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Theologen über die „Ars moriendi“ und die „Autonomie“

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 21.5.2010 @ 07:56 In Uncategorized | Keine Kommentare

Eine katholische Professorin aus Frankfurt und ein evangelischer Theologe aus Wien haben in der vergangenen Woche den Versuch unternommen, die unter Frage „Wem gehört der Tod“ zu beantworten (vgl. dazu Sterben und sterben lassen? Theologen diskutieren über ein menschenwürdiges Lebensende, Quelle: Zenit.de >>> [1] http://www.zenit.org/article-20575?l=german <<< html). 

Dieser Versuch muss insofern als gescheitert angesehen werden: Die These, dass es ein unbedingtes Recht auf Leben gebe und aus diesem Recht zu leben juristisch nicht das Recht zu sterben abgeleitet werden dürfe, lässt sich nur deshalb aufstellen, weil angeblich der Mythos vom souveränen Tod die Agenda beherrsche und in diesem Sinne das favorisierte Autonomiekonzept und der damit untrennbar zugrunde liegende Autonomiegedanke einer Änderung bedarf. 

Das Werteverständnis müsse sich zunächst einmal ändern, so die Botschaft des Theologen Körtner, denn heute werde das Autonomiekonzept pervertiert, in dem man/frau glaubt, dem Einzelnen die Entscheidung für sein Sterben überlassen zu können, obgleich doch unheilbar Kranke sich die eigene Hilfsbedürftigkeit nicht mehr eingestehen könnten, denn sie werde als Kränkung der Autonomie verstanden. Dies führe zu einem Konflikt zwischen der Fürsorge durch andere auf der einen Seite und der Souveränität des Sterbenden auf der anderen. Körtner forderte, die Autonomie normativ wieder anders zu besetzen: „Es gibt eine Form von Souveränität in der ich anerkenne, dass ich nicht mehr autonom bin.” (Quelle: zenit.de, aaO.) 

Es geht also erkennbar um den Wunsch, dass „Verständnis über Werte“ zu verändern und dem muss m.E. eine deutliche Absage erteilt werden und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die „Autonomie“ normativ wieder anders zu besetzen sei. 

Die von den Theologen angemahnte (neue) „Form von Souveränität“ ist nun so „neu“ wahrlich nicht, insbesondere in Kenntnis des Umstandes, dass es gerade dem Wesen, Sinn und Zweck der Autonomie im Sinne des Selbstbestimmungsrechts entspricht, auch darüber entscheiden zu können, sich der Fürsorge (im Zweifel eben auch einem ärztlichen Paternalismus) anzuvertrauen und sich so ein stückweit seiner Autonomie zu begeben.  

Mit anderen Worten: Auch der Verzicht auf die Autonomie ist eine höchst autonome Entscheidung und hat mit der Frage, ob der schwersterkrankte Patient auch ein „Recht“ hat, sterben zu dürfen, rein gar nichts zu tun. 

Andererseits dokumentiert gerade der Wunsch, den Autonomiebegriff „anders besetzen“ zu wollen, das eigentliche Dilemma in dem Wertediskurs. Es ist unübersehbar: Es bedarf wohl nur deshalb einer Änderung, weil eben die normative Hürden – errichtet durch dass verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht – aus der Sicht nicht nur der Paternalisten sondern vornehmlich auch der Theologen unübersteigbar sind und gerade der Sterbewunsch sich als Ausdruck höchster Autonomie erweist. Der schwersterkrankte Patient hat ein „Recht“ darauf, sterben zu können und sofern er hierzu nicht eigens in der Lage ist, mögen ihm vorzugsweise Ärztinnen und Ärzte beim Suizid assistieren. 

Es gibt demzufolge keine „Zwang“, eine andere Form der Souveränität anzuerkennen, vermögedessen es erkennbar darauf ankommt, dass der schwersterkrankte Patient seine „Autonomie“ und damit sein individuelles Schicksal in die „gütigen Hände“ eines „Souveräns“ zu legen verpflichtet ist, der entweder die Ärztin, der Arzt, der Ethiker, der Theologe oder besser noch der „Schöpfer“ ist. 

Einzig der autonome Patient entscheidet, in welchem Umfange er seine Autonomie abzurufen gedenkt; über das „Ob“ einer Autonomie kann indes kein ernsthafter Zweifel begründet werden, so dass es bei der „normativen Besetzung“ des Autonomiebegriffes verbleiben sollte und deren Grund und Grenzen sich ausnahmslos aus der Verfassung heraus bestimmen lassen! Punkt um! 

Lutz Barth


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