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Ärztliche Suizidbeihilfe: Renommierten Ethikern obliegt nunmehr die (hohe) Last der Argumentation

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 3.5.2010 @ 10:37 In Uncategorized | Keine Kommentare

Ob mit dem Streitgespräch zwischen Michael de Ridder und dem Präsidenten der BÄK eine „kleine Sensation“ verbunden werden kann, wie in manchen Pressemitteilungen zu lesen war, möchte ich hier nicht beurteilen, erscheint mir persönlich doch die jetzige Haltung des Präsidenten der BÄK mehr als konsequent. Der berufethische Diskurs lässt sich dauerhaft nicht vermeiden und noch weniger durch beredtes „Schweigen“ aussitzen.  In der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Standesethik ist die verfasste Ärzteschaft im Begriff, dem nicht verbindlichen Arztethos ein zeitgemäßes Programm zu geben, ohne dass man/frau gehalten wäre, sich in der Gänze von dem das Arztethos inspirierenden Geist des ehrwürdigen Hippokrates verabschieden zu müssen. 

Dass derzeit noch Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ausschüssen bestehen, ist nicht ungewöhnlich, wenngleich doch bei der Rückbesinnung auf die tragenden Achsen sowohl der (Rechts-)Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts die Divergenzen schnell aufgelöst werden können: die Grundrechtsstellung sowohl der Ärzte als auch der Patienten. Die zähe Debatte wird nun dort geführt, wo sie letztlich auch sinniger Weise zu entscheiden ist, nämlich im Verfassungsrecht, von dem aus die verbindlichen Impulse für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gegeben werden. 

Die ethische Kontroverse nahm in den letzten Monaten einen breiten Raum ein und darf nunmehr als entzaubert gewertet werden: Ethische Grundsatzproklamationen entpflichten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht von ihrer Aufgabe, konsequent auch für die Grundrechte etwa ihrer verfassten Mitglieder einzutreten und diese eben nur unter Wahrung der Grundrechte in einem rechtlich zulässigen Maße einzuschränken. Insofern ist die Ankündigung des Präsidenten der BÄK, das derzeit intern die Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz überprüft werde, durchaus lobenswert, aber eben auch zwingend erforderlich, könnte sich doch die eine oder andere Behörde, die sich zur Rechtsaufsicht über die Landesärztekammern berufen sieht und letztlich zuständig ist, zum „Handeln gezwungen sehen“. Der zu erwartende medizinethische Widerstand, der seine Offenbarungsquellen ganz überwiegend durch einen Blick in die transzendente Glaskugel fernab jedweder Verfassungsrealität nahezu schier unerschöpflich generieren kann, wird sich nunmehr auf eine dogmatische Diskussion einlassen müssen, die eben nicht intraprofessionell zu führen ist und da ist es auch dann mehr als hilfreich, wenn alsbald die „interne“ Diskussion geführt und zum Abschluss gebracht wird, um so der Öffentlichkeit das interne gezogene Ergebnis präsentieren zu können, welches dann in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann. 

Nicht die bundesdeutsche Ärzteschaft läuft Gefahr, Philosophie mit Verfassungsinterpretation zu verwechseln, sondern in erster Linie diejenigen Apologeten einer Wertekultur, die mit ihrer „Kultur“ nachhaltig im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte der Ärzte aber eben auch der Patienten dauerhaft zu „versenken“. Hier sind insbesondere die Ärztekammern aufgefordert, dem Charme einiger Ethiker nicht zu erliegen, sondern ein rechtes Augenmaß dafür zu entwickeln, wie viel Grundrechtsschutz sie im Übrigen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen wollen. Der Ausschuss, der sich mit ärztlichen Berufsrechtsfragen befasst, schöpft jedenfalls seine Rechtserkenntnisse nicht aus der Philosophie oder den ethischen Proklamationen der zur besonderen Mission Berufenen, sondern einzig aus dem Recht, dass ohne Frage der Interpretation zugänglich ist, hier aber der Interpretationsrahmen sich geradezu auf Null verengt haben dürfte, wenn und soweit wir den Grundrechtsschutz ernst nehmen und uns nicht an – zugebenermaßen schönen Metaphern – erfreuen, wonach es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“. Es ist wohl in erster Linie „Sache des Verfassungsrechts“, der ethischen Bevormundung der Ärzteschaft ein Ende zu setzen, die in letzter Zeit geradezu inquisitorische Züge angenommen hat und dabei letztlich auch noch eingesteht, dass „rechtlich“ wohl eine andere Betrachtungsweise anbefohlen sei (nun, nach diesseitiger Auffassung „ist“!). 

Insofern mögen die Landesärztekammern – aber auch die BÄK – ihre verfassten Mitglieder in die Freiheit der individuellen Gewissensentscheidung entlassen und so manche Ethiker in diesem unserem Lande sollten ihren ethischen Seelenfrieden auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten schließen, ohne das andere Wissenschaftsdisziplinen gehalten wären, Publikationen über den „guten Ethiker“ zu verfassen, damit dieser tunlichst nicht die Grenzen seiner Wissenschaft oder – was freilich gravierender ist – mit seinen Botschaften im Begriff ist, die Grundrechte auch nur einer Berufsgruppe oder aber eines gesamten Staatsvolkes zu marginalisieren. Der aufgeklärte Ethiker ist ohne Frage ein Gewinn für unsere Gesellschaft, nicht aber hingegen der verklärte und gelegentlich selbstherrliche Moralist, der da meint, seine moralischen Wertvorstellungen zur magna charta einer Sterbekultur erheben zu müssen, mit der die Ärzteschaft und die Patienten letztlich sich einige ihrer bedeutsamen Grundrechte begeben müssen.


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