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- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- 8.2.2012: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
- 21.1.2012: Cave: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
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- 7.12.2011: Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
- 2.12.2011: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!
- 25.11.2011: An die Delegierten der Kammerversammlungen!
- 24.11.2011: Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für Mai 2010
Gibt es „moralische Überzeugungstäter“ (!?)
28.5.2010 von Moderator.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Arztethik einem bedeutsamen Funktionswandel unterzogen wird, in dem innerhalb der verfassten Ärzteschaft einige namhafte Oberseminaristen die Interpretationsgewalt und damit Interpretationsherrschaft an sich gerissen haben. Das Recht der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte ist nachhaltig bedroht und hiergegen müssen wir „öffentlich Klage“ führen.
Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die zu betonen nicht notwendig , aber gleichwohl mit Blick auf die „interne Debatte“ auf höchster Funktionärsebene ganz aktuell in Erinnerung zu bringen ist: Jede Ärztin und jeder Arzt bleibt zur individuellen Gewissensentscheidung berufen und da steht zu befürchten an, dass mit dem Funktionswandel zugleich Funktionsverluste der freien Gewissensentscheidung einhergehen, die wohl kaum akzeptabel erscheinen.
Der Moderator des BLOGS geht dieser Frage – wie gewohnt – in einem Kurzbeitrag nach, der unter dem nachfolgenden Link aufgerufen werden kann:
http://www.iqb-info.de/Arztethik_aus_Expertenhand_Lutz_Barth_Mai_2010.pdf
In der einzufordernden gesellschaftlichen Debatte ist darauf zu achten, dass „Überzeugungstäter“ sich nicht auf die Position eines Augustinus nach dem Motto
Nostra philosophia est vera philosophia
zurückziehen. Ein solcher Rückzug ist nur deshalb möglich, weil einigen Diskutanten die handfesten Argumente fehlen und eben um der Überzeugung willen scheinbare moralische Dilemmata heraufbeschworen werden, die einer kritischen Reflexion nicht standhalten werden.
Lutz Barth
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Ärztliche Suizidbeihilfe – Dissens in der BÄK (!?)
24.5.2010 von Moderator.
Ich möchte heute am Pfingstmontag doch die Gelegenheit nutzen, Ihr Augenmerk auf einen interessanten Artikel v. Markus Fels mit durchaus wichtigen Hintergrundinformationen zur „internen Debatte“ bei der BÄK zu lenken.
STERBEHILFE Grauzonen am Ende des Lebens
Sollen Mediziner Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen? In der Bundesärztekammer schwelt ein Dissens über die Standesethik.
v. Markus Fels, in Rheinischer Merkur (20.05.10); online unter >>> http://www.rheinischer-merkur.de/2010_20_Grauzonen_am_Ende.42388.0.html <<< (html)
„Die Äußerungen von Jörg-Dietrich Hoppe sind falsch interpretiert worden. Es ist mitnichten so, dass die Bundesärztekammer kurz davor steht, ihre Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids aufzugeben“, so Rudolf Henke in dem o.a. Bericht und Henke lässt uns denn auch wissen, dass die BÄK offensichtlich gewillt ist, einen neuen Passus in der Berufsordnung aufzunehmen, dieser allerdings umstritten sei. Überdies liegt der BÄK wohl eine intern in Auftrag gegebene Studie vor, in der die Haltung der Ärzteschaft zum Thema eruiert wurde. Eine Studie resp. Befragung, die von übergeordnetem Interesse ist und von daher nicht länger von der BÄK unter „Verschluss“ gehalten werden sollte.
Alles in allem höchst bedenkliche Entwicklungen und es bleibt zu hoffen, dass die BÄK ein rechtes Augenmaß für ihre Regelungszuständigkeit mit Blick auf die Berufsordnung entwickelt, denn ein „Verbot“ der ärztlichen Suizidassistenz in der Berufsordnung würde schlicht die Kompetenz der Landesärztekammern überschreiten, wenn und soweit diese den geänderten resp. ergänzenden Passus in den Berufsordnung aufnehmen würden, mal ganz davon abgesehen, dass ein solches Verbot schlicht inhuman wäre und in der Folge erheblich dazu beitragen dürfte, dass das Vertrauensverhältnis jedenfalls am Ende des verlöschenden Lebens eines schwersterkrankten Patienten zu den Ärzten über Gebühr erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, die nun aber wahrlich vermieden werden sollten.
Allen voran ist die BÄK mit ihrem ethischen Paternalismus, der mittlerweile in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz fundamentalistische Züge angenommen hat, dringend „einzubremsen“. Für mich ist es zunehmend unerträglicher geworden, mit verfolgen zu müssen, wie einige prominente Ärztefunktionäre ihre private Werthaltung versuchen, als „allgemeinverbindliches Arztethos“ zu deklarieren, so, als würde die verfasste Ärzteschaft geradewegs moralisch und ethisch „verrohen“.
Hier scheint insbesondere die BÄK zu einem intensiven Lesestudium über den Bedeutungsgehalt moralischer und ethischer Botschaften in unserer Verfassung aufgerufen und – wenn ich schon dabei bin, eine allgemeine Schelte zu üben – wäre es auch begrüßenswert, wenn der eine oder andere Ethiker und Theologe sich ebenfalls einem Quellenstudium hingibt – Quellen, die hier auf „Erden verfügbar sind“ und sich nicht durch einen prinzipiell zulässigen Blick in die „ethische Glaskugel“ ersetzen lassen.
Die Debatte in der Öffentlichkeit wird jedenfalls vitaler als bisher zu führen sein, schwingt sich doch die BÄK auf, eine „indirekte Grundrechtsschranke“ generieren zu wollen, die über das Berufsrecht der Ärzteschaft mittelbar auch auf die Patienten durchschlägt. Eine solche Normsetzungskompetenz kommt der verfassten Ärzteschaft nicht zu, mögen die Wirkungen eines Verbots auch rein faktischer Natur für die Patienten sein, da letztlich das Berufsrecht „nur“ die Ärzteschaft (vorübergehend) bindet. „Vorübergehend“ deshalb, weil damit zu rechnen ist, dass sich wohl ein bundesdeutscher Arzt finden lässt, der dann gegen dieses „Verbot“ klagt. Die Erfolgsaussichten sind mehr als rosig, wie uns ein Blick in das Grundgesetz zeigt!
Lutz Barth
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Theologen über die „Ars moriendi“ und die „Autonomie“
21.5.2010 von Moderator.
Eine katholische Professorin aus Frankfurt und ein evangelischer Theologe aus Wien haben in der vergangenen Woche den Versuch unternommen, die unter Frage „Wem gehört der Tod“ zu beantworten (vgl. dazu Sterben und sterben lassen? Theologen diskutieren über ein menschenwürdiges Lebensende, Quelle: Zenit.de >>> http://www.zenit.org/article-20575?l=german <<< html).
Dieser Versuch muss insofern als gescheitert angesehen werden: Die These, dass es ein unbedingtes Recht auf Leben gebe und aus diesem Recht zu leben juristisch nicht das Recht zu sterben abgeleitet werden dürfe, lässt sich nur deshalb aufstellen, weil angeblich der Mythos vom souveränen Tod die Agenda beherrsche und in diesem Sinne das favorisierte Autonomiekonzept und der damit untrennbar zugrunde liegende Autonomiegedanke einer Änderung bedarf.
Das Werteverständnis müsse sich zunächst einmal ändern, so die Botschaft des Theologen Körtner, denn heute werde das Autonomiekonzept pervertiert, in dem man/frau glaubt, dem Einzelnen die Entscheidung für sein Sterben überlassen zu können, obgleich doch unheilbar Kranke sich die eigene Hilfsbedürftigkeit nicht mehr eingestehen könnten, denn sie werde als Kränkung der Autonomie verstanden. Dies führe zu einem Konflikt zwischen der Fürsorge durch andere auf der einen Seite und der Souveränität des Sterbenden auf der anderen. Körtner forderte, die Autonomie normativ wieder anders zu besetzen: „Es gibt eine Form von Souveränität in der ich anerkenne, dass ich nicht mehr autonom bin.” (Quelle: zenit.de, aaO.)
Es geht also erkennbar um den Wunsch, dass „Verständnis über Werte“ zu verändern und dem muss m.E. eine deutliche Absage erteilt werden und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die „Autonomie“ normativ wieder anders zu besetzen sei.
Die von den Theologen angemahnte (neue) „Form von Souveränität“ ist nun so „neu“ wahrlich nicht, insbesondere in Kenntnis des Umstandes, dass es gerade dem Wesen, Sinn und Zweck der Autonomie im Sinne des Selbstbestimmungsrechts entspricht, auch darüber entscheiden zu können, sich der Fürsorge (im Zweifel eben auch einem ärztlichen Paternalismus) anzuvertrauen und sich so ein stückweit seiner Autonomie zu begeben.
Mit anderen Worten: Auch der Verzicht auf die Autonomie ist eine höchst autonome Entscheidung und hat mit der Frage, ob der schwersterkrankte Patient auch ein „Recht“ hat, sterben zu dürfen, rein gar nichts zu tun.
Andererseits dokumentiert gerade der Wunsch, den Autonomiebegriff „anders besetzen“ zu wollen, das eigentliche Dilemma in dem Wertediskurs. Es ist unübersehbar: Es bedarf wohl nur deshalb einer Änderung, weil eben die normative Hürden – errichtet durch dass verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht – aus der Sicht nicht nur der Paternalisten sondern vornehmlich auch der Theologen unübersteigbar sind und gerade der Sterbewunsch sich als Ausdruck höchster Autonomie erweist. Der schwersterkrankte Patient hat ein „Recht“ darauf, sterben zu können und sofern er hierzu nicht eigens in der Lage ist, mögen ihm vorzugsweise Ärztinnen und Ärzte beim Suizid assistieren.
Es gibt demzufolge keine „Zwang“, eine andere Form der Souveränität anzuerkennen, vermögedessen es erkennbar darauf ankommt, dass der schwersterkrankte Patient seine „Autonomie“ und damit sein individuelles Schicksal in die „gütigen Hände“ eines „Souveräns“ zu legen verpflichtet ist, der entweder die Ärztin, der Arzt, der Ethiker, der Theologe oder besser noch der „Schöpfer“ ist.
Einzig der autonome Patient entscheidet, in welchem Umfange er seine Autonomie abzurufen gedenkt; über das „Ob“ einer Autonomie kann indes kein ernsthafter Zweifel begründet werden, so dass es bei der „normativen Besetzung“ des Autonomiebegriffes verbleiben sollte und deren Grund und Grenzen sich ausnahmslos aus der Verfassung heraus bestimmen lassen! Punkt um!
Lutz Barth
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Ärztliche Beihilfe zum freien Suizid eines Schwersterkrankten ist ein ethisches Gebot!
20.5.2010 von Moderator.
Entgegen dem allgemeinen Wunschdenken der Lebensschützer-Fraktion verbleibt es bei dem profanen verfassungsrechtlichen Befund, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn und soweit behauptet wird, der Mensch dürfe sich selbst nicht das Leben nehmen. Dem Wunsch nach einem „Verbot der Selbstentleibung“ liegt ein verquertes Verständnis von der Autonomie zugrunde und gerade ein solches Postulat lässt erahnen, dass auch namhafte Apologeten einer „Wertekultur“ in die Nähe von „Überzeugungstätern“ trotz verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten zu geraten drohen.
Verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten werden schlicht negiert – mehr noch: Die besonders zahlreich vertretenen Hobbyphilosophen unter den selbsternannten Lebensschützern generieren sich als besonders fleißige „Medienthanatologen“ und schöpfen ihre „Weisheiten und Botschaften“ aus einem schier unerschöpflichen Quell von „Werten“, die überwiegend aus der transzendenten Welt entlehnt sind und einer rationalen Überprüfung nicht zugänglich sind. Letzteres freilich ist nur in dem Maße unverfänglich, in dem wir den Moralisten und Ethikern der Lebensschützer-Fraktion in unserem Lande selbstverständlich auch den Grundrechtsschutz über Art. 4 GG konzedieren müssen und letztlich auch wollen, hat doch der aufgeklärte Bürger zunächst kein Problem damit, dass ein Jeder nach seiner Facon selig werden darf. In diesem Sinne dürften sich in der Mehrzahl die Befürworter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe durch ein liberales Verfassungsverständnis auszeichnen, denn die Entscheidung darüber, welche „Werte“ die Diskursteilnehmer für moralisch verpflichtend erachten und welcher Quellen sie sich hierzu bedienen, ist so „frei“ wie die Entscheidung eines schwersterkrankten Patienten über seinen freiverantwortlichen Suizid, ohne dass wir hierüber „zu richten“ hätten.
Nun ist es kein Geheimnis, dass ich zu der Gruppe der Religionskritiker zähle, wenngleich ich aber in etlichen Veröffentlichungen keinen Zweifel habe daran aufkommen lassen, dass selbstverständlich Art. 4 GG durchaus zu den zentralen Verfassungsnormen zu zählen ist. Insofern ist meine Religionskritik nicht mit einem allgemeinen Kreuzzug von einigen Humanisten gegen die Religionsgemeinschaften zu vergleichen oder gar identisch, sondern ich mahne vielmehr die Grundsätze der Säkularität an, aufgrund dessen ich es für ausgeschlossen erachte und gleichsam hieraus ein Verbot ableite , dass etwa das Arztethos in einem Maße einem Prozess der Klerikalisierung ausgesetzt wird, der unmittelbar einen bedeutsamen Funktionsverlust des Arztethos nach sich zieht: Die Ersetzung der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes durch ein ethisches Diktum einiger weniger Ärztefunktionäre, dessen Ursache ich eben auch darin erblicke, dass gerade die Lebensschützer-Fraktion erhebliche Probleme hat, den säkularen Verfassungsstaat als solchen zu akzeptieren, der eben durch das Toleranzgebot geprägt und geradezu „wertoffen“ ist. Im Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gelte ich wohl als ein streitbarer Zeitgenosse und stehe insbesondere auch dafür, Ross und Reiter zu benennen: Und in der Tat ist doch auffällig, dass gerade die Lebensschützer-Fraktion sich einer bestimmten Konfession mehr als nur verbunden fühlt und es wohl diesem spezifischen Glauben geschuldet ist, mit Vehemenz für ihre Positionen einzutreten. Dies ist ohne Frage zu tolerieren, wenngleich dort Kritik angemeldet werden muss, wenn dieses Werteverständnis zugleich als magna Charta einer Verfassungsinterpretation Geltung beanspruchen soll, obgleich es sich hierbei doch „nur“ um Glaubensüberzeugungen handelt, die zu glauben nach der Verfassung ausdrücklich gestattet sind, aber eben nicht im Gewande scheinbar verbindlicher, zumal ungeschriebener „Programmsätze“.
Was will uns z.B. der Journalist Stefan Rehder mit seiner Botschaft sagen, wenn er sich im Rahmen seiner thematischen Befassung mit dem „Selbstmord“ auf den Katechismus der katholischen Kirche verweist? Nun – wohl nicht mehr als die ohne Frage schlichte und zu tolerierende Erkenntnis, dass das „Sterben“ eines katholischen Christen „gesonderten Regeln“ unterworfen ist, die zu „glauben“ und hiernach zu „handeln“ freilich eine ethische, aber eben konfessionsgebundene Grundorientierung aller ersten Ranges für einen Katholiken ist, von der abzuweichen um des eigenen „Seelenheils“ dringend abzuraten wäre.
Übertragen wir diesen Gedanken auf die Werthaltung einiger namhafter Ärztefunktionäre und Medizinethiker, so werden wir wohl nicht umhinkommen, auch ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, gemäß ihrer Glaubensüberzeugungen sich im Diskurs zu positionieren, freilich aber mit einem gravierenden Unterschied: Sofern sich diese im Diskurs äußern, werden wir hinreichend deutlich zwischen „privater“ und „institutionsgebundener“ Meinung zu differenzieren haben, denn es bedarf keiner großen Erläuterung, dass Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften selbstverständlich auch zur religiösen Neutralität verpflichtet sind und überdies der Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder kraft partieller Normsetzungsbefugnis keine Grenzen setzen dürfen (anders dagegen die verfassten Amtskirchen). Unspektakulär, aber nicht ohne entsprechende Hintergrundgedanken ausgedrückt: Die BÄK und in erster Linie die Landesärztekammern sind keine „Religionsgemeinschaften“ oder eine Verfasstheit von Mitgliedern in sog. „Tendenzbetrieben“!
Hieraus folgt: Allen voran den Landesärztekammern kommt die vorrangige Aufgabe im derzeitigen Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe zu, die bei ihnen verfassten Mitglieder in die „Freiheit“ zu entlassen und hieran das ärztliche Berufs- und Standesrecht, aber eben auch die ärztliche Standessitte auszurichten. Ein diesbezügliches „Wahlrecht“, hierüber zu befinden, besteht m.E. nach nicht, denn die öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen nicht um „ihrer selbst willen“, sondern es gilt vielmehr darum, dass das „Arztethos“ dort angesiedelt wird, wo es letztlich verortet ist: In der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die im wahrsten Sinne des Wortes „frei“ ist und da könnte es Sinn machen, entweder § 16 MBO-Ä in der Gänze zu streichen oder aber dafür Sorge zu tragen, dass es ausdrücklich der Gewissensentscheidung der Ärzte überstellt ist, ggf. sich für eine Assistenz beim Suizid entscheiden zu können oder ist es nur Zufall, dass § 2 MBO-Ä Abs. 1 an erster Stelle darauf hinweist, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen (!) ausüben?
Die „Gewissenspflicht“ der bundesdeutschen Ärzteschaft mag vielleicht in einigen Fällen der „Konkretisierung“ zugänglich sein, aber keinesfalls mit Blick auf die Entscheidung, ggf. einem Schwersterkrankten bei einem nachhaltigen Sterbewunsch Suizides zu assistieren! In dieser Frage gibt es weder eine „lex Hoppe oder Montgomery“ noch eine „lex Bauer, Rehder, Dörner, Student etc.“, sondern allenfalls die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe als eine Aufgabe zu begreifen, die der konkreten Schutzverpflichtung des Staates für ein würdevolles, aber eben auch selbstbestimmtes Sterben gerecht wird!
Das „Arztethos“ wird durch die Liberalisierung keinen Schaden nehmen – vielmehr darf das Gegenteil angenommen werden! Insofern steht „Deutschland nicht vor der Rampe“, wie Rehder glaubt, die scheinbar drohende Apokalypse eines Unterganges bedeutsamer „Werte“ umschreiben zu können, sondern vor der ganz zentralen Frage, ob wir das Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen wollen und hierbei darauf vertrauen, dass die bundesdeutsche Ärzteschaft auch die staatlichen (!) Regeln humaner Ärztekunst einzuhalten bereit sind – Regeln, die schnellstens der intraprofessionellen ethischen „Normsetzung“ entzogen werden müssen, da namhafte Ärztefunktionäre keinen Meinungswandel erkennen lassen und nach wie vor dem Mythos von der „Verbindlichkeit“ des Arztethos das Wort geredet wird. Derzeit sollte die Chance zur Debatte intensiver genutzt werden, es sei denn, wir – aber insbesondere die Ärzteschaft – schenken dem Präsidenten der BÄK unser Vertrauen, wonach Ärzte, die einem schwer kranken Patienten bei einer Selbsttötung helfen, in bestimmten Situationen von der Bundesärztekammer keine Konsequenzen zu befürchten haben.
Ich für meinen Teil hege hier allerdings ein gehöriges Maß an Skepsis, mal davon abgesehen, dass es vielmehr darauf ankommt, wie die einzelnen Landesärztekammern in konkreten Situationen zu entscheiden gedenken. Alles in allem besteht zwingender Regelungsbedarf, denn ansonsten wird Deutschland eines der Schlusslichter in Sachen Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten und diesbezüglich darf ich denn auch an die Empfehlungen des 66. Deutschen Juristentages erinnern: Der seinerzeit „diagnostizierte“ erhebliche Reformbedarf besteht unverändert fort! Lutz Barth
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BÄK-Präsident Hoppe negiert weiterhin rechtsethische Selbstverständlichkeiten!
12.5.2010 von Moderator.
Die Eröffnungsrede des Präsidenten der BÄK zum 113. Deutschen Ärztetag hat es wahrlich in sich: Die unsägliche Mission namhafter Ärztefunktionäre, die zwischenzeitlich mehr klerikale Züge denn eine von der Ratio getragene Qualität angenommen hat, mündet unverhohlen in einen medizinethischen Paternalismus, der seinesgleichen sucht und es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die „Gefolgsleute“ dem neuerlichen Statement des Präsidenten anschließen. Der Weg in die verklärte Selbstherrlichkeit ist beschritten und im Rekurs auf den berühmten Arzt Hufeland – und freilich der Reanimierung des hippokratischen Geistes – schickt sich nunmehr die Fraktion der Lebensschützer an, ihren wohlmeinenden Beitrag zur Absicherung der Würde auch des schwersterkrankten Patienten zu leisten. Pseudowissenschaftliche Phrasen werden mehr oder minder gedroschen und kunstvoll in Szene gesetzt, so dass man/frau gelegentlich den Eindruck gewinnen könnte, dass das eine oder andere Verfahren zur „Seligsprechung“ namhafter Medizinethiker oder eben auch Ärztefunktionäre eingeleitet werden soll, zeichnen diese sich doch durch einen Habitus aus, der ganz bewusst an Hippokrates erinnern soll, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass der Arzt stets nur das „Gute“ will. Nur wird hierbei verkannt, dass immerhin ein Drittel der verfassten Ärzteschaft sich für eine Liberalisierung der Sterbehilfe ausspricht und da muss es schon verwundern, dass die Funktionäre keine Veranlassung sehen, deutlich zwischen ihrer privaten Meinung und einem scheinbar berufsethischen Konsens zu differenzieren, der eben nicht vorliegt!
Blogger haben sich bereits aufgemacht, ganz artig unter der Überschrift Deutscher Ärztetag: Klare Absage an aktive Euthanasie die Botschaft von dem guten Arzt in die Öffentlichkeit hineinzutragen und natürlich werden weitere Botschaften von namhaften Patientenschutzorganisationen, führenden Medizinethikern und sicherlich einigen (Hobby)Philosophen folgen, die die Rede des Präsidenten lobend werten, um so auch dem Gespenst von der vermeintlich herrschenden Lehre neue Nahrung geben zu können.
Vielleicht wird sich auch der Vizepräsident der BÄK in seinem Vortrag über die Patientenrechte in einem kleinen Exkurs der Problematik der Liberalisierung insbesondere der ärztlichen Suizidbeihilfe widmen, ist es doch gerade Montgomery, der um deutliche Worte nicht verlegen ist, wenn es darum geht, ein längst verstaubtes Arztethos zu bewahren.
Was ist also gefordert?
Da mehr als zweifelhaft ist, dass tatsächlich ein Dialog gewünscht ist und die Debatte um die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe in die „Mitte der Gesellschaft“ geholt wird, sind nunmehr die Landesärztekammern mehr denn je gefordert. Ihnen obliegt die hohe Last, den arztethischen Widerstand der BÄK im Zaume zu halten, wollen die Kammern sich nicht selbst den Vorwurf aussetzen, fundamentale Rechtsprinzipien zu „Grabe zu tragen“. Die mögliche Alternative dazu wäre sicherlich die denkbar unglücklichste: ein Einschreiten der staatlichen Aufsichtsbehörden, denen es daran gelegen ist, dass in erster Linie die Kammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Grundrechtsbelange ihrer verfassten Mitglieder nicht über Gebühr strapazieren.
Denn eines ist doch wohl (hoffentlich) völlig klar: Die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe bei Schwersterkrankten scheitert derzeit an einem arztethischen Bollwerk, das nach wie vor zementiert werden soll. Es bedarf keiner großen „internen Debatte“, um daran zu erinnern, dass die Gewissensentscheidung des Arztes frei ist und dass gute Gründe dafür streiten, dass manche Patienten einfach ihrem individuellen Leid durch einen Suizid entfliehen wollen.
Fragen wir doch mal ungeniert bei Michael de Ridder oder besser bei seinen Patienten nach, was diese wohl einem Herrn Hoppe entgegnen würden?
Es ist zu hoffen, dass nunmehr eine breite Diskussion jenseits eines „Dr. Tods“ entfacht wird und sich im Übrigen auch diejenigen Medizinethiker in Erinnerung bringen, die seit Jahren für eine Liberalisierung eintreten. Es ist ein Armutszeugnis der Wissenschaftsdisziplin Medizinethik, wenn führende Medizinethiker noch nicht einmal mehr die Notwenigkeit sehen, in ihren Beiträgen – die nicht selten mehr die Qualität von Botschaften denn eines wissenschaftlichen Beitrags besitzen – ggf. auf abweichende Positionen ihrer Kollegen einzugehen.
Zuweilen würde ich mir persönlich auch ein stückweit mehr Engagement so mancher Verfassungsrechtler wünschen, an deren wissenschaftliche Reputation kein Zweifel besteht und diese jedenfalls den Versuch unternehmen sollten, speziell die BÄK von ihrem Irrweg abzuhalten.
Das ärztliche Standesrecht wird nicht durch einige wenige Ärztefunktionäre geschrieben, die uns fortwährend mit ihren Botschaften überziehen, zumal gerade das für alle gültige Gesetz diesem Sendungsauftrag deutliche Grenzen zieht!
Das „Recht“ und noch weniger das Verfassungsrecht werden einen medizinethischen Paternalismus als eine immanente Schranke akzeptieren, bei der dann das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und das Recht der freien Gewissensentscheidung der Ärzteschaft zugunsten eines Bildes vom „guten Arzt“ geopfert wird.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte darin bestehen, dass sich die BÄK bei ihren gesinnungsethischen Offenbarungen diszipliniert und das Arztethos hiervon freihält!
Die politisch Verantwortlichen – so freilich auch die Liberalen – sollten sich nicht von den fragwürdigen Botschaften irritieren lassen und dafür Sorge tragen, dass das Selbstbestimmungsrecht in der Frage eines freiverantwortlichen Suizids nicht zur bloßen Makulatur wird, zumal jedem seriösen Diskutanten klar ist, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung über den einzelnen Arzt führt.
Klar muss aber auch sein, dass es völlig inakzeptabel ist, dass Ärztefunktionäre meinen, eine ethische Fremdbestimmung über ihre verfassten Mitglieder ausüben zu können.
Lutz Barth
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Eröffnungsrede des Präsidenten der BÄK verdient heftige Kritik!
11.5.2010 von Moderator.
Es stand zu befürchten an: Der Präsident der BÄK hat aus seiner Sicht ein durchaus leidenschaftliches Plädoyer gegen die Sterbehilfe in seiner Eröffnungsrede zum 113. Deutschen Ärztetag gehalten und leider ist bei ihm kein Erkenntnisfortschritt zu verzeichnen.
Und es kommt eigentlich noch „dicker“: Es scheint, als ob der „interne Dialog“ innerhalb der BÄK zu ihrer ethischen Position zur ärztlichen Suizidassistenz innerhalb weniger Tage entschieden worden ist, nachdem doch erst kürzlich der Präsident der BÄK im Gespräch mit Michael de Ridder u.a. darauf hingewiesen hat, dass die BÄK sich im Diskussionsprozess befinde.
Folgende pars pro toto aus seiner Rede belehrt uns alle eines besseren:
„Es ist einfach so, dass viele – etwa 95 Prozent - derer, die vorzeitig aus dem Leben scheiden wollen, an starken Depressionen leiden. Deshalb müssen wir uns um diese Erkrankten kümmern, nicht aber einem Suizid den Weg bereiten. Es ist so leichtfertig, populistisch und gefällig nach einer Legalisierung der Sterbehilfe zu rufen. Das viel zitierte Selbstbestimmungsrecht wird doch zur Farce, wenn es durch gesellschaftliche Ausgrenzung und depressive Erkrankungen fremdbestimmt ist. Deshalb müssen gerade wir Ärzte den Patienten in der Gesamtheit seiner Lebenssituation sehen. Wir müssen, da, wo wir nicht mehr heilen können, helfen – auch helfen in Würde zu sterben. Und deshalb bleibt es bei unserem ethischen Gebot, helfen im Sterben, nicht helfen zu sterben. Töten darf keine Option im therapeutischen Instrumentarium des Arztes sein.“
Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.6578.8228 <<< (html)
In diesem Sinne gilt es, scharfe Kritik an dem Präsidenten der BÄK zu üben, denn nach seinem Statement verbleibt es expressis verbis beim ethischen Gebot, im Sterben zu helfen und nicht helfen zu sterben.
Für mich persönlich ein unglaublicher Vorgang, der u.a. das Streitgespräch mit Michael de Ridder zur Farce werden lässt und im Übrigen die Befürworter der Liberalisierung der Sterbehilfe als Populisten stigmatisiert, mal ganz davon abgesehen, dass der Präsident der BÄK das Selbstbestimmungsrecht der Patienten völlig fehlinterpretiert.
Da nehmen sich seine Ausführungen zum Patientenverfügungsgesetz zwar etwas bescheidener aus, wenngleich insgesamt Herr Hoppe durchaus recht mit seiner Einschätzung hat, dass die verfasste Ärzteschaft noch vieles zu lernen hat und zwar gerade mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht als eines der höchsten Verfassungsgüter!
Es ist hohe Zeit, die Diskussion vitaler zu führen, denn es ist nach der Rede nicht damit zu rechnen, dass tatsächlich eine Liberalisierung und damit die Befreiung der verfassten Ärzteschaft von dem ethisch verordneten Zwangskorsett der BÄK gewollt ist.
Für mich ein „schwarzer Tag“, an der eine Rede gehalten wurde, die eben nicht vertrauensbildend ist!
Lutz Barth
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Sterbehilfe und Koalitionsvertrag
7.5.2010 von Moderator.
Nun weiß ich nicht, ob es mehrere Fassungen vom Koalitionsvertrag gibt, aber der Wortlaut ist insoweit eindeutig: „Die gewerbsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung werden wirunter Strafe stellen.“
Insofern unterliegt Eugen Brysch, der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, einem erheblichen Irrtum (vgl. dazu die aktuelle Mitteilung der Stiftung v. 07.05.10 >>> http://www.hospize.de/servicepresse/2010/mitteilung400.html <<<). Es geht vornehmlich darum, die gewerbsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung unter Strafe zu stellen; von einem Verbot „organisierter“ Sterbehilfe ist ausdrücklich nicht die Rede und insofern könnte sich der von Rheinland-Pfalz eingebrachte Gesetzesentwurf als weitere Diskussionsgrundlage erweisen.
Überdies ist ein Verbot „organisierter Sterbehilfe“ kontraproduktiv, da insoweit gute Gründe dafür streiten, dass in der ärztlichen Suizidbeihilfe eine echte Alternative zur kommerziellen Sterbehilfe erblickt werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass die BÄK diesbezüglich eine interne Debatte führt und eine Liberalisierung des Berufs- resp. Standesrechts unausweichlich erscheint. In diesem Sinne wird die Sterbehilfe ärztlich „organisiert“ und wird im Übrigen auch als Kassenleistung abzurechnen sein. Die Deutsche Hospiz Stiftung mag sich in erster Linie auf die kommende Debatte über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz konzentrieren, denn mit der zu erwartenden Liberalisierung wird ein weiterer Meilenstein für das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gesetzt und da könnte es denn auch durchaus hilfreich sein, wenn eine Patientenschutzorganisation hierzu einen konstruktiven Beitrag leistet.
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Nachgefragt: Ärztliche Suizidbeihilfe als Thema in den Medien?
5.5.2010 von Moderator.
Es ist schon erstaunlich: Der Präsident der BÄK hat erst kürzlich verlautbaren lassen, dass die Bundesärztekammer derzeit intern ihre Haltung in Bezug auf die “Beihilfe zur Selbsttötung” prüfe. Die Resonanz in den Medien (mal von den üblichen „Verdächtigen“ der Befürworter einer ärztlichen Suizidbeihilfe abgesehen) ist mehr als bescheiden und da stellt sich schon die Frage, ob der eine oder andere Medizinethiker durch die Ankündigung des Präsidenten irritiert ist. Ansonsten sind es doch gerade die Ethiker und Philosophen, die sich schnellstens zu Worte melden, wenn es z.B. darum geht, die eine oder andere Aktion eines „Dr. Tod“ zu kommentieren.
Nun – werten wird dieses „Schweigen“ einstweilen als Chance, denn es erscheint ja nicht ausgeschlossen zu sein, dass der eine oder andere Ethiker die Zeit dazu nutzt, über seinen individuellen Moralitätsanspruch nachzudenken und sich vielleicht auch dazu durchringt, jedenfalls seine individuellen Vorstellungen von Moral nicht mit einer über alles erhabenen moralische Integrität gleichzusetzen, die im Übrigen mit moralischer Autorität ausgestattet zu sein scheint und demzufolge die Gefahr in sich birgt, eine zweifelhafte Moral resp. Ethik zum „allgemeines Gesetz“ zu erheben.
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Ärztliche Suizidbeihilfe: Renommierten Ethikern obliegt nunmehr die (hohe) Last der Argumentation
3.5.2010 von Moderator.
Ob mit dem Streitgespräch zwischen Michael de Ridder und dem Präsidenten der BÄK eine „kleine Sensation“ verbunden werden kann, wie in manchen Pressemitteilungen zu lesen war, möchte ich hier nicht beurteilen, erscheint mir persönlich doch die jetzige Haltung des Präsidenten der BÄK mehr als konsequent. Der berufethische Diskurs lässt sich dauerhaft nicht vermeiden und noch weniger durch beredtes „Schweigen“ aussitzen. In der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Standesethik ist die verfasste Ärzteschaft im Begriff, dem nicht verbindlichen Arztethos ein zeitgemäßes Programm zu geben, ohne dass man/frau gehalten wäre, sich in der Gänze von dem das Arztethos inspirierenden Geist des ehrwürdigen Hippokrates verabschieden zu müssen.
Dass derzeit noch Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ausschüssen bestehen, ist nicht ungewöhnlich, wenngleich doch bei der Rückbesinnung auf die tragenden Achsen sowohl der (Rechts-)Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts die Divergenzen schnell aufgelöst werden können: die Grundrechtsstellung sowohl der Ärzte als auch der Patienten. Die zähe Debatte wird nun dort geführt, wo sie letztlich auch sinniger Weise zu entscheiden ist, nämlich im Verfassungsrecht, von dem aus die verbindlichen Impulse für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gegeben werden.
Die ethische Kontroverse nahm in den letzten Monaten einen breiten Raum ein und darf nunmehr als entzaubert gewertet werden: Ethische Grundsatzproklamationen entpflichten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht von ihrer Aufgabe, konsequent auch für die Grundrechte etwa ihrer verfassten Mitglieder einzutreten und diese eben nur unter Wahrung der Grundrechte in einem rechtlich zulässigen Maße einzuschränken. Insofern ist die Ankündigung des Präsidenten der BÄK, das derzeit intern die Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz überprüft werde, durchaus lobenswert, aber eben auch zwingend erforderlich, könnte sich doch die eine oder andere Behörde, die sich zur Rechtsaufsicht über die Landesärztekammern berufen sieht und letztlich zuständig ist, zum „Handeln gezwungen sehen“. Der zu erwartende medizinethische Widerstand, der seine Offenbarungsquellen ganz überwiegend durch einen Blick in die transzendente Glaskugel fernab jedweder Verfassungsrealität nahezu schier unerschöpflich generieren kann, wird sich nunmehr auf eine dogmatische Diskussion einlassen müssen, die eben nicht intraprofessionell zu führen ist und da ist es auch dann mehr als hilfreich, wenn alsbald die „interne“ Diskussion geführt und zum Abschluss gebracht wird, um so der Öffentlichkeit das interne gezogene Ergebnis präsentieren zu können, welches dann in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann.
Nicht die bundesdeutsche Ärzteschaft läuft Gefahr, Philosophie mit Verfassungsinterpretation zu verwechseln, sondern in erster Linie diejenigen Apologeten einer Wertekultur, die mit ihrer „Kultur“ nachhaltig im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte der Ärzte aber eben auch der Patienten dauerhaft zu „versenken“. Hier sind insbesondere die Ärztekammern aufgefordert, dem Charme einiger Ethiker nicht zu erliegen, sondern ein rechtes Augenmaß dafür zu entwickeln, wie viel Grundrechtsschutz sie im Übrigen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen wollen. Der Ausschuss, der sich mit ärztlichen Berufsrechtsfragen befasst, schöpft jedenfalls seine Rechtserkenntnisse nicht aus der Philosophie oder den ethischen Proklamationen der zur besonderen Mission Berufenen, sondern einzig aus dem Recht, dass ohne Frage der Interpretation zugänglich ist, hier aber der Interpretationsrahmen sich geradezu auf Null verengt haben dürfte, wenn und soweit wir den Grundrechtsschutz ernst nehmen und uns nicht an – zugebenermaßen schönen Metaphern – erfreuen, wonach es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“. Es ist wohl in erster Linie „Sache des Verfassungsrechts“, der ethischen Bevormundung der Ärzteschaft ein Ende zu setzen, die in letzter Zeit geradezu inquisitorische Züge angenommen hat und dabei letztlich auch noch eingesteht, dass „rechtlich“ wohl eine andere Betrachtungsweise anbefohlen sei (nun, nach diesseitiger Auffassung „ist“!).
Insofern mögen die Landesärztekammern – aber auch die BÄK – ihre verfassten Mitglieder in die Freiheit der individuellen Gewissensentscheidung entlassen und so manche Ethiker in diesem unserem Lande sollten ihren ethischen Seelenfrieden auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten schließen, ohne das andere Wissenschaftsdisziplinen gehalten wären, Publikationen über den „guten Ethiker“ zu verfassen, damit dieser tunlichst nicht die Grenzen seiner Wissenschaft oder – was freilich gravierender ist – mit seinen Botschaften im Begriff ist, die Grundrechte auch nur einer Berufsgruppe oder aber eines gesamten Staatsvolkes zu marginalisieren. Der aufgeklärte Ethiker ist ohne Frage ein Gewinn für unsere Gesellschaft, nicht aber hingegen der verklärte und gelegentlich selbstherrliche Moralist, der da meint, seine moralischen Wertvorstellungen zur magna charta einer Sterbekultur erheben zu müssen, mit der die Ärzteschaft und die Patienten letztlich sich einige ihrer bedeutsamen Grundrechte begeben müssen.
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