Infos

Sie befinden sich aktuell in den Ärztliche Assistenz beim Suizid Blog-Archiven für den folgenden Tag 10.3.2010.

Calendar
März 2010
M D M D F S S
« Feb   Apr »
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031  
Kategorien
Links

Archive für 10.3.2010

Wenn aber doch der Mensch „beseitigt“ werden will (?)…

… dann löst sich der von Palliativmedizinern und Ethikern behauptete Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und Sterbehilfe auf! 

Nun bleibt es sicherlich der Palliativmedizin vorbehalten, ihre eigene Ethik zu kreieren, wenngleich doch diese ihre Grenzen unmittelbar an dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen findet. 

„Aktive Sterbehilfe ist nicht Verwirklichung von Autonomie, sondern Zerstörung von Autonomie“ so ganz aktuell E. Klaschik in einer schriftlichen Interviewanfrage (Email) – Quelle: newsclick.de, Nachrichten aus Helmstedt v. 09.03.10 >>> http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2161/artid/11887032 <<< (html). 

auf die Frage, warum er aktive Sterbehilfe ablehnt, ohne freilich nicht zu verabsäumen, darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der aktiven Sterbehilfe das Arztbild völlig verändern würde. 

Ob dem tatsächlich so wäre, steht indes nachhaltig zu bezweifeln an, befürworten doch nicht wenige aus der Ärzteschaft eine Liberalisierung der Sterbehilfe, die u.a. auch darin erblickt werden könnte, dass jedenfalls die Kammern „Abstand“ von ihren berufsethischen Sanktionen nehmen und somit der Weg für eine ärztliche Assistenz beim Suizid geebnet wird, bei dem – nach traditionellem Verständnis – die Tatherrschaft beim Suizidenten verbleibt. 

Nachdenklich muss hingegen stimmen, dass die Antwort auf weitaus gewichtigere Frage 

„Stößt man als Palliativmediziner nicht irgendwann an seine Grenzen und fällt dann der Verzicht auf aktive Sterbehilfe nicht schwer?“ 

eher in nebulösen Schemen verhaftet bleibt:  

„Die Erfahrungen aus der Palliativmedizin zeigen, dass wir unendlich viel für unsere Patienten an Leidenslinderung und Erschließung von Lebensperspektive erreichen können“, so Klaschik und weiter: „Der Unterschied zwischen aktiver Sterbehilfe und Palliativmedizin ist, dass aktive Sterbehilfe den Menschen beseitigt, während Palliativmedizin das Leiden des Menschen beseitigt (oder zumindest auf erträgliches Maß reduziert)“. 

Nun ist es allerdings unbestritten, dass es auch „Grenzfälle“ gibt, in denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stößt und die darauf gerichtet Frage wurde eben nicht beantwortet, es sei denn, man/frau würde aus dem in Klammern gesetzten Hinweis, dass die Palliativmedizin das Leiden eines Menschen zumindest auf ein erträgliches Maß reduzieren kann, schließen wollen, dass also das Leiden in einige Fällen zu akzeptieren sei, mal abgesehen von der terminalen und dauerhaften Sedierung. 

Die Frage aber, wie die Palliativmedizin darauf zu reagieren gedenkt, wenn der Patient sich selber wünscht, angesichts seiner Leiden „beseitigt“ zu werden, ist nach wie vor virulent, auch wenn diese letztlich durch namhafte Ethiker und Palliativmediziner beantwortet sein dürfte: Dem Schwersterkrankten ist sein „Sterbewunsch“ nicht zu erfüllen, liebäugelt man/frau doch zu sehr mit der Kantschen Idee von dem Verbot der „Selbstentleibung“ – modern ausgedrückt: „Aktive Sterbehilfe ist nicht Verwirklichung von Autonomie, sondern Zerstörung von Autonomie“ und dies gilt unverändert auch für den Patienten, der da meint, einen Suizid begehen zu wollen. 

Was also bleibt? 

Wir müssen uns in Teilen von den Lehren Kants, aber insbesondere von Gegenwartsethikern verabschieden und vielmehr gerade mit den Worten Kants daran erinnern: 

„Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen (…), dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein. (…) Dass der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem, dass er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben.“ (Immanuel Kant, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? (1783), zitiert nach: Werkausgabe Bd. VI, hg. von Wilhelm Weischedel, 1968, S. 53.).

In der Tat ist Aufklärung geboten und die Selbstbestimmung ist untrennbar mit der Selbstverantwortung verbunden. Das ethische Dilemma im Rahmen der Sterbehilfe-Debatte ist nicht unauflösbar, wie gerne von den Fundalmentalethikern behauptet wird.  

Ein rechtsethischer Umbruch hat zu keinem Zeitpunkt bei der Begründung des Selbstbestimmungsrechts stattgefunden, sondern die Irritationen hierüber sind ausnahmslos den „Vormündern“ geschuldet, die die Definitionsherrschaft qua Profession über ein vermeintlich „gutes und ethisch genehmigtes Sterben“ ausüben wollen. Dass hierbei das spezifische Berufsethos im Rekurs auf Hippokrates die Legitimation für eine Instrumentalisierung des Sterbens verbürgen soll, dürfte aus der Sicht der Paternalisten höchst angenehm sein, wenngleich wir nicht umhinkommen, feststellen zu müssen, dass hier das Berufethos mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten kollidiert und freilich das letztere der Oberaufsicht der Vormünder deutliche Grenzen setzt.  

Entlasten wir die Ärzteschaft, allen voran die Medizinethiker von ihrem sich selbst auferlegten Nebenamt, diese Last auf sich genommen zu haben.  

Sofern wir der gütigen Hilfe bedürfen, werden wir selbst darüber zu befinden haben, ob wir die Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Das Vertrauensverhältnis wird wachsen, wenn die Oberaufsicht nicht mehr auszuüben ist, zu denen die Ärzteschaft nach herrschender Lehre scheinbar standesrechtlich und –ethisch verpflichtet ist. Die berufsständische Institution ist aufgefordert, die Ärzte in die Mündigkeit zu entlassen und damit diesen die Möglichkeit zur freien Gewissensentscheidung zu ermöglichen.  

Noch nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf die subjektiven Befindlichkeiten der Fundamentalethiker Rücksicht, binden diese doch qua ethisches Dekret eine gesamte Berufsgruppe.  

Sofern die Ärzteschaft allerdings selbst nicht mehr der gütigen Oberausicht „ihrer“ Vormünder unterstellt ist, wird sich die Debatte um den ärztlich begleiteten freiverantwortlichen Suizid in Wohlgefallen auflösen.  

Nicht nur der Patient ist also gefordert, sondern vor allem auch die Ärzteschaft, der frei von ihren standesethischen Fesseln die Möglichkeit zur Teilnahme am ethischen Diskurs ermöglicht werden muss, ohne dass hier ein empfindliches Übel in Gestalt einer Strafanzeige mit der entsprechenden Stigmatisierung in Aussicht gestellt wird.  

Im letzteren Falle avanciert der „Oberaufseher zum Zuchtmeister“ mit Sanktionsmöglichkeit, um bereits eine dringend gebotene und vor allem offene Diskussion innerhalb einer Berufsgruppe im Keime zu ersticken. Mündige Ärzte braucht das Land und nicht ein Heer folgsamer Gewissensträger, deren Gewissen sich aus einem richtlinienkonformen Programm einer Institution konstituiert. 

Lutz Barth

|