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Gedankensplitter: Irrwege der Arzt- resp. Medizinethik (!?)

Nach wie vor bereitet es größere Schwierigkeiten, namhafte Vertreter aus Forschung und Lehre, aber eben auch aus den Kammern davon zu überzeugen, dass die Grundrechte ein stückweit mehr verbürgen, als man/frau uns zu konzedieren bereit ist. 

Nun wäre es sicherlich vermessen, der Medizinethik als Wissenschaft gegenüber den Vorwurf zu erheben, als sei dies gerade der Ort, wo sich Hobbyphilosophie und missionarischer Erziehungsauftrag in besonders hervorragender Weise ergänzen, nimmt doch auch die (Medizin)Ethik für sich in Anspruch, als bereichspezifische Ethik besonders die „Moral“ des Arztes zu ihrem Gegenstand zu erheben; gleichwohl nimmt es nicht wunder, dass eine Grenzziehung zwischen „Moral“ und „Ethik“ mit Blick auf die Bewahrung eines traditionellen Berufsbildes und des damit einhergehenden Selbstbildnisses durchaus problematisch erscheint, kommt doch auch die Medizinethik in der aktuellen Wertedebatte nicht umhin, „um ihrer Werte willen“ eher an die Moral unserer Gesellschaft im Allgemeinen und der damit einhergehenden moralischen Inpflichtnahme im Besonderen über ihren „Adressatenkreis“ hinaus auch zugleich auf die Individuen dergestalt einwirken zu wollen, als dass diese sich in den Dienst höherer Werte zu stellen haben. 

So gesehen könnte die These geäußert werden, dass neben der BÄK und den Landesärztekammern insbesondere auch die Zunft der Medizinethiker (freilich in einem besonderen Maße inspiriert durch transzendente Botschaften der verfassten Amtskirchen) dazu berufen sind, gegenüber einer „Entmoralisierung“ unserer zunehmend aufgeklärten Gesellschaft in Gestalt eines übermächtigen „Wächteramts“ im Wege einer Selbstverpflichtung Sorge zu tragen. 

Dass dies so wohl ist, lässt sich eindrucksvoll am sog. „Dammbruch-Argument“ und dem Verweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit ablesen – eine Argumentationslinie, die seit Jahren bemüht wird und die besonders in dem Diskurs geeignet erscheint, Eindruck dergestalt zu machen, als dass wir es „nur“ mit wohlmeinenden „Gutmenschen“ zu tun haben, die uns fortwährend mit ihrer moralischen und ethischen Werthaltung konfrontieren. Man schickt sich an, die Ärztinnen und Ärtzen darüber aufzuklären, wie sie ihre Rolle als „gute Ärzte“ am besten gerecht werden: Eine „Gebrauchsanweisung“ in Sachen ärztlicher Ethik, die den Berufsalltag des Mediziners prägen soll – so wie wir vielleicht den Beipackzettel bei einem technischen Gerät vorfinden, der uns gleichsam eine Orientierung für die Erstinbetriebnahme bieten soll. Es entsteht der Eindruck, dass die Ärzteschaft immer wieder mal auf „ethischem Grundkurs“ gehalten werden muss – geradewegs so, als würde ansonsten die ärztliche Standessitte Schaden nehmen und letztlich verrohen! 

Damit allerdings die verfasste Ärzteschaft auf Kurs gehalten werden kann, liegt es freilich auch nahe, dass mit dem „Wächteramt“ zugleich auch die Möglichkeit geschaffen wird, „Abweichler“ zu sanktionieren.  

Die ethischen Grundsatzerklärungen avancieren so zum „Gesetz“ und da liegt es nahe, aus „Sitte“ und „Gesetz“ auf das allgemeine „Sittengesetz“ zu schließen, dass immerhin als eine (mehr oder weniger) bedeutsame „Schranke“ für die nach der Verfassung verbürgten Freiheitsrechte in Erwägung gezogen werden muss, wie sich unschwer aus dem grammatikalischen Wortlaut des Art. 2 I GG ergibt: 

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“Der mündige Bürger wird sich nun auf die Suche nach einschlägigen Rechtsquellen machen wollen und da bietet es sich an, im Internetzeitalter über die gängigen Suchmaschinen nach dem „Sittengesetz“ zu recherchieren.Auch eingedenk des Hinweises auf „Rechtsthemen“ darf hier auf Wikipedia als „ersten Zugriff“ verwiesen werden und da könnte sich ein wenig Enttäuschung breit machen: „Das Sittengesetz ist keine ausformulierte, schriftlich niedergelegte Norm sondern ein Ausdruck dessen, was in der Allgemeinheit und dem allgemeinen Rechtsempfinden nach, d.h. der Mehrheit der Menschen einer Gemeinschaft, als sittengemäß bzw. anstößig gilt. Insofern wird es als eine quasi kollektive Übereinkunft darüber, was für das Zusammenleben gesitteter Wesen verbindlich sein soll, stark durch die Ansichten der Gesellschaft und die dort vorherrschenden Moralvorstellungen geprägt. Es ist also einem steten Fluss unterworfen.“ (Quelle: wikipedia.org >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Sittengesetz <<<) 

Die Enttäuschung dürfte sich aber spätestens dann verflüchtigen, wenn wir zur Kenntnis nehmen können, dass das Sittengesetz „einem steten Fluss unterworfen“ ist und da stellt sich dann die hieran anschließende Frage: Gilt dies auch für die ärztliche Standessitte, die in berufs- oder standesrechtlichen Regelungen nach strikter Befolgung heischt? 

Ich lasse Sie – zum wiederholten Male – mit diesem „Gedankensplitter“ allein, möchte aber nicht verabsäumen, vielleicht anzuregen, exakt nach dem „Sittengesetz“, der „Moral“, der „Ethik“ und freilich nach den „Dammbruch-Argumenten“ und der „typischen deutschen Vergangenheit“ speziell in der Rechtsprechung des BVerfG zu „forschen“ und zu recherchieren, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie hierbei zu völlig neuen Einsichten bei der Bewertung der im Wertediskurs vorgetragenen Argumente kommen könnten. 

In diesem Zusammenhang stehend empfehle ich Ihnen das sehr verdienstvolle Portal “Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)” unter der Adresse >>> http://www.fallrecht.de/ <<< und dort insbesondere die „Suchfunktion“! 

Die Suchanfrage „Sittengesetz“ fördert hierbei Entscheidungen zutage, die uns Juristen bereits im Studium „über den Weg gelaufen sind“, aber offensichtlich einigen Ethikern und vor allem „Moralisten“ verborgen geblieben sind. 

Auch ich werde auf das Thema wieder zurückkommen, um so ggf. einen Beitrag zur Entmythologisierung des „Sittengesetzes“, aber auch der tragenden Argumente der Gegner einer Liberalisierung der Sterbehilfe leisten zu können. 

Ihr Lutz Barth

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