn zunehmend verärgert. Nun – auch wenn ich ihm persönlich meinen Respekt gezollt habe, sah ich gleichwohl keine Veranlassung, von derartigen Umschreibungen Abstand zu nehmen.
Dies gilt freilich unverändert fort, auch wenn es Ethiker gibt, die einen „klaren Blick“ für das konfliktbeladene Spannungsfeld zwischen der Ethik und dem Recht entwickelt haben.
Lassen Sie es mich so auf einen Punkt bringen: Auch die „Ethik“ bricht nicht Verfassungsrecht! Punkt um!
Lutz Barth
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Mediziner Nagel gegen assistierten Suizid
29.7.2010 von Moderator.
Auch der Mediziner Eckard Nagel, Mitglied im Deutschen Ethikrat, unterliegt in der Debatte um den ärztlichen Suizid einem erheblichen Irrtum: Er lässt sich von der Vorstellung leiten, als gäbe es moralische Pflichten, die dem Selbstbestimmungsrecht Grenzen setzen. Zu diesen Pflichten gehören die „Ehrfurcht vor dem eigenen Leben“ und die „Akzeptanz des Nichterklärbaren“, so Eckard Nagel und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher Nagel diese seine Erkenntnis schöpft (vgl. dazu den Bericht im Ärzteblatt v. 28.07.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42151/Mediziner_Nagel_gegen_assistierten_Suizid.htm )
In einem säkularen Gemeinschaftswesen, in dem gerade die Wertepluralität nicht nur für wünschens-, sondern zugleich auch für schützenswert erachtet wurde, kommt dem Selbstbestimmungsrecht ein Höchstrang zu. Unverständlich ist und bleibt, warum einige Mediziner, Philosophen und Ethiker erhebliche Probleme haben, diese verfassungsrechtliche Binsenweisheit zu akzeptieren. Es ist durchaus unbestritten, dass die Medizin ihre eigene Ethik und Moral und die dafür maßgeblichen „Werte“ intraprofessionell generieren kann; allerdings dürfte es ein stückweit vermessen sein, damit zugleich die Vorstellung zu verbinden, als folge hieraus zugleich ethische Gebote, geschweige denn moralische Pflichten, die von Jedermann zu beachten seien.
In dem Wertediskurs könnte es Sinn machen, sich wieder mehr der Rechtsethik zu erinnern, die im Übrigen auch das Argument vom „Dammbruch“ zu entschärfen in der Lage ist: Abusus non tollit usum!
Das gebetsmühlenartige Betonen einer „Pflicht gegen sich selbst“ – mehr noch: der „Heiligkeit des Lebens“ – fordert eine vitale Diskussion heraus, da sich in diesen Botschaften ein Grundrechtsverständnis offenbart, dass kaum zu akzeptieren ist und ferner die gebotene Toleranz vermissen lässt. Auch mit Blick auf die Mitglieder des Deutschen Ethikrats gilt: Wir benötigen keine weiteren „Überzeugungstäter“ im Diskurs, sondern eine Rückbesinnung auf ein liberales Grundrechtsverständnis, das leider in der Debatte verlustig gegangen zu sein scheint.
Die Argumentation Nagels (aber auch die einiger seiner Kollegen und mancher Berufsethiker) ist keineswegs „brilliant“, sondern geradezu symptomatisch für eine schier entfesselte Medizinethik, die im Begriff ist, Verfassungsinterpretation als Hobbyphilosophie zu zelebrieren und dadurch zu denatuieren und da dürfen denn auch schon mal deutliche Worte an die Adresse der „Sendboten“ und „Ethikfürsten“ gerichtet und mehr Toleranz eingefordert werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Diskurs nicht auf diesem Niveau verharrt.
Lutz Barth
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Am Puls der Zeit - von der „Liberalisierung“ der Sterbehilfe (?!)
19.7.2010 von Moderator.
Das IQB hat sich – wie wir glauben – in den letzten Monaten zu einer festen Adresse nicht nur im Pflege- und Medizinrecht, sondern auch mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen Ethik und Recht entwickelt. Die Besucherzahlen belegen dies und wir werden dadurch in unserem Bemühen bestärkt, für ein liberales Verfassungsverständnis zu werben, dass gleichsam einer philosophischen Interpretation etwa des Selbstbestimmungsrechts deutliche Grenzen setzt und dort, wo es als besonders dringlich erscheint, auch vor den Gefahren einer überbordenden „Inanspruchnahme“ durch die Medizin- resp. Arztethik zu warnen.
Es ist mittlerweile hinreichend bekannt, dass das IQB deutliche Kritik an der einen oder anderen Position namhafter Ethiker, aber eben auch an den Verlautbarungen der Bundesärztekammer im Wertediskurs übt und hierbei sich nicht scheut, „Ross und Reiter“ zu benennen. Dies wird sich auch künftig nicht ändern, da wir der festen Überzeugung sind, dass einige Ethiker (aber auch manche Theologen und Juristen) sich auf einem Irrweg befinden und hierdurch bedingt drohende Grundrechtsbeeinträchtigungen zu besorgen sind.
Wann immer sich die Gelegenheit bietet, möchten wir unserem Anspruch nicht nur nach Aktualität gerecht werden, sondern auch Ihnen, verehrte LeserInnen, online zugängliche wissenschaftlichen Positionen im Wertediskurs zum näheren Lesestudium empfehlen, aus denen fruchtbare Impulse für eine weitere Debatte gewonnen werden können. In diesem Sinne finden wir es sehr lobenswert, wenn einige Autoren ihre bedeutsamen Publikationen einem breiteren Publikum im Internet zugänglich machen.
Heute möchte ich daher die Gelegenheit nutzen, Sie auf einen Beitrag von dem Staats- und Verfassungsrechtler Horst Dreier mit dem Titel
Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung (in RW – Heft 1/2010, S. 11 ff.)
hinzuweisen, der auf den Seiten von Horst Dreier bei der Julius-Maximilians-Universität Würzburg unter seinem Schriftenverzeichnis online zugänglich ist >>> http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Dreier_Internet.pdf <<< (pdf.).
Der Beitrag von Horst Dreier ist nicht nur lesenswert – mehr noch, in dem Beitrag wird eindrucksvoll u.a. das Grundrechtskonzept des Grundgesetzes entfaltet und hierbei nimmt es nicht wunder, dass H. Dreier die Grundrechte als Fundament der personalen Autonomie ausweist – ein Umstand, der – wie ich persönlich meine -, in den einschlägigen Ethikdebatten nicht nur zu kurz kommt, sondern vielfach auch geleugnet wird.
Völlig zu recht betont er, dass für den Bereich der privaten, persönlichen Selbstbestimmung die Toleranz die wichtigste Tugend darstellt und diese Erkenntnis gilt m.E. insbesondere dort, wo ein Konsens in einer diskursiven Wertedebatte nicht zu erwarten ansteht, im Übrigen aber auch aufgrund der Konzeption der Freiheitsrechte im Grundgesetz nicht erforderlich ist. Wie bereits anderenorts dargelegt, könnte allenfalls ein “Konsens” in der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Erkenntnis erblickt werden, dass ein “Konsens mit Blick etwa auf das selbstbestimmte Sterben” nicht erforderlich ist und gerade hierin das tugendethische Fundament eines liberalen Grundrechtsverständnisses sich dergestalt widerspiegelt, als dass ein Jeder in seiner “Entscheidung” wahrhaft “frei” (!) ist, ohne einem ethisch erzeugten, aber letztlich doch moralischen Druck auch nur einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder Einzelpersonen erliegen zu müssen. Dies gilt freilich auch dort, wo Professionen sich letztlich “selbst verwalten”, denn es muss in Erinnerung gerufen werden, dass auch den öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften mehr oder minder die Verpflichtung obliegt, einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen, mal ganz von der Pflicht abgesehen, nicht über Gebühr in die Grundrechte ihrer verfassten Mitglieder einzugreifen und dort, wo die Selbstdisziplin und Selbstbescheidung nicht eingelöst wird, der parlamentarische Gesetzgeber unmittelbar die grundrechtsrelevanten Fragen selbst zu regeln hat und zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Zweifel die staatlichen Aufsichtsbehörden zum Eingreifen verpflichtet sein können.
Wenn also Grundrechte zuvörderst individuelle Freiheitsbereiche markieren und gewährleisten sollen, stellt sich freilich im Wertediskurs die Frage, ob dem Dissens (per se) bei der Beurteilung und Reichweitenbestimmung divergenter “Werte” eine Integrationskraft dergestalt beigemessen werden kann, als dass es eine “innere Klammer” gibt, die eine “Übereinstimmung” - also einen ethischen Konsens – ermöglicht?
Nun – Horst Dreiers Beitrag nimmt den Leser mit auf die “Suche” nach einem Weg und er gibt zu bedenken, dass die “innere Klammer” kaum auf ein einziges Konzept zurückgeführt werden kann und vielleicht die Lösung stärker prozedural und weniger statisch bedacht werden müsse.
Die Lösung erscheint im ersten Moment sympathisch, nimmt sie doch ein demokratiepolitisches Argument auf, das durch den pluralen Prozess der Meinungsbildung – auch streitiger Natur – charakterisiert ist und ebenfalls als ein Wert von staatsfundamentaler Bedeutung zu begreifen ist.
Die “Mehrheitsentscheidung” gilt es danach zu tolerieren und mündet so in die Akzeptanz der an der Entscheidung Beteiligten, auch wenn diese im Kern nach wie vor an einer abweichenden Meinung festhalten werden. Das Streben nach einem Grundkonsens erscheint demzufolge nicht erforderlich, wird doch in der prozedural entsprechend abzusichernden Entscheidungsfindung zugleich auch die Chance eröffnet, eine “Mehrheitsentscheidung” zu revidieren, in dem schlicht sich neue Mehrheiten für eine andere Entscheidung finden lassen.
Übertragen wir dieses (an sich) zunächst ohne Frage verdienstvolle Prinzip der demokratischen Legitimationsverschaffung auf die Ethikdebatte (z.B. innerhalb der Gesellschaft oder der Bundesärztekammer) über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe, so könnte der Eindruck entstehen, als sei die Liberalisierungsfrage eher unproblematisch, weil eben demokratiepolitisch, einer Beantwortung zuzuführen. Auch wenn gelegentlich die eine oder andere Umfrage innerhalb der Ärzteschaft zu Irritationen führt, bleibt doch zumindest feststellbar, dass jedenfalls demokratisch legitimierte Entscheidungen möglich sind und die dann in der Folge auch akzeptiert werden.
Nun – hier wäre es an der BÄK, auf eine demokratische Entscheidungsfindung qua Abstimmung in den entsprechenden Landesärztekammern zu drängen, denn immerhin könnte dadurch aus demokratiepolitischer Sicht die Legitimation für die eine oder andere arztethische Grundsatzproklamation folgen.
Ganz aktuell wurde nun der breiten Öffentlichkeit die von der BÄK in Auftrag gegebene Befragung innerhalb der Ärzteschaft vorgestellt. Die vom Allensbach-Institut durchgeführte Repräsentativumfrage fördert nach diesseitiger Auffassung keine wesentlich neuen Ergebnisse zutage, wenngleich doch ihr Gewinn darin zu erblicken ist, dass diese selbst von der BÄK in Auftrag gegeben worden ist.
Es liegt auf der Hand, dass diese neue Umfrage nunmehr vielfach interpretiert wird und nur wenige Tage nach ihrer Veröffentlichung zeichnet sich ab, dass über die Ergebnisse und deren Folgewirkungen wohl kein “Konsens” hergestellt werden kann.
Zu fragen bliebe allerdings, ob durch die neuerliche Umfrage das Problem des selbstbestimmten Sterbens gelöst wäre, zumal unter der Voraussetzung, dass das Sterben an und durch die Hand des Arztes bei Schwersterkrankten erfolgen sollte.
Ich meine nicht, denn das demokratiepolitische Argument darf in der Folge nicht zur Absolutheit einer Entscheidung in einer Wertedebatte – wenn auch nur zeitlich beschränkt – führen, da hierdurch der verfassungsrechtlich verbürgte Pluralismus an Werten gleichsam für die Zeit bis zur nächsten “Wahl” oder “Abstimmung” suspendiert wird.
Hierbei ist es unbestritten, dass die Ärzteschaft aus intraprofessioneller Persektive ihre eigene Ethik entfalten kann, die im Zweifel aus einer Majoritätsentscheidung folgt, aber gleichwohl eine immanente Grenze erfährt, die jeweils aus der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte(aber auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten) gezogen werden kann: Die Legitimation einer Entscheidung über die zentralen Inhalte einer Arztethik durch Verfahren führt m.E. nicht dazu, dass im Ergebnis dieser Entscheidung die individuelle Gewissensentscheidung dispensiert wird, zumal der individuelle Charakter einer Grundrechtsnorm ein “Wert an sich” ist und durchaus als “absolut” dergestalt gesetzt werden kann, als dass hieraus folgend auch der demokratische Willensbildungsprozess stets in seinen Entscheidungsalternativen die Option zu bedenken hat, dass ggf. einer “Minderheitenmeinung” positiv Rechnung getragen wird, mal ganz davon abgesehen, dass auch demokratisch zustanden gekommene Entscheidungen nicht immer einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.
Einer demokratisch legitimierten “Wertentscheidung” kommt daher nur eine begrenzte Wirkung zu, die den Bereich der individuellen Selbstbestimmung und Gewissensentscheidung nicht zu überlagern, geschweige denn zu verdrängen in der Lage ist, es sei denn, wir würden in der Beteiligung der einzelnen Grundrechtsträger an einem demokratischen Willensbildungsprozess zugleich einen “Grundrechtsverzicht” erblicken, der uns in der Folge bindet – so wie wir im Übrigen überhaupt davon Abstand nehmen können, von unseren Grundrechten Gebrauch machen zu müssen.
Für unsere von einer “Wertediskussion” geplagte Gesellschaft folgt hieraus nun die wenig überraschende Erkenntnis, dass auch über den Weg demokratischer Legitimationsstrategien “Wahlen” oder (in einem bescheidenem Umfange) “Abstimmungen” über Werte prinzipiell möglich sind, aber nur in einem bescheidenem Umfange Rechtsfolgen nach sich ziehen, denn es gibt einen Bereich, der nicht nur dem Staat, sondern auch Berufsverbänden oder sonstigen staatlichen Körperschaften als unzugänglich verschlossen bleibt: Der “berühmte” individualrechtliche Kern eines jeden Grundrechts und vielleicht mag hierin ein Grundkonsens im Sinne einer “internen Klammer” erblickt werden und wir haben lediglich die Frage zu erörtern, wieviel Freiheit wir im ethischen Diskurs den Schwersterkrankten, aber auch den Ärztinnen und Ärzten konzedieren wollen, zumal die aktuelle Debatte über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe eben ein “ethischer” – besser moralischer – Diskurs ist, der sich weitestgehend durch Intoleranz und dem Versuch einer Instrumentalisierung der Schwersterkrankten auszeichnet.
Wer will schon eine Mehrheitsentscheidung in einem demokratisch wohlgeordneten Verfahren akzeptieren, bei der dem Schwersterkrankten die schwere Last des Leidens auferlegt wird, ohne diesem Leid entfliehen zu dürfen?
Freilich bliebe es gewissen Zirkeln vorbehalten, sich auf eine derartige Mehrheitsentscheidung zu berufen, wenngleich der Gesetzgeber in der Folge zum Handeln verpflichtet wäre: Denn er hat einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen, der unmittelbar der Absicherung der individuellen Grundrechte als Freiheitsrechte zu dienen bestimmt ist und nicht einer von gesellschaftlichen Kräften propagierten Wertekultur, der gleichsam das (ohne Frage hohe) Prädikat einer in einem demokratischen Verfahren zustanden gekommen Entscheidung anhaftet.
Die Befragungsergebnisse der aktuellen Repräsentativbefragung unter den deutschen Ärztinnen und Ärzten allerdings sprechen eine deutliche Sprache, die eigentlich zu interpretieren nicht zwingend notwendig sind und es ist keine Frage, dass allen voran insbesondere die Landesärztekammern als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften jetzt gefordert sind, für einen konsequenten Grundrechtsschutz ihrer verfassten Mitglieder und damit zugleich für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe einzutreten.
Die Debatte hierüber sollte nicht “nur” den Funktionären der BÄK überlassen bleiben, sondern gerade an der Basis geführt werden, auch wenn dann in der Folge die Musterberufsordnung von der BÄK mit einem zeitgemässen ethischen Programmsatz versehen wird, der primär auf die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzten abhebt.
In der ärztlichen Berufsethik mag ein “Wert an sich” erblickt werden, die allerdings nicht die Qualität eines objektiven Wertes im Sinne einer immanenten Schranke der individuellen Gewissensfreiheit und damit Entscheidung der verfassten Ärzteschaft anzunehmen in der Lage ist. Die strikte Verpflichtung auf ein ethisches Postulat lässt sich aufgrund des individuellen Charakters der Freiheitsrechte nicht demokratisch legitimieren, sondern es ist vielmehr ein Weg zu beschreiten, der um der hohen Bedeutung der Gewissensentscheidung willen zugleich auch einen (beachtlichen!) Minderheitenschutz gewährleistet, der durch eine Majoritätsentscheidung nicht ausgehöhlt werden darf.
Auch wenn die Arztethik resp. das ärztliche Berufs- und Standesrecht nicht an die Adresse der Patienten gerichtet ist, so ist doch nicht zu verkennen, dass hierüber auch ethische Schranken für die Patienten generiert werden, aufgrund derer es u.a. einem schwersterkrankten Patienten nicht möglich ist, bei einer Ärztin oder Art um eine ärztliche Suizidassistenz nachzusuchen.
Diesbezüglich werden sich die Ärztekammern und allen voran die Bundesärztekammer gegenüber dem Vorwurf auszusetzen haben, dass eine strikte Ablehnung nach wie vor den Sterbetourismus befördert, obgleich es Ärztinnen und Ärzte gibt, die hierzulande für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz eintreten.
Was also ist gefordert?
Die BÄK sollte mehr Vertrauen in die ethische Integrität ihrer Berufsgruppe entwickeln und ihre Richtlinien zur Sterbebegleitung zuvörderst an die Freiheit (!) der Gewissensentscheidung der verfassten Mitglieder anbinden. Mehr Toleranz ist von den Funktionären der Ärztekammern einzufordern und gerade diese Toleranz sollte sich in der Richtlinie zur Sterbebegleitung widerspiegeln, denen eine (un)mittelbare Drittwirkung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten wohl nicht abgesprochen werden kann.
Lutz Barth
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Auch Demente kommen in den Himmel…
8.7.2010 von Moderator.
und so gesehen wird sich wohl der gläubige Christ bereits hier auf Erden mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welchen Willen er in seiner Patientenverfügung niederzuschreiben gedenkt.
Die Diskussion darüber, ob der zunächst noch von kognitiven Einbußen „verschonte“ Erdenbürger überhaupt für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen darf, scheint „eingeschlafen“ zu sein. Zur Erinnerung: Der Palliativmediziner Chr. Student hat seinerzeit im Zuge der zeitweilig fundamentalistisch anmutenden Debatte über den Sinn und Zweck der Patientenverfügung die These zu bedenken gegeben, dass sich dem Fortschreiten der dementiellen Erkrankung gleichsam eine „andere Person“ konstituiert, für die wir dann gleichsam „Verantwortung“ tragen und letztlich uns patientenautonomer Verfügungen zu enthalten haben, die unmittelbar auf die Beendigung etwa der physischen Existenz gerichtet resp. deren unweigerliche Folge sind.
Im öffentlichen Diskurs wurde die diesseits vorgetragenen Fragen und Argumente nicht vertieft – aber nicht etwa deshalb, weil die Anfragen „spitzbübischer Natur“ waren, sondern weil es in Zeiten der allgemeinen Verklärung der Demenz sich nicht schickt, auch der individuellen Bewertung der Demenz in späteren Jahren einen Stellenwert einzuräumen, die zugleich auch die Option beinhaltet, für sich den Zustand der Demenz für nicht „lebenswert“ zu bewerten. Freilich: In Zeiten der gesundheitsökonomischen Krise drängt sich zugleich die Schreckensvision insbesondere in das Bewusstsein der „Engel der Dementen“, die Gesellschaft könnte dann gleichsam das „sozialverträgliche Ableben“ einer immer größer werdenden Patientengruppe einfordern und da nimmt es dann auch nicht wunder, wenn mehr oder minder direkt an die unrühmliche Schrift der Autoren Binding /Hoche und damit an die „Freigabe unwerten Lebens“ erinnert wird, so dass auch der dementiell Erkrankte dringend davor zu schützen sei, eben nicht als „Ballastexistenz“ in unserer Gesellschaft begriffen zu werden oder aber frühzeitig in die Rolle eines „Erblassers“ durch die Verwandten gedrängt zu werden, weil mit den Möglichkeiten der modernen Medizin und damit der gesteigerten Lebenserwartung der Dementen gleichsam auch das „Erbe“ ausgezerrt wird.
Ein solche Argumentation ist zwar einfach gestrickt, hat bisher aber trotz seiner Schlichtheit im Wertediskurs nicht seine Wirkung verfehlt: Wer will sich denn schon dem Ruf aussetzen, angesichts der Gefahr eines verlustig gehenden Erbanteils die Entscheidung des Dementen nach einem frühzeitigen Ableben befördert oder als Gesellschaft die gebotene Solidarität mit den Erkrankten dergestalt rationiert zu haben, dass es eine Opfergrenze gibt, bis zu der es dem Kollektiv als zumutbar erscheint, für die Therapiekosten im weitesten Sinne aufzukommen?
Nun – ich möchte die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen ganz bewusst nicht vertiefen – nicht etwa deshalb, weil ich mich scheue, mich diesbezüglich zu positionieren, sondern weil ich die Ängste nicht teile, dass es künftig vielleicht eine wie auch immer geartete „Pflicht zum sozialverträglichen Frühableben“ geben wird, auch wenn ich durchaus die Gefahr eines Generationenkonflikts sehe. Vielmehr lasse ich mich von der rechtsethischen Vorstellung leiten, dass unser Selbstbestimmungsrecht den Weg in einen Konsens ebnen kann und vor allem auch wird, der zugleich zur Entideologisierung der Debatte beitragen kann und den wahrhaftigen Überzeugungstätern mehr an Argumentationslasten auferlegt, als es bisher nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern vor allem auch im Fachdiskurs (der zuweilen mehr als mittelmäßig ist) den Anschein hat.
Es erscheint in diesem Sinne wohl nicht mehr als ausreichend, sich „nur“ noch auf das Selbstbestimmungsrecht zu berufen, weigern sich doch nach wie vor namhafte Diskutanten beharrlich, den Grund und die Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts um ihres missionarischen Sendungsauftrages (im Sinne eines dolus directus) zur Kenntnis nehmen zu wollen. Gerade die (Medizin)Ethik ist im Begriff, an den Fundamenten des Selbstbestimmungsrechts und damit weitestgehend der Autonomie des Menschen und damit freilich auch des Erkrankten nicht nur zu „rütteln“, sondern es geradezu mit „ethischen Nebelbomben“ wegzusprengen: Die Natur des Selbstbestimmungsrechts als subjektives Recht mit seiner Verortung im Grundgesetz wird zunehmend geleugnet und vielmehr mit „Pflichten“ ausgestattet, die nun zwar nicht aus der „objektiven Wertordnung“ des Grundgesetzes entlehnt sind, sondern aus einer geradezu entfesselten Medizinethik, die zwischenzeitlich mehr klerikale Züge denn einer von der Ratio bestimmten Wissenschaft aufweist. Die Verfechter des ohne zur Fremdbestimmung führenden Selbstbestimmungsrecht sind in den letzten Jahren zunehmend in eine Defensivrolle gedrängt worden, obgleich die Last der Argumentation insbesondere denjenigen auferlegt wird, die von „fundamentalen Rechtseinsichten“ abzuweichen gedenken wollen. Dem „Recht“ und hier insbesondere dem Verfassungsrecht kommt daher die eminent wichtige Rolle zu, der Ethik und Moral im Allgemeinen, aber eben auch der Medizinethik im Besonderen deutlich die Wegmarken zu skizzieren, innerhalb derer die Diskussion um die Reichweite der patientenautonomen Verfügungen stattzufinden hat, die – entgegen mancher Auffassungen in der Literatur – nicht dem intraprofessionellen Standesrecht der Ärzteschaft zur Lösung übertragen werden kann. Einerseits hat die zähe Debatte um das Patientenverfügungsgesetz gezeigt, dass jedenfalls die BÄK sich von einem ethischen Paternalismus leiten lässt, der zunehmend unerträglich geworden ist und bei dem das geschriebene Verfassungsrecht aus nicht nachvollziehbaren Gründen negiert wird. Diesbezüglich spielt es eher eine untergeordnete Rolle, ob dies aus Unkenntnis oder schlichter Ignoranz geschieht, da die Folgen für die verfasste Ärzteschaft jedenfalls gravierender sind, als bisher allgemeinhin angenommen. Inzident muss sich die Ärzteschaft dem pseudowissenschaftlich konstruierten Vorwurf der eigenen Profession (!) aussetzen, ggf. „ethisch und moralisch“ zu „verrohen“, obgleich doch die einzelne Ärztin und der einzelne Arzt in ihren Gewissensentscheidungen frei sind (was gelegentlich auch von den Funktionären stets ganz artig betont wird). Die derzeit beklagenswerte Unfreiheit mündet so unversehens in eine „Geiselhaft“ der verfassten Ärzteschaft, die sich erkennbar der ethischen Bevormundung nicht nur ihrer Kammern, sondern auch so manchen Ethikfürsten nicht zu entziehen getraut, mal von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Ausgehend von der transzendenten Vorstellung, dass auch „Demente in den Himmel“ aufgrund ihrer Patientenverfügung kommen können, wird im Zuge der Debatte um die ärztliche Suizidbegleitung – die diesseits im Kern als zulässig und im Übrigen als humaner Akt ethisch zu bewerten ist – auch die Frage zu vertiefen sein, ob künftig der Demente einen „Anspruch“ auf ärztliche Suizidbegleitung qua Patientenverfügung formulieren und damit geltend machen könnte.
Anders gefragt:
Darf die „Tatherrschaft“ qua Patientenverfügung delegiert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen hinreichend bestimmt sind und diese Entscheidung des späteren Dementen zu einem Zeitpunkt geäußert wird, in dem er frei von kognitiven Einbußen ist?
Kann der spätere Demenzpatient das ungeschriebene „Verbot der Selbstentleibung“ dadurch umgehen, in dem er bereits in seiner Patientenverfügung um eine ärztliche Suizidbegleitung nachsucht, wenn die von ihm konkret benannten Voraussetzungen vorliegen?
Nun – durchaus schwierige Fragen, die allerdings mittelfristig auf die Agenda zu setzen sind, zumal diesseits davon ausgegangen wird, dass die ärztliche Suizidassistenz künftig ohne standes- oder berufsrechtliche Sanktionen möglich sein wird.
Wenn sich nunmehr bei einigen LeserInnen das blanke Entsetzen eingestellt haben dürfte, habe ich dafür freilich Verständnis. Andererseits mag aber bedacht werden, dass auch der Demente in seinem Leben nicht frei von schwerer Krankheit bleiben muss, so dass auch er vielleicht einen „Anspruch“ formulieren könnte, ggf. um ärztliche Suizidbeihilfe nachzusuchen.
Wie wäre wohl der „Fall“ zu lösen, wenn der „beatmete Kopf“ zusätzlich neben seiner Primärerkrankung an vaskulärer Demenz erkranken wird?
Sofern der „beatmete Kopf“ (ich finde diese Umschreibung eigentlich fürchterlich, wenngleich er sich zumindest in den Medien etabliert haben dürfte) noch frei von kognitiven Einbußen ist, könnte er sich für einen Suizid entscheiden und hierbei ggf. auf ärztliche Assistenz hoffen – wenn er allerdings durch ein plötzlich eintretendes Ereignis seiner kognitiven Fähigkeiten „beraubt“ wird, muss er dann auf „ewig“ weiterleben oder kann er Vorsorge in einer Patientenverfügung treffen, wenn er zwar für den Fall der Primärerkrankung sich für ein Weiterleben entscheidet, gleichwohl aber „sterben“ möchte, wenn und soweit er dement ist und zwar unabhängig davon, dass er seinen letzten Willen über die Beendigung einer im Zweifel gebotenen künstlichen Ernährung anderweitig absichern könnte?
Ich lasse Sie jetzt mit Ihren Gedanken allein und ich werde zu späterer Zeit auf das aufgeworfene Problem wieder zurückkommen, wenngleich ich doch an dieser Stelle weiter zu bedenken geben möchte, dass diesbezüglich das Argument von der „Würde“ des Menschen eine zentrale Bedeutung einnehmen könnte und im Zweifel darin mündet, dass die „Würde des Menschen“ einen Beitrag zur Instrumentalisierung des Individuums mit Blick auf das Kollektiv zu leisten imstande ist. Ob die „Instrumentalisierung“ der Schwersterkrankten (aber auch der Dementen) im Zweifel „nur“ den Interpretationskünsten der jeweils zur Exegese Berufenen fernab jeglicher normativer Grundlage geschuldet ist oder eben selbst aus dem Verfassungsrecht entlehnt werden kann, ist eine höchst spannende Frage, der wir uns demnächst in einem Beitrag widmen wollen.
Lutz Barth
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Verliert der moderne Gegenwartsethiker die Orientierung im „Dunstschleier des Rauches“?
6.7.2010 von Moderator.
Dass der Präsident der BÄK „hart“ bleiben würde, stand eigentlich insbesondere nach den zurückliegenden Statements und dem gebetsmühlenartigen Vortragen allseits bekannter Argumente (denen allerdings die Argumentationskraft nach diesseitiger Einschätzung völlig fehlt) zu befürchten an.[i]
In dem Gespräch mit dem Arzt Michael de Ridder wurde denn auch eher eine „ethische Nebelbombe“ ohne Sprengkraft gezündet, denn ob der Präsident der BÄK zu erkennen gegeben hat, dass die BÄK keinen Arzt standesrechtlich verfolgen würde, der seinem Gewissen folgt, ist zunächst ohne Belang, da die BÄK hierfür nicht zuständig ist, sondern einzig die Landesärztekammern.
Allerdings bliebe es dem Präsidenten der BÄK als „Privatperson“ mit seiner individuellen Werthaltung unbenommen, wie im Übrigen von ihm in den vergangenen Jahren immer mal wieder angekündigt, persönlich Strafanzeige zu stellen.
Allerdings könnte die „ethische Nebelbombe“ dennoch nicht ihre Wirkung verfehlen, weil immerhin die Ärztekammer Berlin und die Kammer in Thüringen eine Untersagungsverfügung erlassen haben, die – wie wohl den meisten Diskutanten bekannt – zunächst in einer erstinstanzlichen Entscheidung des VG Gera bestätigt wurde.[ii]
Ob die Entscheidung vom Ergebnis her überzeugt, soll hier einstweilen ausgespart bleiben, lag doch die Besonderheit des Falles darin, dass es sich bei der Patientin nicht um eine jedenfalls schwersterkrankte Patientin gehandelt hat. Indes gibt die Begründung des Gerichts freilich Anlass zur Kritik und zwar in dem Maße, dass es wie selbstverständlich davon ausgeht, dass es „mit der ärztlichen Berufspflicht, das menschliche Leben zu erhalten, (…) es unvereinbar (ist) wenn ein Arzt einem gesundheitlich zu eigenverantwortlicher Entscheidung fähigen Menschen, der zum Suizid entschlossen ist, Tod bringende Mittel zur Verfügung stellen oder diesen Menschen sonst in dessen Sterbewunsch aktiv - z.B. durch die Schaffung einer Gelegenheit zur Tatausführung oder das Angebot technischer Hilfestellung - unterstützen würde.“Zugleich ließ sich das VG von der m.E. rechtsirrigen Vorstellung leiten, dass dem ärztlichen Berufsethos resp. dem in der Berufsordnung vorangestellte Gelöbnis besondere „berufsrechtlichen resp. standesethische“ Pflichten zu entnehmen sind, die in der Folge die Ärzteschaft binden.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Gera könnte also der Arzt Michael de Ridder gut „beraten“ sein, die ihm gegenüber persönlich gemachte Ankündigung des Präsidenten der BÄK aus kritischer Distanz zu bewerten, mal ganz davon abgesehen, dass auch die Ärztekammer Berlin seinerzeit eine Unterlassungsverfügung auf den Weg gebracht hat und dies der „Kammerbezirk“ des Arztes Dr. de Ridder ist.
Selbst wenn also die BÄK mangels Zuständigkeit keine Kompetenz zur berufsrechtlichen Verfolgung hat und im Übrigen Herr Hoppe von einer persönlichen Strafanzeige abzusehen gedenkt, ist hiermit noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Ärztekammer Berlin nicht ihrer Linie treu bleibt und in dem Ansinnen einer ärztlichen Suizidbeihilfe einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht und die ärztliche Standessitte erblickt.
Die Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe ist also mehr denn je intensiver zu führen und es besteht für mich kein Zweifel daran, dass gerade mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe bei schwersterkrankten Patienten ein berufs- resp. standesrechtliches und ethisches Verbot einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
Mit anderen Worten: Diesbezügliche „Verbotsnormen“ sind schlicht verfassungswidrig. Sie leisten „nur“ einem ethischen Paternalismus Vorschub, der zunehmend unerträglicher wird.
Hierüber kann denn auch das „Werben“ der Ärztefunktionäre für mehr Vertrauen in die Ärzteschaft nicht hinwegtäuschen, hat sich doch in den letzten Jahren das „Arztethos“ als moraltheologische Super(grundsrechts)schranke für ärztliche Gewissensentscheidungen entwickelt – einem „Arztethos“, dass einem stetigen Prozess der Klerikalisierung ausgesetzt ist und so ohne weiteres in ein „zentrales Gebot“ der Ärzteschaft zu münden droht, dem auch die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärzte zu unterwerfen ist.
Die BÄK ist auf dem besten Wege, für sich einen „grundrechtsfreien Raum“ zu reklamieren, der an die „Freiheit der verfassten Amtskirche“ im Verhältnis zu ihren Amtsträgern und Mitarbeitern (etwa in diakonischen und karitativen Einrichtungen) erinnert und da nimmt es nicht wunder, dass insbesondere Moraltheologen den Weg für eine konsequente „Glaubens- und Werthaltung“ ebnen.
Folgende pars pro toto darf denn auch zum weiteren Nachdenken anregen:
„KNA: Wie verhält sich ein Akzeptieren der Selbstbestimmung am Lebensende mit der ärztlichen Berufsauffassung?
Schockenhoff: Die ärztliche Suizid-Beihilfe ist mit dem Auftrag des Arztes unvereinbar, dem Leben zu dienen. Das müssen wir in aller Deutlichkeit hervorheben. Sicher, es kann Situationen geben, in denen der Arzt den Suizidversuch eines schwerstkranken Patienten in unmittelbarer Todesnähe nicht verhindern muss. Aber jede darüber hinaus gehende Beteiligung widerspricht dem ärztlichen Ethos. Eine rechtliche Regelung, wie sie auch von einer Minderheit des Ethikrates begrüßt wird, bleibt für uns unakzeptabel. Für eine rechtliche Regelung gibt es keinen Anlass. Sie wäre nur erforderlich, wenn entweder eine bereits bestehende Praxis der Suizidbeihilfe in ungeregelter Form auszuufern drohte oder wenn man durch die rechtliche Regelung diese Praxis herbeiführen möchte. Beides ist unbegründet. Deshalb erübrigt sich aus unserer Sicht eine rechtliche Regelung der Suizid-Beihilfe. Das gilt erst recht für organisierte Suizid-Beihilfe, deren hauptsächlicher Zweck die Bereitstellung oder das Verfügbarmachen von Mitteln zur Selbsttötung ist.“[iii]
Nun – dem Moraltheologen Schockenhoff sei hier ausdrücklich aufgegeben, darüber nachzudenken, ob es wirklich für eine rechtliche Regelung keinen Anlass gibt, wie er glaubt, mutmaßen zu müssen und zwar über die von ihm benannten Alternativen hinaus.
Nach diesseitiger Auffassung ist ein „Regelungsbedarf“ aber auch eine Regelungsnotwendigkeit unabdingbar: Zum einen geht es darum, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten im säkularen Verfassungsstaat endlich ernst genommen wird, ohne dass es hier phantasievoller Konstruktionen rund um den Autonomiebegriff bedarf und zum anderen steht die Abwehr von Eingriffen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in geschützte Grundrechtspositionen der verfassten Ärzteschaft an, die erkennbar nicht ohne den Gesetzgeber befriedet werden können. Eingriffe insbesondere in Art. 4 des Grundgesetzes stehen nicht (!) in der Beliebigkeit einer Ständeorganisation, die das rechte Augenmaß für ein liberales Arztethos verloren hat und sich auf einer Mission befindet, die im 21. Jahrhundert ihresgleichen sucht: der Weg in einen zuvor nicht gekannten ethischen Zwangspaternalismus!
Nach dem neuerlichen Statement des Präsidenten der BÄK zur ärztlichen Suizidbeihilfe sind aus der Sicht aufgeklärter und informierter Patienten, aber auch Bürgerinnen und Bürger, endgültig die tragenden Achsen eines selbstbestimmten Sterbens als Ausfluss eines weit reichenden und überragenden Selbstbestimmungsrechts verlustig gegangen. Die tradierte Berufsrolle des Arztes und die damit scheinbar untrennbar verbundene ethische Grundhaltung der Ärzteschaft ist die Legitimationsbasis für ein ärztliches Standesrecht, bei dem die ärztliche Standessitte und hieraus folgend entsprechend moralische Gebote die Offenbarungsquellen für „Normen“ liefern, die mehr denn je nach konkreter Verbindlichkeit streben und demzufolge unmittelbar auf das Handeln der einzelnen Ärztinnen und Ärzte Einfluss nehmen können und vor allem sollen.
So gesehen verwundert es nicht, wenn u.a. an vorderster Front der Medizinethiker Axel W. Bauer feststellen darf: „Was die Ärzte momentan an der Beihilfe zum Suizid hindert, ist also nur das tradierte Standesrecht, das diese Beihilfe ja ausdrücklich ablehnt.“ [iv]
In der Folge des Interviews kommt allerdings Bauer zu der durchaus richtigen Erkenntnis, dass u.a. der Medizinrechtler Jochen Taupitz mit seiner Auffassung, wonach das Standesrecht in diesem Punkte nicht verbindlich sei, wohl recht haben dürfte und von daher es eher eine Frage der Moral sei, ob wir die Mitwirkung der Ärzte an einem Suizid zulassen dürfen oder nicht.
Und in der Tat: Rechtliche Argumente, die gegen eine Möglichkeit der ärztlichen Suizidassistenz streiten, sind schwerlich auszumachen und da nimmt es nicht wunder, dass sich – und dies sei mir nachgesehen – vermehrt „Oberethiker“ in diesem unserem Lande der Frage der Moral zuwenden und diese – auch das darf nicht verwundern – selbstverständlich auch einer Beantwortung zugeführt haben. Unsere Gesellschaft wird in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz fortwährend in einem „ethischen Oberseminar“ unterwiesen und belehrt und da wundert es abermals nicht, wenn etwa. Axel W. Bauer sich der Frage widmet, ob tatsächlich der Suizid eine philosophisch rechtfertigungsfähige Tat ist, schwimmt er doch in dieser Frage erkennbar gegen den Zeitgeist seit der Liberalisierung des Strafrechts im 19. Jahrhundert.
„Die Bestrafung in Deutschland erfolgt deshalb nicht, weil entweder eine solche Bestrafung nicht mehr möglich ist oder weil im Fall eines missglückten Suizids dieser schwerwiegende psychische Folgen nach sich zieht und der oder die Betroffene durch sein oder ihr Schicksal genügend »gestraft« ist. Das heißt aber noch nicht, dass der Suizid als solcher ethisch gerechtfertigt wäre, denn man beruft sich dabei meist auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Dieses Selbstbestimmungsrecht gründet jedoch letztlich in der physischen Existenz des Menschen. Ohne physische Existenz wäre ein Selbstbestimmungsrecht sinnlos und undenkbar. Es kann aber schwerlich so sein, dass die Selbstbestimmung jene physische Grundlage delegitimiert, der sie überhaupt erst ihre Existenz verdankt, genauso wenig wie es nicht Aufgabe des Rauchs wäre, der vom Feuer abhängig ist, über das Löschen des Feuers zu entscheiden. Das heißt: Philosophisch kann der Suizid nicht mit Blick auf die Autonomie des Menschen gerechtfertigt werden.“[v]
Verwundern muss allerdings in diesem Zusammenhang stehend, dass nicht zugleich die Einwilligung des Patienten in einen ärztlichen Eingriff für entbehrlich erklärt wird und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die Patientenentscheidung als höchst unvernünftig zu beurteilen ist, weil er sich sehenden Auges einer notwendigen ärztlichen Therapie verschließt und demzufolge – wenn auch schleichend – sich der vitalen Basis seines Selbstbestimmungsrechts – nämlich seines Lebens – begibt. Dass Selbstbestimmungsrecht darf also offensichtlich nicht die physische Grundlage, der sie ihre Existenz verdankt, delegitimieren – also wohl in allerletzter Konsequenz „zerstören“ – und da scheint es auch nahe zu liegen, dem dahinsiechenden Leib und Leben eine philosophische „Pflicht“ zum „Weiterleben“ aufzuerlegen, da es gilt, die physische Existenz als vitale Basis eben der Selbstbestimmung als verpflichtend anzuerkennen.
So gesehen könnten wir also auch ein Zentraldogma etwa der katholischen Kirche als oberste Schranke für verbindlich erklären, wonach die vitale Basis des Menschsein überhaupt ein „Geschenk Gottes“ und demzufolge uns auf ewig der individuellen Verfügungsgewalt entzogen ist, so dass nicht nur der Suizid verboten ist, sondern zugleich auch dem Menschen die Aufgabe zukommt, das ihm aufgebürdete Leid nicht nur zu tragen, sondern vielmehr auch entsprechend anzunehmen. Die Autonomie des Menschen und damit freilich auch der Patienten erfährt also unmittelbar seine Grenzen entweder aus der Philosophie oder alternativ dazu aus einer Kirchenlehre, die jeweils für sich den Anspruch erheben, „wahr“ zu sein.
„Der beatmete Kopf muss also weiterleben“ (?!)
Nun besteht aber zwischen der Philosophie, der Kirchenlehre und der „Moral“ insofern ein gewichtiger Unterschied, als dass die Kirchenlehre im säkularen Verfassungsstaat exklusiv für sich das Recht reklamieren kann, aufgrund ihrer herausragenden Stellung im Verfassungsgefüge ihre „Wahrheiten“ definieren und damit gleichsam auch „verkünden“ zu können – wovon die Kirchen freilich Gebrauch gemacht haben -, während demgegenüber der „Philosophie“ durchaus Grenzen gezogen werden, mag auch Kant ein Verfechter des „Selbstentleibungsverbotes“ gewesen sein.
Die Freiheit der Kirchen, philosophische resp. theologische Grundsatzentwürfe zu verabschieden und demzufolge aufgrund ihrer internen Stellung als oberste Lehrmeister den gläubigen und verfassten Christen als verbindliche Richtschur und damit Handlungsempfehlungen deklarieren zu können, ist ungleich „weiter“ als die Freiheit der Philosophen und Ethiker (und natürlich der BÄK), sich über den grammatikalischen und teleologischen Kontext eines geschriebenen und im Übrigen historisch gewachsenen Textes einer freiheitlichen Verfassung hinwegzusetzen, bei dem das Selbstbestimmungsrecht neben der Würde des Menschen das höchste Gut der Verfassung ist. Die Verfassung will gerade nicht die letzten „Sinnfragen“ des Lebens oder des Sterbens klären noch will sie die einzelnen privaten Lebensentwürfe bis ins letzte Detail absichern, sondern u.a. Machtfragen – vorzugsweise solche der politischen Herrschaft – sachgerecht zum Ausgleich bringen und selbstverständlich nimmt hierbei das „Staatsvolk“ eine ganz zentrale Rolle ein. Insofern setzt die Verfassung – gleichsam mit den Worten Bauers sprechend – die „physische Existenz“ der Gesellschaftsmitglieder voraus und verzichtet aus guten Gründen darauf, aus gattungsethischer Perspektive einen „Zwang zum Leben“ – sei es auch nur aus philosophischen Grundsatzerwägungen heraus – normativ festzuschreiben oder auch nur als gedachte „Schranke“ zum Kristallisationspunkt einer gebotenen Verfassungsexegese zu erheben.
Das Subjekt „Mensch“ mit all seinen individuellen Eigenschaften, Wünschen und ggf. auch „unvernünftig“ anmutenden Perspektiven individueller Selbstverwirklichung ist schlicht der Verfassung vorgegeben und beginnt letztlich mit der Vollendung der Geburt – einem Zeitpunkt, von dem an einer Person die Fähigkeit zukommt, Träger von Rechten und freilich auch Pflichten zu sein (mal abgesehen von den verfassungsrechtlichen Implikationen eines vorgeburtlichen Schutzes).Die „Person“ ist „geboren“ und ab diesem Zeitpunkt entfaltet sich sukzessive der grundrechtsmündige Bürger; er unterliegt einem „Reifeprozess“, der ihm es gestattet, sich seinem selbstbestimmten Willen entsprechend für eine aktive Grundrechtswahrnehmung entscheiden zu können und insofern ist es eben keine Frage „des Rauchs, der vom Feuer abhängt, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“, sondern eine Frage, ob der grundrechtsmündige Bürger von seinem ihm qua „Geburt“ zukommenden Möglichkeiten der konkreten Rechtsausübung auch tatsächlich Gebrauch machen möchte. Mit anderen Worten: der Patient bestimmt aufgrund des Selbstbestimmungsrecht vielmehr darüber, ob das „Feuer überhaupt“ brennen soll, bevor sich eine Rauchentwicklung einstellt!
Dies und nur dies ist der entscheidende Kristallisationspunkt in der unsägliche Debatte über die Instrumentalisierungsversuche des Selbstbestimmungsrechts und dem Autonomiegedanken, die verfassungskonform zu führen ist, während demgegenüber Reflexionen über die Autonomie im Allgemeinen und der transzendenten Botschaften im Besonderen sog. „Kamingesprächen“ vorbehalten sind, in der dann auch mal gerne der „Rauch“ aus der entzündeten Pfeife emporsteigt und vielleicht im Laufe eines Gespräches dazu beiträgt, dass der nach Wahrheit strebende und suchende Ethiker, Theologe, aber auch so mancher Jurist im „Dunst“ des Rauches seine „Orientierung“ für das verfassungsrechtlich Gebotene, aber eben auch Notwendige verliert.
[i] vgl. dazu etwa patientenverfügung.de v. 18.05.10 >>> http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-05-18/hoppe-bleibt-hart-aber-neue-empfehlungen-der-bundesaerztekammer-zur-pv <<< (html)
[ii] vgl. dazu VG Gera, Urt. v. 07.10.09 – Az. 3 K 538/08 Ge; online unter >>> http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/DF07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument <<<)
[iii] Quelle: kirchensite.de, “Verkürztes Verständnis von Autonomie”
Moraltheologe Schockenhoff bemängelt Votum des Ethikrats, 13.07.2006 >>> http://kirchensite.de/index.php?myELEMENT=115483 <<< html)
[iv] Quelle: ALfA LebensForum Nr. 91 - 3. Quartal 2009 Zeitschrift der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA), “Würde nicht zu eng auslegen, Gespräch mit Prof. Dr. med. Axel W. Bauer >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2009/lf_0309-4-interview-axel-bauer-wuerde.pdf <<<)
[v] Bauer, aaO.
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„Das Leben ist ein unverdientes, wunderbares Geschenk“
5.7.2010 von Moderator.
…so Eckhard Nagel, geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth, stellv. Vorsitzender des Deutschen Ethikrats in einem aktuellen Leserbrief (in Der Tagesspiegel v. 04.07.10 >>> http://www.tagesspiegel.de/meinung/ist-sterbehilfe-ethisch-vertretbar/1874756.html).
Hieran bemerkt er: „Wir dürfen es annehmen und müssen mit seinen natürlichen Gefährdungen umgehen lernen. Weder kann die moderne Medizin an der Endlichkeit unseres Daseins etwas ändern, noch sollten wir ein Menschenbild befördern, das in Notsituationen das Leben zur Disposition stellt.“
Leider unterliegt er diesbezüglich einem ganz erheblichen Irrtum: So wundervoll auch das Leben sein mag, so können und dürfen wir hierüber verfügen, auch wenn es ein „Geschenk“ sein sollte. Derartige Lobpreisungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Grenzsituationen gibt, in denen Krankheit und Pein bei einem Schwersterkrankten einen Sterbewunsch aufkeimen lässt, den wir selbstverständlich zu akzeptieren haben und in diesem Sinne kann der Einzelne auch in für ihn als existentielle Notsituationen erfahrbare „Leidzustände“ um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen, wenn er denn hierzu eigens nicht mehr in der Lage sein sollte. Gerade in der ärztlichen Suizidbeihilfe ist ein höchster Akt der Humanität zu erblicken, die letztlich ihr Fundament in dem Menschenbild des Grundgesetzes – abgesichert durch den Würdekern und dem verbürgten Selbstbestimmungsrecht – findet.
Das „Leben“ brauchen wir eben nicht annehmen, geschweige denn sind wir zum Leben verpflichtet und dies gilt in einem besonderen Maße auch für diejenigen Schwersterkrankten, die in einem „schnellen“ und schmerzfreien Tod ein „Geschenk“ erblicken, dass ihnen allerdings derzeit noch von einigen namhaften Ethikern und Ärztefunktionären aufgrund einer archaisch anmutenden Werthaltung (noch) versagt bleibt. Auch E. Nagel geht einstweilen noch von der irrtümlichen, aber letztlich folgenschweren Vorstellung aus, dass die Haltung der deutschen Ärzteschaft „klar“ sei; dem ist aber mitnichten so, wie sich aus zahlreichen Umfragen innerhalb der deutschen Ärzteschaft ablesen lässt und wir dürfen daher gespannt sein, wann die BÄK interessierten Fachkreisen die im Januar 2010 durchgeführte Umfrage bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten der interessierten Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellt.
Dass dies noch nicht geschehen ist, wird sicherlich seine Ursachen haben …, über die ich allerdings nicht spekulieren möchte.
Entscheidend ist und bleibt allein, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn es ein „unverdientes“ und „wundervolles“ Geschenk sein sollte – ein „Geschenk“, dass manche Schwersterkrankte wohl nicht hätten empfangen wollen und im Übrigen ein „Umtausch“ ausgeschlossen ist! In dieser Frage darf das Individuum durchaus „selbstherrlich“ sein, ist er doch mit Blick auf sein „Sterben“ keiner moralischen oder ethischen Richtlinie unterworfen, die nun so ethisch auch wieder nicht ist, ringt man/frau doch dem Schwersterkrankten die „Pflicht“ zur Leidtragung ab. Das „Geschenk“ abzulehnen, ist demzufolge nicht unmoralisch, sondern Ausdruck einer höchst individuellen Entscheidung, die ein Jeder für sich – und nur für sich – verantworten sollte und muss und zwar ungeachtet der Tatsache, ob Andere in der Situation eine andere Entscheidung getroffen hätten.
Lutz Barth
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Auch Demente kommen in den Himmel…
2.7.2010 von Moderator.
und so gesehen wird sich wohl der gläubige Christ bereits hier auf Erden mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welchen Willen er in seiner Patientenverfügung niederzuschreiben gedenkt.
Die Diskussion darüber, ob der zunächst noch von kognitiven Einbußen „verschonte“ Erdenbürger überhaupt für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen darf, scheint „eingeschlafen“ zu sein. Zur Erinnerung: Der Palliativmediziner Chr. Student hat seinerzeit im Zuge der zeitweilig fundamentalistisch anmutenden Debatte über den Sinn und Zweck der Patientenverfügung die These zu bedenken gegeben, dass sich dem Fortschreiten der dementiellen Erkrankung gleichsam eine „andere Person“ konstituiert, für die wir dann gleichsam „Verantwortung“ tragen und letztlich uns patientenautonomer Verfügungen zu enthalten haben, die unmittelbar auf die Beendigung etwa der physischen Existenz gerichtet resp. deren unweigerliche Folge sind.
Im öffentlichen Diskurs wurde die diesseits vorgetragenen Fragen und Argumente nicht vertieft – aber nicht etwa deshalb, weil die Anfragen „spitzbübischer Natur“ waren, sondern weil es in Zeiten der allgemeinen Verklärung der Demenz sich nicht schickt, auch der individuellen Bewertung der Demenz in späteren Jahren einen Stellenwert einzuräumen, die zugleich auch die Option beinhaltet, für sich den Zustand der Demenz für nicht „lebenswert“ zu bewerten. Freilich: In Zeiten der gesundheitsökonomischen Krise drängt sich zugleich die Schreckensvision insbesondere in das Bewusstsein der „Engel der Dementen“, die Gesellschaft könnte dann gleichsam das „sozialverträgliche Ableben“ einer immer größer werdenden Patientengruppe einfordern und da nimmt es dann auch nicht wunder, wenn mehr oder minder direkt an die unrühmliche Schrift der Autoren Binding /Hoche und damit an die „Freigabe unwerten Lebens“ erinnert wird, so dass auch der dementiell Erkrankte dringend davor zu schützen sei, eben nicht als „Ballastexistenz“ in unserer Gesellschaft begriffen zu werden oder aber frühzeitig in die Rolle eines „Erblassers“ durch die Verwandten gedrängt zu werden, weil mit den Möglichkeiten der modernen Medizin und damit der gesteigerten Lebenserwartung der Dementen gleichsam auch das „Erbe“ ausgezerrt wird.
Ein solche Argumentation ist zwar einfach gestrickt, hat bisher aber trotz seiner Schlichtheit im Wertediskurs nicht seine Wirkung verfehlt: Wer will sich denn schon dem Ruf aussetzen, angesichts der Gefahr eines verlustig gehenden Erbanteils die Entscheidung des Dementen nach einem frühzeitigen Ableben befördert oder als Gesellschaft die gebotene Solidarität mit den Erkrankten dergestalt rationiert zu haben, dass es eine Opfergrenze gibt, bis zu der es dem Kollektiv als zumutbar erscheint, für die Therapiekosten im weitesten Sinne aufzukommen?
Nun – ich möchte die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen ganz bewusst nicht vertiefen – nicht etwa deshalb, weil ich mich scheue, mich diesbezüglich zu positionieren, sondern weil ich die Ängste nicht teile, dass es künftig vielleicht eine wie auch immer geartete „Pflicht zum sozialverträglichen Frühableben“ geben wird, auch wenn ich durchaus die Gefahr eines Generationenkonflikts sehe. Vielmehr lasse ich mich von der rechtsethischen Vorstellung leiten, dass unser Selbstbestimmungsrecht den Weg in einen Konsens ebnen kann und vor allem auch wird, der zugleich zur Entideologisierung der Debatte beitragen kann und den wahrhaftigen Überzeugungstätern mehr an Argumentationslasten auferlegt, als es bisher nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern vor allem auch im Fachdiskurs (der zuweilen mehr als mittelmäßig ist) den Anschein hat.
Es erscheint in diesem Sinne wohl nicht mehr als ausreichend, sich „nur“ noch auf das Selbstbestimmungsrecht zu berufen, weigern sich doch nach wie vor namhafte Diskutanten beharrlich, den Grund und die Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts um ihres missionarischen Sendungsauftrages (im Sinne eines dolus directus) zur Kenntnis nehmen zu wollen. Gerade die (Medizin)Ethik ist im Begriff, an den Fundamenten des Selbstbestimmungsrechts und damit weitestgehend der Autonomie des Menschen und damit freilich auch des Erkrankten nicht nur zu „rütteln“, sondern es geradezu mit „ethischen Nebelbomben“ wegzusprengen: Die Natur des Selbstbestimmungsrechts als subjektives Recht mit seiner Verortung im Grundgesetz wird zunehmend geleugnet und vielmehr mit „Pflichten“ ausgestattet, die nun zwar nicht aus der „objektiven Wertordnung“ des Grundgesetzes entlehnt sind, sondern aus einer geradezu entfesselten Medizinethik, die zwischenzeitlich mehr klerikale Züge denn einer von der Ratio bestimmten Wissenschaft aufweist. Die Verfechter des ohne zur Fremdbestimmung führenden Selbstbestimmungsrecht sind in den letzten Jahren zunehmend in eine Defensivrolle gedrängt worden, obgleich die Last der Argumentation insbesondere denjenigen auferlegt wird, die von „fundamentalen Rechtseinsichten“ abzuweichen gedenken wollen. Dem „Recht“ und hier insbesondere dem Verfassungsrecht kommt daher die eminent wichtige Rolle zu, der Ethik und Moral im Allgemeinen, aber eben auch der Medizinethik im Besonderen deutlich die Wegmarken zu skizzieren, innerhalb derer die Diskussion um die Reichweite der patientenautonomen Verfügungen stattzufinden hat, die – entgegen mancher Auffassungen in der Literatur – nicht dem intraprofessionellen Standesrecht der Ärzteschaft zur Lösung übertragen werden kann. Einerseits hat die zähe Debatte um das Patientenverfügungsgesetz gezeigt, dass jedenfalls die BÄK sich von einem ethischen Paternalismus leiten lässt, der zunehmend unerträglich geworden ist und bei dem das geschriebene Verfassungsrecht aus nicht nachvollziehbaren Gründen negiert wird. Diesbezüglich spielt es eher eine untergeordnete Rolle, ob dies aus Unkenntnis oder schlichter Ignoranz geschieht, da die Folgen für die verfasste Ärzteschaft jedenfalls gravierender sind, als bisher allgemeinhin angenommen. Inzident muss sich die Ärzteschaft dem pseudowissenschaftlich konstruierten Vorwurf der eigenen Profession (!) aussetzen, ggf. „ethisch und moralisch“ zu „verrohen“, obgleich doch die einzelne Ärztin und der einzelne Arzt in ihren Gewissensentscheidungen frei sind (was gelegentlich auch von den Funktionären stets ganz artig betont wird). Die derzeit beklagenswerte Unfreiheit mündet so unversehens in eine „Geiselhaft“ der verfassten Ärzteschaft, die sich erkennbar der ethischen Bevormundung nicht nur ihrer Kammern, sondern auch so manchen Ethikfürsten nicht zu entziehen getraut, mal von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Ausgehend von der transzendenten Vorstellung, dass auch „Demente in den Himmel“ aufgrund ihrer Patientenverfügung kommen können, wird im Zuge der Debatte um die ärztliche Suizidbegleitung – die diesseits im Kern als zulässig und im Übrigen als humaner Akt ethisch zu bewerten ist – auch die Frage zu vertiefen sein, ob künftig der Demente einen „Anspruch“ auf ärztliche Suizidbegleitung qua Patientenverfügung formulieren und damit geltend machen könnte.
Anders gefragt:
Darf die „Tatherrschaft“ qua Patientenverfügung delegiert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen hinreichend bestimmt sind und diese Entscheidung des späteren Dementen zu einem Zeitpunkt geäußert wird, in dem er frei von kognitiven Einbußen ist?
Kann der spätere Demenzpatient das ungeschriebene „Verbot der Selbstentleibung“ dadurch umgehen, in dem er bereits in seiner Patientenverfügung um eine ärztliche Suizidbegleitung nachsucht, wenn die von ihm in conkreto benannten Voraussetzungen vorliegen?
Nun – durchaus schwierige Fragen, die allerdings mittelfristig auf die Agenda zu setzen sind, zumal diesseits davon ausgegangen wird, dass die ärztliche Suizidassistenz künftig ohne standes- oder berufsrechtliche Sanktionen möglich sein wird.
Wenn sich nunmehr bei einigen LeserInnen das blanke Entsetzen eingestellt haben dürfte, habe ich dafür freilich Verständnis. Andererseits mag aber bedacht werden, dass auch der Demente in seinem Leben nicht frei von schwerer Krankheit bleiben muss, so dass auch er vielleicht einen „Anspruch“ formulieren könnte, ggf. um ärztliche Suizidbeihilfe nachzusuchen.
Wie wäre wohl der „Fall“ zu lösen, wenn der „beatmete Kopf“ zusätzlich neben seiner Primärerkrankung an vaskulärer Demenz erkranken wird?
Sofern der „beatmete Kopf“ (ich finde diese Umschreibung eigentlich fürchterlich, wenngleich er sich zumindest in den Medien etabliert haben dürfte) noch frei von kognitiven Einbußen ist, könnte er sich für einen Suizid entscheiden und hierbei ggf. auf ärztliche Assistenz hoffen – wenn er allerdings durch ein plötzlich eintretendes Ereignis seiner kognitiven Fähigkeiten „beraubt“ wird, muss er dann auf „ewig“ weiterleben oder kann er Vorsorge in einer Patientenverfügung treffen, wenn er zwar für den Fall der Primärerkrankung sich für ein Weiterleben entscheidet, gleichwohl aber „sterben“ möchte, wenn und soweit er dement ist und zwar unabhängig davon, dass er seinen letzten Willen über die Beendigung einer im Zweifel gebotenen künstlichen Ernährung anderweitig absichern könnte?
Ich lasse Sie jetzt mit Ihren Gedanken allein und ich werde zu späterer Zeit auf das aufgeworfene Problem wieder zurückkommen.
Lutz Barth
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Medizinethiker sollten ihren „Horizont“ erweitern!
1.7.2010 von Moderator.
Der Medizinethiker Axel W. Bauer hält die Vorstellung von einem Älterwerden ohne Krankheit und Leid für unrealistisch (vgl. Interview: Axel W. Bauer, Professor für Medizinethik in Mannheim, über die Angst vor dem Sterben, Reanimation und den Sinn von Patientenverfügungen“Die Maßstäbe für ein würdiges Leben verschieben sich”, in Quelle: Mannheimer Morgen v. 22.06.10 (morgenweb.de) >>> http://www.morgenweb.de/nachrichten/dritte_seite/20100622_mmm0000000163854.html <<<
Mit dieser Prognose dürfte er gar nicht mal neben der Sache liegen, korreliert doch in gewissermaßen ein hohes Lebensalter zugleich mit der Möglichkeit, einem vielfältigen Krankheitspanorama ausgesetzt zu sein. Gleichwohl ist mit dieser Erkenntnis zunächst für den aktuellen Diskurs über das selbstbestimmte Sterben nichts gewonnen, da es entgegen der allgemeinen Auffassung von Medizinethikern entscheidend darauf ankommt, welche patientenautonome Entscheidung etwa der Schwersterkrankte am Ende des „verlöschenden“ Lebens zu treffen gedenkt.
Es ist hohe Zeit, dass die Medizinethiker ihren „Horizont“ dergestalt erweitern, als dass diese zu akzeptieren haben, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen mehr wiegt und demzufolge er auch für sich individuell entscheiden kann, dem mit einer Krankheit verbundenen Leid zu entfliehen.
Die Medizinethik ist insgesamt gut beraten, wenn sie sich von einer fundamentalistischen Grundhaltung distanziert und sich mehr dem Prinzip der Toleranz verschreiben würde. Die individuellen Ängste und Schreckensvisionen einzelner Ethiker haben wir freilich zu akzeptieren, auch wenn wir diese Ängste nicht zu teilen bereit sind; der Ethiker selbst ringt um eine Orientierung im Diskurs und sofern es seine Gewissensentscheidung gebietet, im Diskurs so zu votieren, wie vielfach geschehen, dann haben wir dies zu respektieren – allerdings in dem Bewusstsein, dass hier eine individuelle Gewissensentscheidung offenbart wird, die nicht (!) moralisch oder ethisch verpflichtend ist, wie sich im Übrigen unschwer aus der geschriebenen Verfassung ergibt!
So gesehen „werben“ Medizinethiker um Beachtung ihrer eigenen Gewissensentscheidung in der pluralen Wertewelt – ein Umstand, der nicht anrüchig ist und gerade den Missionierungscharakter mancher Wertedebatten offen legt.
Aber eines muss deutlich bleiben: Jeder Einzelne kann für sich entscheiden, dem „Leid“ zu entfliehen oder sich alternativ diesem zu stellen.
Moralischen „Druck“ zu erzeugen – egal, welche „Sendboten“ sich hierzu aufschwingen – ist allerdings zutiefst „unmoralisch“ und aus ethischer Perspektive nicht akzeptabel.
Die Erzeugung moralischen Drucks wird auch nicht dadurch akzeptabler, in dem einige Ethiker im Begriff sind, fantasievoll das Selbstbestimmungsrecht – gelinde ausgedrückt – „umzuformen“, in dem „ihre Werte“ als Interpretationsmaßstäbe nach strikter Beachtung heischen und demzufolge dem Ziel dienen sollen, dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten (unechte!) Schranken aufzuerlegen, mal davon abgesehen, dass es allen voran einigen Medizinethiker gelingt, sich beharrlich einer verfassungsdogmatischen Diskussion zu entziehen und sie ungehindert in der Wertedebatte mit teilweisen untauglichen Argumenten gleichsam den Diskurs belasten und hierbei zu allem Überfluss es auch noch vermeiden, in ihren Abhandlungen und Beiträge darauf zu verweisen, dass einige Mitglieder ihrer eigenen Zunft diametral entgegengesetzte Positionen vertreten.
In diesem Sinne muss (!) das Recht die Rolle eines „Mediators“ einnehmen, wollen wir nicht überragende Grundrechte sehenden Auges zu „Grabe tragen“, in dem diese sukzessive ihres Wesenskerns und damit ihrer zentralen Bedeutung in einer freiheitlichen Grundordnung mit pseudowissenschaftlichen Argumenten „beraubt“ werden.
Es gab Zeiten, in denen das „Recht“ der Medizin- resp. Arztethik einen größtmöglichen Spielraum einräumte – flankiert durch einige pathetisch anmutende, im Kern aber doch verklärende Anmerkungen in einigen höchstrichterlichen Entscheidungen, die gleichsam – und dies darf nicht verwundern – einige Autoren dazu beflügelt haben, das Bild vom guten Arzt in wunderschönen Farben zu zeichnen.
Gelegentlich war davon die Rede – ausgedrückt mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts -, dass der Arzt sich in den entscheidenden Augenblicken seiner Tätigkeit „in einer unvertretbaren Einsamkeit“ (BVerwGE 27, 303) befinde und dem wird man/frau wohl jedenfalls in dem Maße nicht widersprechen können, weil eben auch der Arzt ein „Gewissen“ hat, er aber gleichwohl gehalten ist, eben aus Gründen der Toleranz anders lautende Gewissensentscheidungen zu akzeptieren. Entgegen mancher Auffassungen in der Literatur ist das „Recht“ allerdings keineswegs überfordert, Maßstäbe zur Lösung des Konflikts beizutragen, so wie derzeit der Eindruck zu erwecken versucht wird, als sei die ethische Integrität der Ärzteschaft durch die Liberalisierung der ärztliche Suizidbeihilfe bedroht. Auch der sich auf einer Mission befindliche Medizinethiker mag sich in den entscheidenden Momenten bei Abfassen seiner Botschaften in einer unvertretbaren Einsamkeit fühlen, ringt er doch vornehmlich um Beachtung seiner individuellen Wertekultur in einem Diskurs, der leider allzuwenig „herrschaftsfrei“ ist.
Indes hilft hier nur eine „Therapie“, um der „Einsamkeit“ entfliehen zu können: Die Lösung miteinander konfligierender Gewissensentscheidungen nach den sich im Großen und Ganzen bewährten Regeln des Verfassungsrechts und hieraus zu ziehender unterverfassungsrechtlicher Maßgaben, die sich in den einschlägigen Gesetzen widerspiegeln müssen.Nicht das „Recht“ scheint überfordert zu sein, einen vernünftigen Spagat zwischen (Arzt)Ethik, Standesrecht und überprofessionelles „allgemeines Recht“ zu ziehen, sondern gleichsam eine kleine handverlesene Zahl von Berufsethikern, bei denen vielfach die Botschaften als Ergebnisse ideologischer Engführung des Themas zu entlarven sind.
In diesem Sinne plädiere ich nach wie vor für eine offene Diskussionskultur und ich möchte den BLOG-Eintrag mit einem Hinweis auf einen Vortrag des Medizinrechtlers Jochen Taupitz schließen, der auf den Seiten der Ruhr-Universität Bochum als Video eingestellt worden ist (Taupitz, „Ärztliche Suizidbegleitung und Hilfe beim Suizid: Konflikt zwischen Strafrecht und Standesrecht?”, 05.05.10 >>> https://connect.ruhr-uni-bochum.de/malakow-050510-taupitz/ <<<)
Zur Erinnerung: Jochen Taupitz hat Anfang letzten Jahres die Debatte neu beflügelt, zumal in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Ethikrats.
In seinem Vortrag „Ärztliche Suizidbegleitung und Hilfe beim Suizid: Konflikt zwischen Strafrecht und Standesrecht?” widmet er sich zentralen Fragen der Debatte und gerade dieser Vortrag dürfte als Beleg dafür gewertet werden, dass die interne Debatte innerhalb der Ärzteschaft durchaus unspektakulär befriedet werden kann, wenn und soweit die Diskutanten um die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten wissen. Nun will ich hier nicht verschweigen, dass einige Ausführungen in dem Vortrag von Taupitz ggf. der weiteren Diskussion bedürfen (insbesondere im Hinblick auf die „Grenzziehung“ der ärztlichen Suizidbeihilfe über das ärztliche Berufsrecht), aber immerhin wird eines doch deutlich: Das Arztethos war und ist nicht verbindlich!
Lutz Barth
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