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Archive für 24.5.2010

Ärztliche Suizidbeihilfe – Dissens in der BÄK (!?)

Ich möchte heute am Pfingstmontag doch die Gelegenheit nutzen, Ihr Augenmerk auf einen interessanten Artikel v. Markus Fels mit durchaus wichtigen Hintergrundinformationen zur „internen Debatte“ bei der BÄK zu lenken. 

STERBEHILFE Grauzonen am Ende des Lebens 

Sollen Mediziner Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen? In der Bundesärztekammer schwelt ein Dissens über die Standesethik. 

v. Markus Fels, in Rheinischer Merkur (20.05.10); online unter >>> http://www.rheinischer-merkur.de/2010_20_Grauzonen_am_Ende.42388.0.html <<< (html) 

 

„Die Äußerungen von Jörg-Dietrich Hoppe sind falsch interpretiert worden. Es ist mitnichten so, dass die Bundesärztekammer kurz davor steht, ihre Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids aufzugeben“, so Rudolf Henke in dem o.a. Bericht und Henke lässt uns denn auch wissen, dass die BÄK offensichtlich gewillt ist, einen neuen Passus in der Berufsordnung aufzunehmen, dieser allerdings umstritten sei. Überdies liegt der BÄK wohl eine intern in Auftrag gegebene Studie vor, in der die Haltung der Ärzteschaft zum Thema eruiert wurde. Eine Studie resp. Befragung, die von übergeordnetem Interesse ist und von daher nicht länger von der BÄK unter „Verschluss“ gehalten werden sollte. 

Alles in allem höchst bedenkliche Entwicklungen und es bleibt zu hoffen, dass die BÄK ein rechtes Augenmaß für ihre Regelungszuständigkeit mit Blick auf die Berufsordnung entwickelt, denn ein „Verbot“ der ärztlichen Suizidassistenz in der Berufsordnung würde schlicht die Kompetenz der Landesärztekammern überschreiten, wenn und soweit diese den geänderten resp. ergänzenden Passus in den Berufsordnung aufnehmen würden, mal ganz davon abgesehen, dass ein solches Verbot schlicht inhuman wäre und in der Folge erheblich dazu beitragen dürfte, dass das Vertrauensverhältnis jedenfalls am Ende des verlöschenden Lebens eines schwersterkrankten Patienten zu den Ärzten über Gebühr erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, die nun aber wahrlich vermieden werden sollten. 

Allen voran ist die BÄK mit ihrem ethischen Paternalismus, der mittlerweile in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz fundamentalistische Züge angenommen hat, dringend „einzubremsen“. Für mich ist es zunehmend unerträglicher geworden, mit verfolgen zu müssen, wie einige prominente Ärztefunktionäre ihre private Werthaltung versuchen, als „allgemeinverbindliches Arztethos“ zu deklarieren, so, als würde die verfasste Ärzteschaft geradewegs moralisch und ethisch „verrohen“.  

Hier scheint insbesondere die BÄK zu einem intensiven Lesestudium über den Bedeutungsgehalt moralischer und ethischer Botschaften in unserer Verfassung aufgerufen und – wenn ich schon dabei bin, eine allgemeine Schelte zu üben – wäre es auch begrüßenswert, wenn der eine oder andere Ethiker und Theologe sich ebenfalls einem Quellenstudium hingibt – Quellen, die hier auf „Erden verfügbar sind“ und sich nicht durch einen prinzipiell zulässigen Blick in die „ethische Glaskugel“ ersetzen lassen. 

Die Debatte in der Öffentlichkeit wird jedenfalls vitaler als bisher zu führen sein, schwingt sich doch die BÄK auf, eine „indirekte Grundrechtsschranke“ generieren zu wollen, die über das Berufsrecht der Ärzteschaft mittelbar auch auf die Patienten durchschlägt. Eine solche Normsetzungskompetenz kommt der verfassten Ärzteschaft nicht zu, mögen die Wirkungen eines Verbots auch rein faktischer Natur für die Patienten sein, da letztlich das Berufsrecht „nur“ die Ärzteschaft (vorübergehend) bindet. „Vorübergehend“ deshalb, weil damit zu rechnen ist, dass sich wohl ein bundesdeutscher Arzt finden lässt, der dann gegen dieses „Verbot“ klagt. Die Erfolgsaussichten sind mehr als rosig, wie uns ein Blick in das Grundgesetz zeigt! 

Lutz Barth

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