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Archive für 11.2.2010
Ist die BÄK sich ihrer Grenzen bei der „Definitionsmacht“ über das „Arztethos“ bewusst?
11.2.2010 von Moderator.
„Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden.“
So lautet ein entsprechender Passus in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Broschuere_Sterben_in_Wuerde.pdf <<<), der der Broschüre von Mai 2009 „Sterben in Würde Grundsätze und Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte“ entlehnt ist.
Die Handreichung wird mit einem Beitrag von Prof. Dr. med. Eggert Beleites (†)Einführung in die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (in Dtsch Arztebl 2004; 101(19): A 1297) unter dem Tenor „Nein zur aktiven Sterbehilfe“ eingeleitet und dort ist festgestellt:
„Danach hält die deutsche Ärzteschaft weiterhin trotz aller Umfrageergebnisse an ihrem strikten „Nein“ zur aktiven Sterbehilfe fest. Auch wertet sie die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung weiterhin als unärztlich. Sie ist der Meinung, dass die Probleme des Sterbens durch Öffnung der aktiven Sterbehilfe, auch im Sinn des ärztlich assistierten Suizids, nicht gelöst werden können.“
Dieser Befund gilt auch gegenwärtig und es stellt sich mehr denn je die Frage, ob hieraus die verfasste Ärzteschaft gebunden wird, da wohl nicht ganz ohne Bedacht auch die BÄK darauf hinweist, dass diese (!) Grundsätze dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen können.
Wie also, so wird zu fragen sein, ist der Konflikt im Konflikt zu lösen, wenn etwa eine Ärztin oder Arzt für sich das Arztethos dahingehend „interpretiert“, wonach die Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten als ethisch verpflichtend verinnerlicht wird und demzufolge von der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes nicht nur mitgetragen, sondern gleichsam auch „eingefordert“ wird?
Denn mehr als eine „Interpretation“ des Arztethos leistet die Bundesärztekammern nicht, zumal der Hinweis sich auf die mögliche Strafbarkeit einer Mitwirkung einer Ärztin oder Arztes bei der Selbsttötung sich „nur“ auf das staatliche Gewaltmonopol bezieht und demzufolge hier das „für alle“ maßgebliche Strafrecht einschlägig ist.
Reduzieren wir die Kernbotschaft der BÄK auf das, was sie augenscheinlich bewirken soll, dann handelt es sich um die eine Meinungsäußerung eines privatrechtlich organisierten Vereins, die ggf. von den öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften der Landesärztekammern übernommen wird (was freilich nicht zwangsläufig der Fall sein muss), gleichwohl aber nur die Qualität eines allgemeinen Appells annimmt, wonach die verfasste Ärzteschaft verinnerlichen möge, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht, im Übrigen aber die Ärzteschaft eine individuellen Entscheidung in einer ganz konkret-individuellen Situation zu treffen hat.
Dem wird keiner widersprechen wollen und von daher ist und bleibt die BÄK aufgefordert, ggf. ihre Handreichung zur Sterbebegleitung grammatikalisch ein wenig zu modifizieren:
Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht nach unserer Auffassung (der BÄK) dem ärztlichen Ethos; im Übrigen ist es aber der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes anheim gestellt, hierüber zu befinden.
Diese Formulierung ist nicht mehr, aber eben auch nicht weniger als eine Präzision der Kernaussage der BÄK und die Formulierung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass allein (!) die Ärztin oder der Arzt die Entscheidung über eine Mitwirkung beim freien Suizid zu treffen hat, ohne dass wir im Zweifel gehalten wären, die BÄK an verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten erinnern zu müssen: Standesethische Auffassungen der BÄK oder der Landesärztekammern über das Arztethos berechtigen nicht zum Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte, mögen diese auch in einem Kollektiv „verfasst“ sein!
Anders gefragt: Oder muss davon ausgegangen werden, dass die BÄK kein Vertrauen in die Integrität ihres Berufsstandes hegt und diesem nicht zutraut, eine am Einzelfall ausgerichtete individuelle Gewissensentscheidung zu treffen?
Ich vermute, dass die BÄK sich durchaus ihrer Grenzen bewusst ist und wohl auch weiß, dass das Arztethos eben nicht rechtlich verbindlich ist!
Wenn dem so sein sollte, ist es hohe Zeit, die Ärzteschaft in ihre wohlverstandene Freiheit zu entlassen und den Mythos von der Allgemeinverbindlichkeit des Arztethos zu entzaubern.
Dies ist m.E. eine Aufgabe aller ersten Ranges, die die BÄK sich auf die „Fahne schreiben sollte“ und nicht irgendwelche markigen Sprüche in der Öffentlichkeit verkünden, die nach diesseitiger fester Überzeugung statt dass Vertrauen in einen Berufsstand zu festigen, eher das Gegenteil bewirken dürften: Es verlangt keiner der Diskutanten, dass „Ärzte Mechaniker des Todes“ sein sollen, sondern lediglich die Freigabe einer selbstverständlichen Gewissensentscheidung eines jeden einzelnen Arztes oder Ärztin, ohne dass diese mit dem höchst untauglichen und stumpfen Schwert einer standesethisch motivierten Sanktion auf den ethischen Grundkurs der BÄK oder der Landesärztekammern eingeschworen und hieran festgehalten werden sollen.
Und vielleicht noch eine Anmerkung zum Schluss: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist insofern auch „demokratiefest“, weil ein allgemeiner Konsens (z.B. ein solcher auf Deutschen Ärztetagen) die Ärztinnen und Ärzte nicht bindet! Mit der Mitgliedschaft in der verfassten Ärzteschaft ist nicht zugleich auch ein Grundrechtsverzicht verbunden, mögen auch im Übrigen die intraprofessionellen Angelegenheiten der Ärzteschaft durch Delegierte auf den Ärztetagen wahrgenommen werden.
Es ist sicherlich kein Geheimnis, dass ich gelegentlich auch im BLOG von O. Tolmein Stellung zu seinen Anmerkungen beziehe und nachdem dieser repliziert hat, dass auch er tagtäglich in die Gesetze schaut, aber meistens etwas anderes daraus liest, habe ich freilich um einen Hinweis gebeten, der mich aufklären oder belehren könnte (>>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2010/01/23/mitleidstoetung-schon-wieder-kusch-und-schweizer-sorgfaltspflichten.aspx <<<).
Nun – meine Erwartungshaltung wurde bis dato nicht erfüllt und vielleicht liegt es schlicht daran, dass tatsächlich das Verfassungsrecht „Landes- oder Standerecht“ bricht und einzig und allein die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztin oder des Arztes maßgeblich ist.
Wenn wir uns wenigstens auf diese Erkenntnis „einigen“ und verständigen würden, dann bin ich mir sicher, dass die Debatte etwas entkrampfter geführt werden kann.
Lutz Barth
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