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Archive für 20.5.2010

Ärztliche Beihilfe zum freien Suizid eines Schwersterkrankten ist ein ethisches Gebot!

Entgegen dem allgemeinen Wunschdenken der Lebensschützer-Fraktion verbleibt es bei dem profanen verfassungsrechtlichen Befund, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn und soweit behauptet wird, der Mensch dürfe sich selbst nicht das Leben nehmen. Dem Wunsch nach einem „Verbot der Selbstentleibung“ liegt ein verquertes Verständnis von der Autonomie zugrunde und gerade ein solches Postulat lässt erahnen, dass auch namhafte Apologeten einer „Wertekultur“ in die Nähe von „Überzeugungstätern“ trotz verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten zu geraten drohen. 

Verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten werden schlicht negiert – mehr noch: Die besonders zahlreich vertretenen Hobbyphilosophen unter den selbsternannten Lebensschützern generieren sich als besonders fleißige „Medienthanatologen“ und schöpfen ihre „Weisheiten und Botschaften“ aus einem schier unerschöpflichen Quell von „Werten“, die überwiegend aus der transzendenten Welt entlehnt sind und einer rationalen Überprüfung nicht zugänglich sind. Letzteres freilich ist nur in dem Maße unverfänglich, in dem wir den Moralisten und Ethikern der Lebensschützer-Fraktion in unserem Lande selbstverständlich auch den Grundrechtsschutz über Art. 4 GG konzedieren müssen und letztlich auch wollen, hat doch der aufgeklärte Bürger zunächst kein Problem damit, dass ein Jeder nach seiner Facon selig werden darf. In diesem Sinne dürften sich in der Mehrzahl die Befürworter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe durch ein liberales Verfassungsverständnis auszeichnen, denn die Entscheidung darüber, welche „Werte“ die Diskursteilnehmer für moralisch verpflichtend erachten und welcher Quellen sie sich hierzu bedienen, ist so „frei“ wie die Entscheidung eines schwersterkrankten Patienten über seinen freiverantwortlichen Suizid, ohne dass wir hierüber „zu richten“ hätten. 

Nun ist es kein Geheimnis, dass ich zu der Gruppe der Religionskritiker zähle, wenngleich ich aber in etlichen Veröffentlichungen keinen Zweifel habe daran aufkommen lassen, dass selbstverständlich Art. 4 GG durchaus zu den zentralen Verfassungsnormen zu zählen ist. Insofern ist meine Religionskritik nicht mit einem allgemeinen Kreuzzug von einigen Humanisten gegen die Religionsgemeinschaften zu vergleichen oder gar identisch, sondern ich mahne vielmehr die Grundsätze der Säkularität an, aufgrund dessen ich es für ausgeschlossen erachte und gleichsam hieraus ein Verbot ableite , dass etwa das Arztethos in einem Maße einem Prozess der Klerikalisierung ausgesetzt wird, der unmittelbar einen bedeutsamen Funktionsverlust des Arztethos nach sich zieht: Die Ersetzung der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes durch ein ethisches Diktum einiger weniger Ärztefunktionäre, dessen Ursache ich eben auch darin erblicke, dass gerade die Lebensschützer-Fraktion erhebliche Probleme hat, den säkularen Verfassungsstaat als solchen zu akzeptieren, der eben durch das Toleranzgebot geprägt und geradezu „wertoffen“ ist. Im Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gelte ich wohl als ein streitbarer Zeitgenosse und stehe insbesondere auch dafür, Ross und Reiter zu benennen: Und in der Tat ist doch auffällig, dass gerade die Lebensschützer-Fraktion sich einer bestimmten Konfession mehr als nur verbunden fühlt und es wohl diesem spezifischen Glauben geschuldet ist, mit Vehemenz für ihre Positionen  einzutreten. Dies ist ohne Frage zu tolerieren, wenngleich dort Kritik angemeldet werden muss, wenn dieses Werteverständnis zugleich als magna Charta einer Verfassungsinterpretation Geltung beanspruchen soll, obgleich es sich hierbei doch „nur“ um Glaubensüberzeugungen handelt, die zu glauben nach der Verfassung ausdrücklich gestattet sind, aber eben nicht im Gewande scheinbar verbindlicher, zumal ungeschriebener „Programmsätze“. 

Was will uns z.B. der Journalist Stefan Rehder mit seiner Botschaft sagen, wenn er sich im Rahmen seiner thematischen Befassung mit dem „Selbstmord“ auf den Katechismus der katholischen Kirche verweist? Nun – wohl nicht mehr als die ohne Frage schlichte und zu tolerierende Erkenntnis, dass das „Sterben“ eines katholischen Christen „gesonderten Regeln“ unterworfen ist, die zu „glauben“ und hiernach zu „handeln“ freilich eine ethische, aber eben konfessionsgebundene  Grundorientierung aller ersten Ranges für einen Katholiken ist, von der abzuweichen um des eigenen „Seelenheils“ dringend abzuraten wäre. 

Übertragen wir diesen Gedanken auf die Werthaltung einiger namhafter Ärztefunktionäre und Medizinethiker, so werden wir wohl nicht umhinkommen, auch ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, gemäß ihrer Glaubensüberzeugungen sich im Diskurs zu positionieren, freilich aber mit einem gravierenden Unterschied: Sofern sich diese im Diskurs äußern, werden wir hinreichend deutlich zwischen „privater“ und „institutionsgebundener“ Meinung zu differenzieren haben, denn es bedarf keiner großen Erläuterung, dass Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften selbstverständlich auch zur religiösen Neutralität verpflichtet sind und überdies der Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder kraft partieller Normsetzungsbefugnis keine Grenzen setzen dürfen (anders dagegen die verfassten Amtskirchen). Unspektakulär, aber nicht ohne entsprechende Hintergrundgedanken ausgedrückt: Die BÄK und in erster Linie die Landesärztekammern sind keine „Religionsgemeinschaften“ oder eine Verfasstheit von Mitgliedern in sog. „Tendenzbetrieben“! 

Hieraus folgt: Allen voran den Landesärztekammern kommt die vorrangige Aufgabe im derzeitigen Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe zu, die bei ihnen verfassten Mitglieder in die „Freiheit“ zu entlassen und hieran das ärztliche Berufs- und Standesrecht, aber eben auch die ärztliche Standessitte auszurichten. Ein diesbezügliches „Wahlrecht“, hierüber zu befinden, besteht m.E. nach nicht, denn die öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen nicht um „ihrer selbst willen“, sondern es gilt vielmehr darum, dass das „Arztethos“ dort angesiedelt wird, wo es letztlich verortet ist: In der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die im wahrsten Sinne des Wortes „frei“ ist und da könnte es Sinn machen, entweder § 16 MBO-Ä in der Gänze zu streichen oder aber dafür Sorge zu tragen, dass es ausdrücklich der Gewissensentscheidung der Ärzte überstellt ist, ggf. sich für eine Assistenz beim Suizid entscheiden zu können oder ist es nur Zufall, dass § 2 MBO-Ä Abs. 1 an erster Stelle darauf hinweist, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen (!) ausüben? 

Die „Gewissenspflicht“ der bundesdeutschen Ärzteschaft mag vielleicht in einigen Fällen der „Konkretisierung“ zugänglich sein, aber keinesfalls mit Blick auf die Entscheidung, ggf. einem Schwersterkrankten bei einem nachhaltigen Sterbewunsch Suizides zu assistieren! In dieser Frage gibt es weder eine „lex Hoppe oder Montgomery“ noch eine „lex Bauer, Rehder, Dörner, Student etc.“, sondern allenfalls die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe als eine Aufgabe zu begreifen, die der konkreten Schutzverpflichtung des Staates für ein würdevolles, aber eben auch selbstbestimmtes Sterben gerecht wird! 

Das „Arztethos“ wird durch die Liberalisierung keinen Schaden nehmen – vielmehr darf das Gegenteil angenommen werden! Insofern steht „Deutschland nicht vor der Rampe“, wie Rehder glaubt, die scheinbar drohende Apokalypse eines Unterganges bedeutsamer „Werte“ umschreiben zu können, sondern vor der ganz zentralen Frage, ob wir das Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen wollen und hierbei darauf vertrauen, dass die bundesdeutsche Ärzteschaft auch die staatlichen (!) Regeln humaner Ärztekunst einzuhalten bereit sind – Regeln, die schnellstens der intraprofessionellen ethischen „Normsetzung“ entzogen werden müssen, da namhafte Ärztefunktionäre keinen Meinungswandel erkennen lassen und nach wie vor dem Mythos von der „Verbindlichkeit“ des Arztethos das Wort geredet wird. Derzeit sollte die Chance zur Debatte intensiver genutzt werden, es sei denn, wir – aber insbesondere die Ärzteschaft – schenken dem Präsidenten der BÄK unser Vertrauen, wonach Ärzte, die einem schwer kranken Patienten bei einer Selbsttötung helfen, in bestimmten Situationen von der Bundesärztekammer keine Konsequenzen zu befürchten haben. 

Ich für meinen Teil hege hier allerdings ein gehöriges Maß an Skepsis, mal davon abgesehen, dass es vielmehr darauf ankommt, wie die einzelnen Landesärztekammern in konkreten Situationen zu entscheiden gedenken.  Alles in allem besteht zwingender Regelungsbedarf, denn ansonsten wird Deutschland eines der Schlusslichter in Sachen Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten und diesbezüglich darf ich denn auch an die Empfehlungen des 66. Deutschen Juristentages erinnern: Der seinerzeit „diagnostizierte“ erhebliche Reformbedarf besteht unverändert fort! Lutz Barth

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