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Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für März, 2010.

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Archive für März 2010

„Aber bisher will sich kaum jemand auf die Diskussion einlassen.“

Quelle: Tagesspiegel v. 31.03.10, Kai Kupferschmidt, „Der Arzt muss den Sterbenden respektieren“ - Michael de Ridder zur Medizin am Lebensende  >>> http://www.tagesspiegel.de/magazin/wissen/art304,3071130 <<< (html) 

Kurze Anmerkung (L. Barth, 31.03.10): 

Nun – diese Erkenntnis ist insofern nicht neu, weil seit Jahren es vornehmlich die BÄK – unterstützt durch namhafte Medizinethiker – geschickt versteht, das Thema in nebulöse Schemen zu verhüllen, in dem in ständig wiederholter Rede das „Arztethos“ bemüht wird, welches vermeintlich durch eine ärztliche Assistenz beim freien Suizid Schaden zu nehmen drohe. Dem ist allerdings mitnichten so, mal ganz davon abgesehen, dass die ärztliche Standessitte ihre Grenzen an unserem Grundgesetz findet! 

Insofern verwundert es nicht, wenn auch der Arzt Dr. Michael de Ridder mit ethischen Widerständen zu kämpfen hat und sei es auch nur mit Blick auf die Vorstellung seines aktuellen Buches „Wir wollen wir sterben?“ im einschlägigen medizinischen Schrifttum. 

Es ist „nur“ eine Frage der Zeit, wenn sich die Oberethiker unserer Republik zu Worte melden und ihre Buchrezension darauf fokussieren, dass das Arztethos entsprechend zu verklären sei und hier ein Arzt im Begriff ist, ein scheinbares Tabu zu brechen. 

Ich selbst werde mit meiner Buchrezension jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt zuwarten, wo sich einige namhafte Medizinethiker ggf. dazu hinreißen lassen, dass Buch zu rezensieren. Denn auch mich beschleicht seit geraumer Zeit nicht nur ein Gefühl, sondern die zunehmende Erkenntnis, dass hier ein „Ethikkartell“ geschmiedet wurde, das dringend – kartellrechtlich ausgedrückt – wohl der „Zerschlagung“ bedarf. 

Es kann und darf nicht sein, dass einige „Oberethiker“ – seien es nun Funktionäre oder Professoren – es geschickt in der Öffentlichkeit verstehen, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen und uns mit ihren Botschaften überziehen, die mehr als nachdenklich sind, zumal diese in weiten Teilen das Selbstbestimmungsrecht auch der Sterbenden ad absurdum führen. 

Der Weg zur verklärten Selbstherrlichkeit ist nicht weit und wer will es da einem mündigen Bürger verdenken, wenn er dieses nur von einigen wenigen Ethikern errichtete ethische Bollwerk einzureißen gewillt ist, zumal eben ein Konsens innerhalb der Ärzteschaft nicht (!) besteht. 

Mal ganz ehrlich: Mir ist völlig unklar, woraus einige Ethiker, aber auch Funktionäre die Berechtigung herleiten, sich über die zu akzeptierende Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder hinwegzusetzen. Sterbewünsche schwersterkrankter Patienten werden derzeit einzig durch einige „Oberethiker“ verhindert, so dass es zunächst gilt, die ärztliche Standessitte einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. 

Weder den „Oberethiker“ noch der Ärztekammer kommt ein Mandat zu, in der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe verbindliche „Normen“ zu setzen.Die Liberalisierung der Sterbehilfe scheitert derzeit ganz maßgeblich am Widerstand der Bundesärztekammer, die einen „Konsens“ verkündet, der letztlich keiner ist! Den Oberethikern sei an dieser Stelle mit auf den Weg gegeben, dass Verfassungsinterpretation nicht mit Philosophie gleichzusetzen ist und dort, wo man/frau glaubt, sich in die „Niederungen der Grundrechtsdogmatik“ begeben zu müssen, die Ausführungen nicht selten ungläubiges Kopfschütteln hervorruft – ob der Verkennung mancher verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten oder halt schlicht der wissenschaftlichen Borniertheit geschuldet, sich auf „fremdes Terrain“ zu begeben, ohne auch nur ansatzweise die Literatur oder die Judikatur des BVerfG zur Kenntnis zu nehmen. Es reicht nicht zu, am heimischen Schreibtisch in die transzendente Glaskugel zu schauen, um so eine Normexegese betreiben zu können! 

„Dünnbrettbohrertum“ ist gerade in ganz zentralen Rechtsfragen nicht gefordert und hierauf hinweisen, dürfte derzeit eines der vordinglichsten Anliegen sein, auch wenn dies zutiefst die berufsethische Seele eines Medizinethikers zu kränken droht. 

Es ist nicht Sache des Medizinethikers, über unsere individuelle Sterbewünsche zu entscheiden und noch weniger ist es seine Aufgabe, uns zu erziehen, damit auch wir an seinem Seelenfrieden teilhaben können und die „wahren Werte“ schauen dürfen. Der mit seinem individuellen Sterbewunsch wahrzunehmende schwersterkrankte Patient ist kein egozentrischer Individualist, der nur deshalb uns als egozentrisch erscheinen soll, weil er die Botschaften so mancher Missionare nicht zu akzeptieren gedenkt: Nicht der Wille des Ethikers oder des Hobbyphilosophen ist entscheidend, sondern unser Wille! Punkt um!

Gedankensplitter: Irrwege der Arzt- resp. Medizinethik (!?)

Nach wie vor bereitet es größere Schwierigkeiten, namhafte Vertreter aus Forschung und Lehre, aber eben auch aus den Kammern davon zu überzeugen, dass die Grundrechte ein stückweit mehr verbürgen, als man/frau uns zu konzedieren bereit ist. 

Nun wäre es sicherlich vermessen, der Medizinethik als Wissenschaft gegenüber den Vorwurf zu erheben, als sei dies gerade der Ort, wo sich Hobbyphilosophie und missionarischer Erziehungsauftrag in besonders hervorragender Weise ergänzen, nimmt doch auch die (Medizin)Ethik für sich in Anspruch, als bereichspezifische Ethik besonders die „Moral“ des Arztes zu ihrem Gegenstand zu erheben; gleichwohl nimmt es nicht wunder, dass eine Grenzziehung zwischen „Moral“ und „Ethik“ mit Blick auf die Bewahrung eines traditionellen Berufsbildes und des damit einhergehenden Selbstbildnisses durchaus problematisch erscheint, kommt doch auch die Medizinethik in der aktuellen Wertedebatte nicht umhin, „um ihrer Werte willen“ eher an die Moral unserer Gesellschaft im Allgemeinen und der damit einhergehenden moralischen Inpflichtnahme im Besonderen über ihren „Adressatenkreis“ hinaus auch zugleich auf die Individuen dergestalt einwirken zu wollen, als dass diese sich in den Dienst höherer Werte zu stellen haben. 

So gesehen könnte die These geäußert werden, dass neben der BÄK und den Landesärztekammern insbesondere auch die Zunft der Medizinethiker (freilich in einem besonderen Maße inspiriert durch transzendente Botschaften der verfassten Amtskirchen) dazu berufen sind, gegenüber einer „Entmoralisierung“ unserer zunehmend aufgeklärten Gesellschaft in Gestalt eines übermächtigen „Wächteramts“ im Wege einer Selbstverpflichtung Sorge zu tragen. 

Dass dies so wohl ist, lässt sich eindrucksvoll am sog. „Dammbruch-Argument“ und dem Verweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit ablesen – eine Argumentationslinie, die seit Jahren bemüht wird und die besonders in dem Diskurs geeignet erscheint, Eindruck dergestalt zu machen, als dass wir es „nur“ mit wohlmeinenden „Gutmenschen“ zu tun haben, die uns fortwährend mit ihrer moralischen und ethischen Werthaltung konfrontieren. Man schickt sich an, die Ärztinnen und Ärtzen darüber aufzuklären, wie sie ihre Rolle als „gute Ärzte“ am besten gerecht werden: Eine „Gebrauchsanweisung“ in Sachen ärztlicher Ethik, die den Berufsalltag des Mediziners prägen soll – so wie wir vielleicht den Beipackzettel bei einem technischen Gerät vorfinden, der uns gleichsam eine Orientierung für die Erstinbetriebnahme bieten soll. Es entsteht der Eindruck, dass die Ärzteschaft immer wieder mal auf „ethischem Grundkurs“ gehalten werden muss – geradewegs so, als würde ansonsten die ärztliche Standessitte Schaden nehmen und letztlich verrohen! 

Damit allerdings die verfasste Ärzteschaft auf Kurs gehalten werden kann, liegt es freilich auch nahe, dass mit dem „Wächteramt“ zugleich auch die Möglichkeit geschaffen wird, „Abweichler“ zu sanktionieren.  

Die ethischen Grundsatzerklärungen avancieren so zum „Gesetz“ und da liegt es nahe, aus „Sitte“ und „Gesetz“ auf das allgemeine „Sittengesetz“ zu schließen, dass immerhin als eine (mehr oder weniger) bedeutsame „Schranke“ für die nach der Verfassung verbürgten Freiheitsrechte in Erwägung gezogen werden muss, wie sich unschwer aus dem grammatikalischen Wortlaut des Art. 2 I GG ergibt: 

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“Der mündige Bürger wird sich nun auf die Suche nach einschlägigen Rechtsquellen machen wollen und da bietet es sich an, im Internetzeitalter über die gängigen Suchmaschinen nach dem „Sittengesetz“ zu recherchieren.Auch eingedenk des Hinweises auf „Rechtsthemen“ darf hier auf Wikipedia als „ersten Zugriff“ verwiesen werden und da könnte sich ein wenig Enttäuschung breit machen: „Das Sittengesetz ist keine ausformulierte, schriftlich niedergelegte Norm sondern ein Ausdruck dessen, was in der Allgemeinheit und dem allgemeinen Rechtsempfinden nach, d.h. der Mehrheit der Menschen einer Gemeinschaft, als sittengemäß bzw. anstößig gilt. Insofern wird es als eine quasi kollektive Übereinkunft darüber, was für das Zusammenleben gesitteter Wesen verbindlich sein soll, stark durch die Ansichten der Gesellschaft und die dort vorherrschenden Moralvorstellungen geprägt. Es ist also einem steten Fluss unterworfen.“ (Quelle: wikipedia.org >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Sittengesetz <<<) 

Die Enttäuschung dürfte sich aber spätestens dann verflüchtigen, wenn wir zur Kenntnis nehmen können, dass das Sittengesetz „einem steten Fluss unterworfen“ ist und da stellt sich dann die hieran anschließende Frage: Gilt dies auch für die ärztliche Standessitte, die in berufs- oder standesrechtlichen Regelungen nach strikter Befolgung heischt? 

Ich lasse Sie – zum wiederholten Male – mit diesem „Gedankensplitter“ allein, möchte aber nicht verabsäumen, vielleicht anzuregen, exakt nach dem „Sittengesetz“, der „Moral“, der „Ethik“ und freilich nach den „Dammbruch-Argumenten“ und der „typischen deutschen Vergangenheit“ speziell in der Rechtsprechung des BVerfG zu „forschen“ und zu recherchieren, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie hierbei zu völlig neuen Einsichten bei der Bewertung der im Wertediskurs vorgetragenen Argumente kommen könnten. 

In diesem Zusammenhang stehend empfehle ich Ihnen das sehr verdienstvolle Portal “Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)” unter der Adresse >>> http://www.fallrecht.de/ <<< und dort insbesondere die „Suchfunktion“! 

Die Suchanfrage „Sittengesetz“ fördert hierbei Entscheidungen zutage, die uns Juristen bereits im Studium „über den Weg gelaufen sind“, aber offensichtlich einigen Ethikern und vor allem „Moralisten“ verborgen geblieben sind. 

Auch ich werde auf das Thema wieder zurückkommen, um so ggf. einen Beitrag zur Entmythologisierung des „Sittengesetzes“, aber auch der tragenden Argumente der Gegner einer Liberalisierung der Sterbehilfe leisten zu können. 

Ihr Lutz Barth

Wenn aber doch der Mensch „beseitigt“ werden will (?)…

… dann löst sich der von Palliativmedizinern und Ethikern behauptete Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und Sterbehilfe auf! 

Nun bleibt es sicherlich der Palliativmedizin vorbehalten, ihre eigene Ethik zu kreieren, wenngleich doch diese ihre Grenzen unmittelbar an dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen findet. 

„Aktive Sterbehilfe ist nicht Verwirklichung von Autonomie, sondern Zerstörung von Autonomie“ so ganz aktuell E. Klaschik in einer schriftlichen Interviewanfrage (Email) – Quelle: newsclick.de, Nachrichten aus Helmstedt v. 09.03.10 >>> http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2161/artid/11887032 <<< (html). 

auf die Frage, warum er aktive Sterbehilfe ablehnt, ohne freilich nicht zu verabsäumen, darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der aktiven Sterbehilfe das Arztbild völlig verändern würde. 

Ob dem tatsächlich so wäre, steht indes nachhaltig zu bezweifeln an, befürworten doch nicht wenige aus der Ärzteschaft eine Liberalisierung der Sterbehilfe, die u.a. auch darin erblickt werden könnte, dass jedenfalls die Kammern „Abstand“ von ihren berufsethischen Sanktionen nehmen und somit der Weg für eine ärztliche Assistenz beim Suizid geebnet wird, bei dem – nach traditionellem Verständnis – die Tatherrschaft beim Suizidenten verbleibt. 

Nachdenklich muss hingegen stimmen, dass die Antwort auf weitaus gewichtigere Frage 

„Stößt man als Palliativmediziner nicht irgendwann an seine Grenzen und fällt dann der Verzicht auf aktive Sterbehilfe nicht schwer?“ 

eher in nebulösen Schemen verhaftet bleibt:  

„Die Erfahrungen aus der Palliativmedizin zeigen, dass wir unendlich viel für unsere Patienten an Leidenslinderung und Erschließung von Lebensperspektive erreichen können“, so Klaschik und weiter: „Der Unterschied zwischen aktiver Sterbehilfe und Palliativmedizin ist, dass aktive Sterbehilfe den Menschen beseitigt, während Palliativmedizin das Leiden des Menschen beseitigt (oder zumindest auf erträgliches Maß reduziert)“. 

Nun ist es allerdings unbestritten, dass es auch „Grenzfälle“ gibt, in denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stößt und die darauf gerichtet Frage wurde eben nicht beantwortet, es sei denn, man/frau würde aus dem in Klammern gesetzten Hinweis, dass die Palliativmedizin das Leiden eines Menschen zumindest auf ein erträgliches Maß reduzieren kann, schließen wollen, dass also das Leiden in einige Fällen zu akzeptieren sei, mal abgesehen von der terminalen und dauerhaften Sedierung. 

Die Frage aber, wie die Palliativmedizin darauf zu reagieren gedenkt, wenn der Patient sich selber wünscht, angesichts seiner Leiden „beseitigt“ zu werden, ist nach wie vor virulent, auch wenn diese letztlich durch namhafte Ethiker und Palliativmediziner beantwortet sein dürfte: Dem Schwersterkrankten ist sein „Sterbewunsch“ nicht zu erfüllen, liebäugelt man/frau doch zu sehr mit der Kantschen Idee von dem Verbot der „Selbstentleibung“ – modern ausgedrückt: „Aktive Sterbehilfe ist nicht Verwirklichung von Autonomie, sondern Zerstörung von Autonomie“ und dies gilt unverändert auch für den Patienten, der da meint, einen Suizid begehen zu wollen. 

Was also bleibt? 

Wir müssen uns in Teilen von den Lehren Kants, aber insbesondere von Gegenwartsethikern verabschieden und vielmehr gerade mit den Worten Kants daran erinnern: 

„Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen (…), dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein. (…) Dass der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem, dass er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben.“ (Immanuel Kant, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? (1783), zitiert nach: Werkausgabe Bd. VI, hg. von Wilhelm Weischedel, 1968, S. 53.).

In der Tat ist Aufklärung geboten und die Selbstbestimmung ist untrennbar mit der Selbstverantwortung verbunden. Das ethische Dilemma im Rahmen der Sterbehilfe-Debatte ist nicht unauflösbar, wie gerne von den Fundalmentalethikern behauptet wird.  

Ein rechtsethischer Umbruch hat zu keinem Zeitpunkt bei der Begründung des Selbstbestimmungsrechts stattgefunden, sondern die Irritationen hierüber sind ausnahmslos den „Vormündern“ geschuldet, die die Definitionsherrschaft qua Profession über ein vermeintlich „gutes und ethisch genehmigtes Sterben“ ausüben wollen. Dass hierbei das spezifische Berufsethos im Rekurs auf Hippokrates die Legitimation für eine Instrumentalisierung des Sterbens verbürgen soll, dürfte aus der Sicht der Paternalisten höchst angenehm sein, wenngleich wir nicht umhinkommen, feststellen zu müssen, dass hier das Berufethos mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten kollidiert und freilich das letztere der Oberaufsicht der Vormünder deutliche Grenzen setzt.  

Entlasten wir die Ärzteschaft, allen voran die Medizinethiker von ihrem sich selbst auferlegten Nebenamt, diese Last auf sich genommen zu haben.  

Sofern wir der gütigen Hilfe bedürfen, werden wir selbst darüber zu befinden haben, ob wir die Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Das Vertrauensverhältnis wird wachsen, wenn die Oberaufsicht nicht mehr auszuüben ist, zu denen die Ärzteschaft nach herrschender Lehre scheinbar standesrechtlich und –ethisch verpflichtet ist. Die berufsständische Institution ist aufgefordert, die Ärzte in die Mündigkeit zu entlassen und damit diesen die Möglichkeit zur freien Gewissensentscheidung zu ermöglichen.  

Noch nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf die subjektiven Befindlichkeiten der Fundamentalethiker Rücksicht, binden diese doch qua ethisches Dekret eine gesamte Berufsgruppe.  

Sofern die Ärzteschaft allerdings selbst nicht mehr der gütigen Oberausicht „ihrer“ Vormünder unterstellt ist, wird sich die Debatte um den ärztlich begleiteten freiverantwortlichen Suizid in Wohlgefallen auflösen.  

Nicht nur der Patient ist also gefordert, sondern vor allem auch die Ärzteschaft, der frei von ihren standesethischen Fesseln die Möglichkeit zur Teilnahme am ethischen Diskurs ermöglicht werden muss, ohne dass hier ein empfindliches Übel in Gestalt einer Strafanzeige mit der entsprechenden Stigmatisierung in Aussicht gestellt wird.  

Im letzteren Falle avanciert der „Oberaufseher zum Zuchtmeister“ mit Sanktionsmöglichkeit, um bereits eine dringend gebotene und vor allem offene Diskussion innerhalb einer Berufsgruppe im Keime zu ersticken. Mündige Ärzte braucht das Land und nicht ein Heer folgsamer Gewissensträger, deren Gewissen sich aus einem richtlinienkonformen Programm einer Institution konstituiert. 

Lutz Barth

„Schwarze Listen“ und der Sterbehilfe-Diskurs (?)

Wenn wir etwa über die sog. „Listen“ – im Übrigen mehrfarbig bezeichnet - erfahren wollen, könnte sich im Zeitalter des Internets als ein weltumspannendes Informationsmedium anbieten, hierzu mit den gängigen Suchmaschinen zu recherchieren. 

Hierbei werden die üblichen „Listen“ zutage gefördert, so etwa über Google. 

Die sog. „Rote Liste“ ist vom Begriff her bekannt und so verwundert es nicht, dass an erster Stelle hier das Arzneimittelverzeichnis für Deutschland
(einschließlich EU-Zulassungen und bestimmter Medizinprodukte) unter der geschützten Wortmarke Rote Liste, gekennzeichnet durch das „®“, rangiert.
 Zugleich finden wir dann einen Hinweis, der uns zu den Seiten des Bundesamts für Naturschutz führt, auf denen auch der Begriff sich wieder findet: „Rote Listen“ und zwar definiert als Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe. 

Listen, auf die an erster Stelle bei Google erscheinen, wenn wir den Plural verwenden. 

Mein Interesse war geweckt, zumal es „Listen“ in mehreren Farben gibt: So u.a. „Weiße Listen“, „Blaue Listen“ etc. und die sog. „Schwarzen Listen“, wobei hier auf die Definition bei Wikipedia verwiesen werden darf: 

„Eine Schwarze Liste, Negativliste oder einfach nur Index (oft auch englisch blacklist) ist eine Liste von Personen oder Dingen, die gegenüber den nicht aufgeführten in irgendeiner Form benachteiligt werden sollen. Diese Benachteiligung kann sich unter anderem in sozialer Diskriminierung oder technischer Einschränkung äußern und kann sowohl dem eigenen Schutz wie der Unterdrückung dienen.“ (Quelle: >>>  http://de.wikipedia.org/wiki/Schwarze_Liste <<<). 

Ich google also weiter mit der Suchanfrage „Schwarze Liste Sterbehilfe“; dabei werden 7.480 Ergebnisse virtuell zutage gefördert, denen ich nicht in der Gänze nachgehen möchte, da einige Ergebnisse darauf schließen lassen, dass die Suchanfrage einer weiteren Spezifikation bedarf. 

Also gebe ich ein: „Schwarze Liste Sterbehilfegegner Diskurs“ und siehe da, es werden nur 5 Suchergebnisse angezeigt, die aber nichts Wesentliches zu meiner „Vermutung“ beitragen, mal davon abgesehen, dass ich an zweiter Stelle einen Verweis auf mein eigenes IQB – Newsletter - Archiv wieder finde.  

Nun ersetze ich schlicht die „Schwarze Liste“ durch die „Rote Liste“ und ich bin enttäuscht; dass das von mir erhoffte „Ergebnis“ nicht angezeigt wird. Für einen Moment macht sich Ratlosigkeit breit, die sich dann aber schnell verflüchtigt. Nunmehr erweitere ich die Suchanfrage wieder und „streiche“ den Diskurs aus der Anfrage.  

Sie lautet also ganz aktuell: Rote Liste Sterbehilfegegner und siehe da, ich bin fündig geworden; gleich an erster Stelle präsentiert mir Google folgende Info: 

Finaler Hausbesuch - DER SPIEGEL - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten  
Denn er steht bei den Sterbehilfegegnern auf der roten Liste ganz oben. Gegen ihn läuft ein Verfahren der Ärztekammer Thüringen, eines der Ärztekammer …
www.spiegel.de/spiegel/print/d-57457822.html - Ähnlich
 

 

Ich „folge“ dem Link und lese dann einen Beitrag von Deggerich, Markus; Schmidt, Caroline; Verbeet, Markus; Wensierski, Peter 

ETHIKFinaler Hausbesuch 

Quelle: Spiegel online v. 16.06.08 >>> http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-57457822.html <<< (html) 

Nach dem Lesen drängt sich mir die Frage auf, wie viel Personen wohl auf der „Roten Liste“ der Sterbehilfegegner erfasst sein mögen, wenn sie denn geführt wird und vor allem von wem, auch wenn diese besser als eine „schwarze Liste“ zu bezeichnen wäre?  

Freilich – die „üblichen Verdächtigen“ sind bekannt – sowohl unter ihrem bürgerlichen Namen, aber insbesondere auch durch „Namen“, die sich besonders gut zur Stigmatisierung eignen, „Dr. Tod“ ist zum Beispiel ein solcher Name, der sich hervorragend zur Diskriminierung eignet, wenn wir uns die Definition der „Schwarzen Liste“ bei wikipedia zueigen machen sollten. 

Nun – liebe LeserInnen: ich stehe in dem Wertediskurs durchaus auch dafür, „Roß und Reiter“ zu benennen, aber in diesem Punkt überlasse ich es Ihrer freien Phantasie, die „Schwarze Liste“ entsprechend zu ergänzen und so mancher Wissenschaftler wird sich grämen, wenn er wüsste, dass er entsprechend „gelistet“ wurde – sei es auch nur in Gedanken oder dadurch, dass die Stimmen im Wertediskurs nicht (mehr!) gebührend gehört werden und letztlich nur die „üblichen Verdächtigen“ – sei es nun von den Gegnern oder den Befürwortern der Sterbehilfe – die Möglichkeit haben, von der breiten Öffentlichkeit mit ihren Botschaften wahrgenommen zu werden. So gesehen macht es freilich auch Sinn, in den einzelnen Wissenschaftsdisziplinen die „schwarze Liste“ fortzuführen, in dem gegenwärtig der wissenschaftliche Diskurs sich doch eher durch eine ausgesprochene Mittelmäßigkeit auszeichnet und dies sich insbesondere in der Literaturverarbeitung widerspiegelt!  

Wie war das noch mit der Benotung des Patientenverfügungsgesetzes? „Gerade mal so ein ausreichend“ (!) und da stellt sich dann schon die Frage, mit welcher Note einige Beiträge derzeit im Diskurs über die Sterbehilfe an der Schnittstelle zwischen Ethik und Recht zu bewerten wären. 

Ich will mich hier nicht des Vorwurfs eines „Oberlehrers“ aussetzen – aber mit Verlaub: Manche Beiträge offenbaren ein „Wissenschaftsverständnis“, das seinesgleichen sucht und wohl nur deshalb nicht in aller Deutlichkeit gerügt wird, weil es allgemein hin als „unfein“ gilt, auch mal harsche Kritik an den ausgewiesenen Experten zu üben, die zudem nicht selten auch noch Mitglieder in hochkarätigen Kommissionen sind. Aber auch diese Mitgliedschaft ist nur von Dauer und sofern einige Diskutanten hierbei „auffällig“ geworden sind, ist wohl mit einer weiteren Nominierung nicht zu rechnen so wie im Übrigen auf deren Erkenntnisse in der Folge in der Literatur ganz überwiegend und vor allem rein vorsorglich nicht mehr verwiesen wird.  

Was also ist als Fazit zu ziehen? 

Für meinen Teil ist hinreichend klar, dass die Sterbehilfegegner mehr denn je gefordert sind, schlüssige Argumente vorzutragen, denn ihnen obliegt die beachtliche Last der Argumentation gegenüber den solide vorgetragenen Argumenten der „Befürworter“ einer Liberalisierung der Sterbehilfe, die eben nicht zu den „üblichen Verdächtigen“ zählen und es sich schlicht verbietet, diese Personen auch nur ansatzweise in die Nähe eines „Dr. Tod“ zu rücken, mal ganz davon abgesehen, dass die „Liste“ – ob nun „rot oder schwarz“ – angesichts aktueller und „alter“ Umfragen einen Umfang einnehmen dürfte, der geradezu erdrückend ist.  

Wer oder was – mal provozierend nachgefragt – veranlasst uns eigentlich dazu, den Mythen und Legenden handverlesener Missionare aufsitzen zu müssen, wenn doch das „Sterben“ ein höchst individueller Vorgang ist? 

Lutz Barth

Das „Dammbruch-Argument” – ein rhetorisches Ritual (!?)

„Die Verteidigung der „ewigen Gültigkeit“ des § 216 (Tötung auf Verlangen) wird von konservativen Rhetorikern (moral entrepreneurs) mit der Metapher oder dem Bild „Damm“ verbunden. 

Durch diese rhetorischen Rituale, die zur Herstellung moralisierter Hysterien dienen (wie dem Terrorwahn), sollen Menschen in die Einstellung hineingetrieben werden, wenn das geltende Gesetz verändert würde, käme es zum „Dammbruch“. Die Propaganda hat sich teilweise als wirksam erwiesen, wenn auch die Absicht, eine moralische Panik zu erreichen, nicht von Erfolg gekrönt war, wie z.B. Umfragen zeigen. Außerdem gibt es keine hochwertigen wissenschaftlichen Beweise für diese These bzw. diese Bilderlegende oder moralische Erzählung. Denn es wurden von den Dammbruchideologen keine prüfbaren Theorien erstellt, keine empirischen Untersuchungen oder gar Evaluationen durchgeführt312. Folglich könnte der Damm schon lange gebrochen sein, oder es existiert gar kein Damm etc. Um den möglichen Dammbruch durch die niederländische (oder belgische) Gesetzgebung und Euthanasiepraxis zu beurteilen, sind folgende Kenntnisse hilfreich: 

• Die der deutschen (§ 216) entsprechende Gesetzesvorschrift im Strafrecht wurde in den Niederlanden nicht aufgehoben. 

• Nur eine kleine Minderheit der sterbenden Menschen in den Niederlanden oder in Belgien erhalten aktive Sterbehilfe (höchstens ein bis zwei Prozent). 

• In Deutschland wird trotz Verbot aktive Sterbehilfe praktiziert. Doch es besteht offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Erforschung dieser Grauzone. 

• Ein großer Teil der Ärzte und des Pflegepersonals weiß über die subtilen und schwer operationalisierbaren Trennungen zwischen erlaubter und verbotener Sterbehilfe nicht ausreichend Bescheid (vgl. Wehkamp 1998). 

• Ein Teil der Ärzte und des Pflegepersonals und wahrscheinlich die meisten Patienten halten die subtilen und schwer operationalisierbaren Trennungen zwischen erlaubter und verbotener Sterbehilfe nicht für sinnvoll und praktikabel. 

• Die von Philosophen, Theologen, Ärzten, Juristen und anderen Warnern in der Öffentlichkeit ausgestreuten „Tatsachenbehauptungen“, die diesen „Dammbruch“ beschwören, sind als Bestätigung ungeeignet bzw. nicht wissenschaftlich geprüft (vgl. Feldmann 2004a, 198 ff; 2005). 

Dass die Dammbruch- und slippery-slope-Argumente polemisch und diskurshemmend sind, ist mehrfach nachgewiesen worden (vgl. Schöne-Seifert 2007, 81ff; Fenner 2008, 76 ff; Levy 2008). 

Durchaus bedenkenswert ist allerdings, dass eine gesetzliche Humanisierung der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid nicht vorhersagbare Folgen haben kann, doch wissenschaftlich nicht belegbar ist, dass diese Folgen unbedingt negativ sein müssten. Sozialwissenschaftlich und auch alltagstheoretisch ist zu erwarten – und verschiedene Daten und Erfahrungsberichte bestätigen dies auch – dass die Gesetzgebung bezüglich aktiver Sterbehilfe bzw. Beihilfe zum Suizid in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Oregon positive Konsequenzen hat und haben wird, da Wünsche eines großen Teils der Bevölkerung erfüllt werden, die Transparenz verbessert wird und Kultivierungsszenarien erprobt werden.“ (S. 81 ff.) 

Quelle: Klaus FeldmannSterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid.
Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie.
Hannover 2010
work in progress (kritische Stellungnahmen und Anregungen erwünscht)
Version 120
>>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<< (pdf.)
 

Nun – gerne nehme ich den Hinweis von dem Soziologen Klaus Feldmann auf und würde gerne vor dem Hintergrund der zitierten pars pro toto aus seiner für mich sehr instruktiven „Streitschrift“ einige rechtliche Anmerkungen vornehmen, die – und das darf nun nicht verwundert – die aus soziologischer Sicht zum weiteren Nachdenken aufgegebenen Perspektiven nicht nur stützen, sondern geradezu verfassungsrechtlich einfordern! 

Dies mag zunächst den unbefangenen LeserInnen ein wenig überraschen, aber das „Dammbruch-Argument“ und die damit gebetsmühlenartig – durchaus als Ritual von manchen Lebensschützern – betonten Missbrauchsgefahren sind weder dem Recht im Allgemeinen und noch weniger dem Verfassungsrecht im Besonderen fremd, auch wenn gelegentlich der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen könnte, das mit Hinweis auf die mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestatteten Würde des Menschen, die zunächst nur ihrem grammatikalischen Wortlaut nach unantastbar ist, hier keine differenzierte Betrachtung mehr möglich wäre. Auch die zur allgemeinen Sonntagsfloskel degenerierte „Würdemetapher“ ist ein beliebtes Argument in einem Ritual, das lediglich nur deshalb rhetorisch zu überzeugen vermag, weil insbesondere die Fraktion der Lebensschützer hier dem verfassungsrechtlich gesicherten Fundus an verfassungsnotwendigen und insbesondere dem Grundrechtsschutz verpflichtenden Einsichten keine gebührende Aufmerksamkeit schenkt. Ob die Ursache hierfür in einer Ignoranz gegenüber der Verfassungsdogmatik zu erblicken oder schlicht dem Unvermögen einiger Diskutanten geschuldet ist, ist letztlich solange ohne Belang, wie nicht die wissenschaftliche Abstinenz und damit Abneigung führender „Experten“ gegen eine handfeste Verfassungsdogmatik und Interpretation über ihre Botschaften im Begriff sind, so etwas wie die herrschende Lehre zu produzieren – eine „Leere“, mit der in einem Federstrich nicht nur die verschiedenen Grundrechtstheorien, sondern zugleich auch die wesentlichen Inhalte der Grundrechte ad absurdum geführt und letztlich für „gegenstandslos“ erklärt werden. 

Anlass zur Resignation trotz dieser pseudowissenschaftlich initiierten und aufrecht erhaltende „Leere“ besteht indes nicht und, um es gleich vorweg zu nehmen, auch der Hinweis auf den ohne Frage verdienstvollen Philosophen Kant wird eine fundierte Diskussion nicht entbehrlich machen so wie eben auch der Hinweis von der Lebensschützer-Fraktion auf Hippokrates oder Hufeland zumindest nahe legt, dass diese ebenfalls bedeutsamen Persönlichkeiten einigen Diskutanten bekannt sind, ohne aber in diesem Zusammenhang stehend  die Verfassungswirklichkeit des 21. Jahrhunderts in ihren „ethischen und moralischen“ Reflexionen gebührend zu berücksichtigen. 

Wie also könnte eine Bewertung des „Dammbruch-Arguments“ über seine ethische, moralische und vor allem auch soziologische Dimension hinaus verfassungsrechtlich aussehen? 

  • Mit anderen Worten gefragt: Wie viel „Moral“ und „Ethik“ mutet uns die Verfassungsordnung zu, die wir letztlich als verbindliche Sollensmaßstäbe individuell zu internalisieren haben und welche Bedeutung kommt hier den Grundrechten zu?

 

  • Pointiert gefragt: Reicht es zu, sich auf unsere unsägliche deutsche Vergangenheit und der Euthanasie-Praxis zu berufen, um einem Diskurs den Wind aus den Segeln zu nehmen und dadurch vor entscheidenden Fragen kapitulieren (besser wohl: sich drücken) zu können, ohne dass auch nur im Ansatz von den Lebensschützern in einen verfassungsrechtlich gebotenen (Güter-)Abwägungsprozess eingetreten wird?

 

  • Was bedeutet es, wenn dem Patienten egozentrischer Individualismus vorgeworfen wird? Welche Folgen ergeben sich hieraus für die Interpretation von Grundrechten, wenn diese „Lesart“ der selbsternannten Lebensschützer salon- und mehrheitsfähig werden würde?

 

  • Und nicht zuletzt: Welche Rolle spielen hierbei die Kirchen (und freilich auch die gläubigen Christen in mächtigen Verbänden und in privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen resp. Körperschaften), die doch auch an das allgemeine Gesetz gebunden sind, mit der Folge, dass nicht nur der Staat, sondern gleichsam auch die verfassten Amtskirchen aus guten und im Übrigen ebenfalls historisch nachvollziehbaren Gründen mit verfassungsrechtlich bedeutsame Schranken „konfrontiert“ werden, auch wenn es gelegentlich schwer fällt, diese zu akzeptieren?

 

Ich lasse Sie, verehrte Leserinnen und Leser, jetzt mit Ihren Gedanken ganz bewusst „allein“ und dies ist nicht etwa deshalb, weil ich – wie im BLOG bei O. Tolmein zu einem ethischen Grundsatzthema behauptet wurde – auch zu den Sendboten einer neuen (?) Wertekultur gehöre, sondern ein Blick in die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts aber auch der wissenschaftlichen (!) Literatur zur Rechtsfindung beiträgt, die nicht immer und stets der ethischen und moralischen Werthaltung derjenigen entspricht, die da meinen, uns mit Horrorvisionen konfrontieren zu müssen – im Gegenteil: es streiten gute verfassungsdogmatische Argumente und Positionen dafür, dass das Argument vom „Dammbruch“ dringend einer Entmythologisierung bedarf. 

Freilich werde ich auf das Thema zurückkommen und „Beweis“ für die zwischen den Zeilen meines Kurzbeitrages offenbar gewordenen „Thesen“ antreten. 

Ihr Lutz Barth

Nicht mehr heilbar – hierüber muss man reden!

„Die Palliativmedizin lehne die aktive Sterbehilfe wegen der „Dammbruch“-Gefahr ab und weil die Kranken oft ihre Meinung änderten, sagte Lukas Radbruch vom Uniklinikum Aachen. Trotzdem wolle man darüber reden können, auch wenn bei den meisten Patienten dank umfassender Palliativversorgung der Lebenswille zurückkehrt.“ 

  

Nur – Reden muss man/frau dann auch in der Folge miteinander und sich nicht in beharrliches Stillschweigen hüllen, wenn es darum geht, auch das Argument vom sog. „Dammbruch“ zu überprüfen. 

In dem Beitrag wurde völlig zu recht darauf hingewiesen, dass auch Palliativmediziner manchmal überfordert sein können und zwar gerade in den Fällen, „wenn sie im Ausnahmefall nicht einmal die körperlichen Beschwerden bis zur Erträglichkeit reduzieren können und die schwer Leidenden sich den Tod wünschen.“ 

Und allein dies ist der springende Punkt in der Debatte um die Liberalisierung der Sterbehilfe: Wie wollen wir auf diesen Wunsch reagieren? 

Diese Frage muss einer Beantwortung zugeführt werden, auch wenn dies nicht im Interesse so mancher Lebensschützer zu liegen scheint. 

Zwischen wohlmeinender Ethik und Gesinnungsethik liegt nur ein schmaler Grad, auf dem insbesondere die selbsternannten und von einer ungeheuren Mission geplagten Lebensschützer die „Wegerechte“ für sich reklamieren. Mit markigen Sprüchen, die populistischer nicht sein können, wird im Sterbehilfe-Diskurs aufgewartet und der säkulare Verfassungsstaat wird scheinbar durch die Protagonisten einer Liberalisierung der Sterbehilfe, die zugleich ein Überschreiten des Rubikons beinhaltet, mehr denn je „belastet“, gilt es doch darum, das „Leben als höchstes und nicht frei verfügbares Gut“ zu verteidigen. Todesengel schicken sich an, die Euthanasie in Europa voranzubringen und übereifrige Lebensschützer lassen nichts unversucht, ihre Botschaften unters Volk zu bringen. Da wird denn auch unverblümt ein gebotener Diskurs dadurch torpediert, in dem Hobbyphilosophen sich gelegentlich in die vermeintlichen Niederungen des Verfassungsrechts begeben – einem Rechtsgebiet, auf dem reichlich phantasievoll Interpretationen angeboten werden, auch wenn unterm Strich mehr Disharmonien denn aussagekräftige Positionen komponiert werden und die so manchen Diskutanten nicht mehr aus dem Staunen entlässt. Eine fachlich gebotene Diskussion darf da sicherlich nicht erwartet werden und demzufolge erscheint es auch weithin akzeptiert zu sein, dass die Befürworter einer Liberalisierung der Sterbehilfe sich mit unsinnigen Argumenten konfrontiert sehen, die u.a. im Rekurs auf die unsägliche deutsche Geschichte bemüht werden. Nicht nur, dass ein solcher Versuch der Stigmatisierung unredlich – eher unverfroren – ist, so enttarnen sich die Lebensschützer als Zeitgenossen, denen es an einem wissenschaftlich gebotenen Diskurs nicht gelegen sein dürfte, würden diese doch letztlich anerkennen müssen, dass allein der Hinweis auf die spezifisch deutsche Vergangenheit uns gegenwärtig nicht die Last abnimmt, auch über existentielle Fragen des Lebens und des Sterbens zu befinden. 

Zutiefst beunruhigend muss allerdings sein, dass mit einer Leichtigkeit das individuelle Selbstbestimmungsrecht in einem Diskurs zu Grabe getragen wird und die selbsternannten Lebensschützer ein Bollwerk an vermeintlich ethisch und moralisch höher einzustufenden „Werten“ errichten – Werte, die fast ausnahmslos der Moraltheologie entlehnt sind, aber eben letztlich nicht von dieser Welt stammen, in dem der schwersterkrankte Patient vielleicht seinen sehnlichsten Wunsch nach „Erlösung“ umgesetzt wissen möchte, wenn er denn hierzu eigens nicht mehr in der Lage ist. 

Der gebetsmühlenartige Hinweis auf die Palliativmedizin und Hospizkultur und der damit behauptete – im Übrigen aber nicht bewiesene – Widerspruch zur Liberalisierung der Sterbehilfe gerät so in den Verdacht der gewünschten Klerikalisierung einer Wertedebatte, aufgrund derer einer rationalen Argumentation die Grundlage entzogen werden soll: hier erweist sich die stetige Erinnerung an die Notwendigkeit etwa des Ausbaus der Palliativmedizin und Hospizkultur als purer Zynismus, wird doch der schwersterkrankte Patient mit seinem Sterbewunsch nicht ernst genommen, sondern vielmehr pathologisiert und im Übrigen seiner „Würde“ als Individuum entkleidet und zum Objekt einer medizinischen Forschungsdisziplin oder einer Hospizidee denaturiert. 

Gefahren gehen damit nicht von den Befürwortern einer redlichen Diskussion aus, sondern diese drohen vielmehr von den Missionaren einer Wertekultur, in der dem Humanismus nur der Höflichkeit willen gelegentlich das Wort geredet wird, aber im Kern durchaus selbstherrliche und in Teilen inquisitorische Züge aufweist, bei denen jegliche Toleranz abhanden gekommen ist. Das „Dammbruch-Argument“ und das „Totschlag-Argument von der Deutschen Geschichte“ dient vielmehr dazu, dass Ängste und Schrecken in unserer Gesellschaft geschürt werden können, obgleich doch unser Rechtsstaat gerade solche „Visionen“ zu verhindern weiß. 

Dass hierbei nicht selten auch Rechtswissenschaftler in den Chor und damit in die Lobgesänge der Lebensschützer-Fraktion einer vermeintlich heilen Welt auch am Ende eines verlöschenden Lebens einstimmen, kann letztlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass einige Schwersterkrankte einen nachhaltigen Sterbewunsch haben;  nicht wenige Rechtswissenschaftler befinden sich auf einem missionarischen Sonderweg und es scheint, als trüben die gezündeten ethischen Nebelbomben einen klärenden Blick auf das rechtlich Gebotene. 

Was mag wohl der Schwersterkrankte auf seinem Sterbebett denken, wenn im Raum bei ihm ein diskursives Oberseminar von Ärzten, Pflegenden, Theologen und ggf. Juristen veranstaltet wird und er doch eigentlich nur seinem persönlichen Leid entfliehen will?Nun – ein Jeder von uns mag sich diese Frage beantworten und für meinen Teil ist völlig klar, dass ich buchstäblich aus „der Haut fahren würde“, wenn ich denn noch die Gelegenheit dazu hätte. 

Es scheint den Gegenwartspaternalisten – eine seltsame Spezies von Hobbyphilosophen und Hobbyjuristen – überhaupt nicht eingängig zu sein, dass ein schwersterkrankter Mensch einfach „sterben“ möchte und er eben nicht verpflichtet ist, sein Leiden anzunehmen oder über sein „Sterben“ einen Beitrag zur gesellschaftlichen Moral leisten zu müssen.  

Auch der Sozialethik werden im Zweifel durch unsere Verfassung durch die legitimen Interessen der Patienten und damit der Individualethik die Grenzen aufgezeigt, mag auch das Menschenbild unseres Grundgesetzes nicht das eines „selbstherrlichen Individuums“ sein, wie sich gelegentlich das Bundesverfassungsgericht auszudrücken pflegte. Hieraus folgt aber nicht (!), dass der individuelle Sterbeprozess und der hierauf gerichtete Wunsch auf einen kollektiven gesellschaftlichen Konsens angewiesen wäre, sondern dass gerade am Ende eines verlöschenden Lebens dem Patient es durchaus gestattet ist, allein für sich die Regie zu führen – wenn Sie so wollen, durchaus „selbstherrlich“ und damit ohne Begründungszwang die gebetsmühlenartig vorgetragenen Bedenken hinwegzufegen. 

Die von einigen Lebensschützern skizzierten „Horrorszenarien“ offenbaren das eigentliche Dilemma mehr als eindrucksvoll: Der „Sterbende“ wird schlicht instrumentalisiert und da bleibt einzig nur die Hoffnung, dass einige unserer europäischen Nachbarländer nicht ihre „Grenzen“ schließen, wenn es darum geht, dass die von dem Schwersterkrankten gewünschte Sterbehilfe in Anspruch genommen werden kann. 

Die selbsternannten Lebensschützer hierzulande werden sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, den Sterbetourismus ins europäische Ausland mehr denn je den Weg zu ebnen und salonfähig zu machen. 

 

Lutz Barth

„Europa vor der Rampe“

…so lautet ein aktueller Artikel v. Stefan Rehder in: Die Tagespost – Katholische Zeitung für Politik, Gesellschaft und Kultur >>> http://www.die-tagespost.de/2008/index.php?option=com_content&task=view&id=100055861&Itemid=1 <<< (html) 

Und dieser Beitrag fordert geradezu eine kurze Stellungnahme heraus. 

„Während die Politik Zeit mit dem Streit darüber verschwendet, was verboten werden soll, die „organisierte“, die „geschäftsmäßige“ oder gar nur die „gewerbliche“ Vermittlung von Gelegenheiten zu Selbsttötung, schaffen die Euthanasie-Befürworter Fakten. So gut wie nie erfolgt der Vormarsch dabei über die Vordertreppen der Parlamente. Fast immer sind es vielmehr zunächst die Hintertreppen der Justiz, die zuvorderst gestürmt werden. Und das, obwohl Ärzte zu keinem Zeitpunkt der Geschichte mehr über die Entstehung und Linderung von Schmerzen wussten als heute“ so Stefan Rehder in seinem Artikel „Europa vor der Rampe“ (aaO.), dass mich bereits als ein überschriebenes Kapitel in seinem Buch Die Todesengel – Euthanasie auf dem Vormarsch mehr verärgert, denn bewegt hat. 

Hier werden in unverantwortlicher Weise Assoziationen geweckt, die kaum noch zu ertragen sind. 

Völlig unklar ist, was uns der Journalist Rehder mitzuteilen gedenkt, wenn er schreibt, dass zunächst die „Hintertreppen der Justiz zuvorderst gestürmt werden“. Mit solchen unhaltbaren (Glaubens-)Botschaften wird ein Grundrechtsverständnis offenbart, dass zu beschreiben ich mir erspare und sofern dann auch noch der Hinweis von ihm erteilt wird, dass all dies auch noch in einer Zeit geschieht, in dem die Ärzte mehr denn je über die Entstehung und Linderung von Schmerzen wussten, platzt mir persönlich geradezu der „Kragen“. Wir bedürfen nicht der Erinnerung an die Mahnung eines berühmten Arztes, sondern vielmehr eines ideologiefreien Blicks in unsere Verfassung, die dem ethischen Paternalismus eines Berufsstandes Grenzen setzt.  

Wir bedürfen nicht der verklärten Selbstherrlichkeit auch nur irgendeinen Berufsstandes, sondern ein eindeutiges Bekenntnis zur Selbstbestimmung – einem überragenden Recht in unserer Verfassung und sofern jedenfalls die bundesdeutschen Gerichte die Bedeutung der Grundrechte auch der schwersterkrankten Patienten ggf. mit ihrem Sterbewunsch erkennen, ist dieser „Vormarsch“ eines modernen Grundrechtsverständnis in unserer Gerichtssälen ein bedeutsamer Fortschritt, ohne dass dieser durch einen höchst untauglichen Versuch der Kontextualisierung eines düsteren Kapitels unserer speziellen deutschen Gesichte aufzuhalten wäre! Nochmals: gegenüber einer unsäglichen staatlichen Tötungsmaschinerie ist unsere Gesellschaft im wahrsten Sinne des Wortes verfassungsfest und „Europa steht nicht vor einer Rampe“, wie Rehder glaubt, mutmaßen zu müssen. 

Wir alle sind uns sicherlich der Verantwortung gegenüber unserer eigenen Geschichte bewusst – aber dies führt nicht dazu, dass wir das sog. „Totschlagargument“ dergestalt zu akzeptieren haben, in deren Folge eine offene Debatte nicht nur verhindert, sondern auch die Befürworter einer Liberalisierung der Sterbehilfe nachhaltig diskreditiert werden sollen. 

Mit Verlaub – Herr Rehder: Hiergegen verwahre ich mich ganz persönlich, da ich als Jurist mir nicht den „Luxus“ erlauben kann, ideologisch motivierte Verfassungsinterpretation zu betreiben und hierbei in die transzendente Glaskugel zu schauen.

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