… so der Originalton von Horst Dreier, zitiert nach einem. Beitrag v. Joost
Müller-Neuhof, in Quelle: Der Tagesspiegel v. 23.05.09 >>>
[1]
http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite-Grundgesetz-Menschenwuerde;art705,2804232 <<< (html)
Ein Satz, den ich in Zeiten von einer heimgesuchten Wertedebatte und zuweilen geplagten Gesellschaft besonders unterstreichen möchte, in der es um ganz existentielle Fragen, wie etwa dem selbstbestimmten Sterben, aber auch um die Grenzen der hier im BLOG aufgeworfenen Fragen nach der (Rechts-)Qualität des Arztethos geht.
Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit kann freilich in einem BLOG nur ansatzweise erfüllt werden, wenngleich doch die Kernaussagen dadurch nicht ihrer Sachbezogenheit beraubt werden.
Dies zu betonen erscheint mir an dieser Stelle deshalb wichtig, weil mich einige Zuschriften erreicht haben, in denen ich aufgefordert wurde, meine „Quellen“ für die eine oder andere (Rechts-)Auffassung zu offenbaren und zwar gerade mit Hinblick auf die diesseits aufgestellte These, dass das Arztethos und das Standesrecht die Ärzteschaft mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid nicht bindet.
Nun – inmitten eines größer angelegten Publikationsvorhabens erlaube ich mir die Freiheit, ggf. einige Erkenntnisse in einem BLOG darzustellen, gleichwohl aber wissend darum, dass hier „Butter bei die Fische“ zu bringen sein wird, wie wir Norddeutsche zu sagen pflegen und dies eben meiner Publikation zum Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe vorbehalten sein muss, die dann in der Folge die Thesen zur Diskussion stellen wird.
Andererseits nimmt hier der BLOG zur „Ärztlichen Assistenz beim Suizid“ die LeserInnen durchaus auf eine „Reise“ mit und diese endet dann mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen „Abschlussarbeit“, wobei ich es natürlich nicht versäumen möchte, Ihnen aus dem nahezu unüberschaubaren Literaturangebot zum Thema lediglich zwei Monografien (Habilitationsschriften) zu benennen, die – sofern auch die Fußnoten zur Kenntnis genommen werden! – die grobe Richtung der Argumentationslinien widerspiegeln, ohne hier die anderen nicht erwähnten Autoren mit ihren Schriften etwa als weniger bedeutend einstufen zu wollen:
Es handelt sich zum einen um das Monumentalwerk von
Jochen Taupitz,Die Standesordnungen der freien Berufe : Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im RechtssystemBerlin 1991 (Zugl.: Göttingen, Univ., Habil.-Schr., 1989)
und zum anderen um die Schrift von
Martin Borowski,Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes(1. Aufl. 2006)
Nehmen wir nun noch die neuere Literatur hinzu, so soll jedenfalls eines deutlich werden: Es reicht beileibe in einer wissenschaftlichen Debatte nicht zu, ganz überwiegend auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2002 (Urt. v. 31.01.02 – Az. 1 U 4705/98) zu verweisen und sich üblicherweise eines Zitats zu bedienen: „Ein Arzt, der seinem Eid und Berufsethos verpflichtet, in dem Bemühen Kranke zu heilen und die Behandlung eines Menschen in Kenntnis einer Patientenverfügung übernimmt, … wird damit nicht zu einem willenlosen Spielball dieser Verfügung, bar jeden Gewissens“. Darf daran erinnert werden, dass diese Entscheidung in der Fachöffentlichkeit auch erhebliche Kritik erfahren hat und zwar unabhängig davon, dass keiner der Diskutanten einer Fremdbestimmung über die Ärzteschaft das Wort redet?
Auch die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des VG Gera v. 17.11.2008 (Az. 3 K 538/08 Ge), in der das Arztethos problematisiert wurde, entbindet uns nicht von einer weiteren Diskussion über das Thema, auch wenn jüngst (2009) der Präsident der BÄK Hoppe und Marlies Hübner einen Beitrag zum Thema Ärztlich assistierter Suizid – Tötung auf Verlangen. Ethisch verantwortetes ärztliches Handeln und der Wille des Patienten verfasst haben, der im Übrigen in der Ev. Akademie Baden auf einer Tagung „Selbstbestimmt bis zuletzt? Patientenverfügung - Ass. Suizid – Sterbehilfe am 3. Oktober 2009 v. Herrn Hoppe als Vortrag gehalten wurde und die Entscheidung des VG natürlich seine Erwähnung gefunden hat.
Wie sich unschwer aus der „Entwicklung der BLOG-Beiträge“ ablesen lässt, messe ich den verfassungsrechtlichen Fragen eine überragende Bedeutung bei und da ist es – bezogen auf den diesseits favorisierten grundrechtstheoretischen Ansatz – nicht ausgeschlossen, dass das „Arztethos“ zwar nicht als solches, wohl aber als zwingend zu beachtendes „Standes- resp. Berufsrecht“ verfassungsrechtlich bedenklich, eher aber wohl mit seinen standes- und berufsrechtlichen Folgewirkungen verfassungswidrig sein dürfte.
Im Übrigen möchte ich aber auch an dieser Stelle auf eines deutlich hinweisen:
Natürlich bleibt es der BÄK, Medizinethikern, Rechtswissenschaftlern, Soziologen oder Philosophen unbenommen, sich in dem Diskurs zu positionieren. Gleichwohl halte ich es für ein Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, zumindest in der Debatte darauf hinzuweisen, dass eben nicht alle aus der Zunft der Ethiker die Auffassung der BÄK vertreten und nicht selten vermisse ich hierzu in einschlägigen wissenschaftlichen Beiträgen Hinweise, geschweige denn eine inhaltliche Auseinandersetzung.
Mir persönlich ist es – mit Verlaub – „eigentlich unverständlich“, warum etwa der höchst instruktive und zur weiteren Diskussion anregende Beitrag von Dieter Birnbacher, Die ärztliche Beihilfe zum Suizid in der ärztlichen Standesethik (in Aufklärung und Kritik, Sonderheft 11/2006; online unter Gesellschaft für kritische Philosophie (GKP) Nürnberg >>> [2] http://www.gkpn.de/birnbacher_suizid.pdf <<<) gegenwärtig keine Rolle in der Diskussion um die ärztliche Standesethik zu spielen vermag, obgleich er sich doch mit den verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten – auch grammatikalischer Natur – der Arztethik intensiv auseinandersetzt.
„Eigentlich unverständlich“ deshalb, weil ich der festen Überzeugung bin, dass es erkennbar in dem Wertediskurs nach dem unausgesprochenen Willen wirkmächtiger Gruppen darauf ankommt, das „Gespenst der vermeintlich herrschenden Lehre“ nicht zu entmythologisieren und da macht es eben Sinn, peinlichst genau darauf zu achten, dass Querdenker nicht den Prozess auf dem Weg zu einer herrschenden Lehre behindern oder gar verunmöglichen, weil nach dem Hören und Lesen ihrer Argumente ein Großteil etwa der verfassten Ärzteschaft zu neuen Einsichten gelangen könnte!
Sei es drum: Der hier seit geraumer Zeit eröffnete BLOG will auch weiterhin für das Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe sensibilisieren, auch wenn nicht „sofort und gleich“ ein umfangreiches Fußnotenverzeichnis angeboten wird, mal ganz abgesehen davon, dass es nicht gilt, mit Blick auf die Dilemmata irgendwelche Positionen oder Lehrmeinungen „nachzubeten“.
Ich nehme den Präsidenten der BÄK vielmehr beim Wort:
„Der Beitrag soll sowohl die innerärztliche als auch die interdisziplinäre Diskussion zu den Fragen und Problemen des assistierten Suizids fördern“, so Herr Hoppe abschließend in seinem o.a. Beitrag/Referat, dessen Quellenangabe ich hier freilich zu „vergessen“ nicht beabsichtigt habe: online unter >>> [3] http://wcms-neu1.urz.uni-halle.de/download.php?down=14063&elem=2270084 <<<.
In der Tat: Die Diskussion ist zu fördern, wobei allerdings das Ergebnis noch völlig offen ist, verehrter Herr Präsident.
Lutz Barth