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Das „Dammbruch-Argument” – ein rhetorisches Ritual (!?)
Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 5.3.2010 @ 20:04 In Uncategorized | Keine Kommentare
„Die Verteidigung der „ewigen Gültigkeit“ des § 216 (Tötung auf Verlangen) wird von konservativen Rhetorikern (moral entrepreneurs) mit der Metapher oder dem Bild „Damm“ verbunden.
Durch diese rhetorischen Rituale, die zur Herstellung moralisierter Hysterien dienen (wie dem Terrorwahn), sollen Menschen in die Einstellung hineingetrieben werden, wenn das geltende Gesetz verändert würde, käme es zum „Dammbruch“. Die Propaganda hat sich teilweise als wirksam erwiesen, wenn auch die Absicht, eine moralische Panik zu erreichen, nicht von Erfolg gekrönt war, wie z.B. Umfragen zeigen. Außerdem gibt es keine hochwertigen wissenschaftlichen Beweise für diese These bzw. diese Bilderlegende oder moralische Erzählung. Denn es wurden von den Dammbruchideologen keine prüfbaren Theorien erstellt, keine empirischen Untersuchungen oder gar Evaluationen durchgeführt312. Folglich könnte der Damm schon lange gebrochen sein, oder es existiert gar kein Damm etc. Um den möglichen Dammbruch durch die niederländische (oder belgische) Gesetzgebung und Euthanasiepraxis zu beurteilen, sind folgende Kenntnisse hilfreich:
• Die der deutschen (§ 216) entsprechende Gesetzesvorschrift im Strafrecht wurde in den Niederlanden nicht aufgehoben.
• Nur eine kleine Minderheit der sterbenden Menschen in den Niederlanden oder in Belgien erhalten aktive Sterbehilfe (höchstens ein bis zwei Prozent).
• In Deutschland wird trotz Verbot aktive Sterbehilfe praktiziert. Doch es besteht offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Erforschung dieser Grauzone.
• Ein großer Teil der Ärzte und des Pflegepersonals weiß über die subtilen und schwer operationalisierbaren Trennungen zwischen erlaubter und verbotener Sterbehilfe nicht ausreichend Bescheid (vgl. Wehkamp 1998).
• Ein Teil der Ärzte und des Pflegepersonals und wahrscheinlich die meisten Patienten halten die subtilen und schwer operationalisierbaren Trennungen zwischen erlaubter und verbotener Sterbehilfe nicht für sinnvoll und praktikabel.
• Die von Philosophen, Theologen, Ärzten, Juristen und anderen Warnern in der Öffentlichkeit ausgestreuten „Tatsachenbehauptungen“, die diesen „Dammbruch“ beschwören, sind als Bestätigung ungeeignet bzw. nicht wissenschaftlich geprüft (vgl. Feldmann 2004a, 198 ff; 2005).
Dass die Dammbruch- und slippery-slope-Argumente polemisch und diskurshemmend sind, ist mehrfach nachgewiesen worden (vgl. Schöne-Seifert 2007, 81ff; Fenner 2008, 76 ff; Levy 2008).
Durchaus bedenkenswert ist allerdings, dass eine gesetzliche Humanisierung der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid nicht vorhersagbare Folgen haben kann, doch wissenschaftlich nicht belegbar ist, dass diese Folgen unbedingt negativ sein müssten. Sozialwissenschaftlich und auch alltagstheoretisch ist zu erwarten – und verschiedene Daten und Erfahrungsberichte bestätigen dies auch – dass die Gesetzgebung bezüglich aktiver Sterbehilfe bzw. Beihilfe zum Suizid in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Oregon positive Konsequenzen hat und haben wird, da Wünsche eines großen Teils der Bevölkerung erfüllt werden, die Transparenz verbessert wird und Kultivierungsszenarien erprobt werden.“ (S. 81 ff.)
Quelle: Klaus FeldmannSterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid.
Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie. Hannover 2010
work in progress (kritische Stellungnahmen und Anregungen erwünscht)
Version 120
>>> [1] http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<< (pdf.)
Nun – gerne nehme ich den Hinweis von dem Soziologen Klaus Feldmann auf und würde gerne vor dem Hintergrund der zitierten pars pro toto aus seiner für mich sehr instruktiven „Streitschrift“ einige rechtliche Anmerkungen vornehmen, die – und das darf nun nicht verwundert – die aus soziologischer Sicht zum weiteren Nachdenken aufgegebenen Perspektiven nicht nur stützen, sondern geradezu verfassungsrechtlich einfordern!
Dies mag zunächst den unbefangenen LeserInnen ein wenig überraschen, aber das „Dammbruch-Argument“ und die damit gebetsmühlenartig – durchaus als Ritual von manchen Lebensschützern – betonten Missbrauchsgefahren sind weder dem Recht im Allgemeinen und noch weniger dem Verfassungsrecht im Besonderen fremd, auch wenn gelegentlich der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen könnte, das mit Hinweis auf die mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestatteten Würde des Menschen, die zunächst nur ihrem grammatikalischen Wortlaut nach unantastbar ist, hier keine differenzierte Betrachtung mehr möglich wäre. Auch die zur allgemeinen Sonntagsfloskel degenerierte „Würdemetapher“ ist ein beliebtes Argument in einem Ritual, das lediglich nur deshalb rhetorisch zu überzeugen vermag, weil insbesondere die Fraktion der Lebensschützer hier dem verfassungsrechtlich gesicherten Fundus an verfassungsnotwendigen und insbesondere dem Grundrechtsschutz verpflichtenden Einsichten keine gebührende Aufmerksamkeit schenkt. Ob die Ursache hierfür in einer Ignoranz gegenüber der Verfassungsdogmatik zu erblicken oder schlicht dem Unvermögen einiger Diskutanten geschuldet ist, ist letztlich solange ohne Belang, wie nicht die wissenschaftliche Abstinenz und damit Abneigung führender „Experten“ gegen eine handfeste Verfassungsdogmatik und Interpretation über ihre Botschaften im Begriff sind, so etwas wie die herrschende Lehre zu produzieren – eine „Leere“, mit der in einem Federstrich nicht nur die verschiedenen Grundrechtstheorien, sondern zugleich auch die wesentlichen Inhalte der Grundrechte ad absurdum geführt und letztlich für „gegenstandslos“ erklärt werden.
Anlass zur Resignation trotz dieser pseudowissenschaftlich initiierten und aufrecht erhaltende „Leere“ besteht indes nicht und, um es gleich vorweg zu nehmen, auch der Hinweis auf den ohne Frage verdienstvollen Philosophen Kant wird eine fundierte Diskussion nicht entbehrlich machen so wie eben auch der Hinweis von der Lebensschützer-Fraktion auf Hippokrates oder Hufeland zumindest nahe legt, dass diese ebenfalls bedeutsamen Persönlichkeiten einigen Diskutanten bekannt sind, ohne aber in diesem Zusammenhang stehend die Verfassungswirklichkeit des 21. Jahrhunderts in ihren „ethischen und moralischen“ Reflexionen gebührend zu berücksichtigen.
Wie also könnte eine Bewertung des „Dammbruch-Arguments“ über seine ethische, moralische und vor allem auch soziologische Dimension hinaus verfassungsrechtlich aussehen?
Ich lasse Sie, verehrte Leserinnen und Leser, jetzt mit Ihren Gedanken ganz bewusst „allein“ und dies ist nicht etwa deshalb, weil ich – wie im BLOG bei O. Tolmein zu einem ethischen Grundsatzthema behauptet wurde – auch zu den Sendboten einer neuen (?) Wertekultur gehöre, sondern ein Blick in die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts aber auch der wissenschaftlichen (!) Literatur zur Rechtsfindung beiträgt, die nicht immer und stets der ethischen und moralischen Werthaltung derjenigen entspricht, die da meinen, uns mit Horrorvisionen konfrontieren zu müssen – im Gegenteil: es streiten gute verfassungsdogmatische Argumente und Positionen dafür, dass das Argument vom „Dammbruch“ dringend einer Entmythologisierung bedarf.
Freilich werde ich auf das Thema zurückkommen und „Beweis“ für die zwischen den Zeilen meines Kurzbeitrages offenbar gewordenen „Thesen“ antreten.
Ihr Lutz Barth
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