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Arztethos und verfassungsrechtliche Implikationen?

Neuen Forschungsergebnissen zufolge könnte es künftig möglich sein, Wachkoma-Patienten selbst nach ihrer Haltung zur Euthanasie zu befragen. In diesem Zusammenhang stehend wird nunmehr von einigen Wissenschaftlern vorgetragen, dass hierin ein Grund für eine neue Debatte zu erblicken sei. 

(vgl. dazu Wissenschaftler sieht Grund für neue Debatte über Sterbehilfe, Quelle: Ärzteblatt.de v. 08.02.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39985/Wissenschaftler_sieht_Grund_fuer_neue_Debatte_ueber_Sterbehilfe.htm <<< (html) 

 

Ohne Frage wäre dies wünschenswert, wenngleich es mehrere Gründe dafür geben dürfte, die Debatte über die Sterbehilfe nachhaltiger als bisher zu führen. Insbesondere hierzulande ist auffällig, dass allen voran die BÄK eine Werthaltung in dieser Frage einnimmt, die Anlass zu kritischen Nachfragen bietet und zwar in dem Maße, wie diese im Rahmen der allgemeinen Standesethik zugleich die ärztliche Assistenz beim Suizid standesrechtlich zu sanktionieren droht.   

Neben den zivil- und strafrechtlichen Fragen, die bereits umfassend in Literatur und Rechtsprechung erörtert wurden, erscheint es nun hohe Zeit, sich insbesondere der Problematik des Arztethos und seiner vermeintlichen Verbindlichkeit aus verfassungsrechtlicher Perspektive anzunehmen.  

Eine meiner Thesen hierzu lautet, dass die Ärztekammern und noch weniger die BÄK die rechtliche Möglichkeit haben, die verfasste Ärzteschaft auf einen ethischen Grundkonsens zu verpflichten.  

Auch die Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind insbesondere dem Grundrechtsschutz auch ihrer verfassten Mitglieder verpflichtet und sofern über das Arztethos Grundrechtseingriffe von besonderer Intensität vorgenommen werden, stößt mit zunehmender Eingriffsintensität die Kammer an ihre Regelungsbefugnis und der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, sich diesen Fragen selbst zu stellen.  

Das Verfassungsrecht „bricht“ unterverfassungsrechtliches Standes- und Berufsrecht der verfassten Ärzteschaft und es gibt keinen exklusiven Bereich für die Kammern, über das Standesrecht moralische Grundüberzeugungen zu generieren, die dann in der Folge der verfassten Ärzteschaft als verbindlich gesetztes „Recht“ erscheinen müssen. Je näher das Arztethos die Qualität u.a. einer „Ersatzreligion“ einzunehmen droht, um so mehr ist der Gesetzgeber zur Kurskorrektur einer standesethischen Inpflichtnahme der Mitglieder verpflichtet, werden doch über diese „Schranke“ vorbehaltlos gewährleistet Grundrechte berührt.  

Der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte kommt über die standesethischen Proklamationen der Kammern eine Vorrangstellung zu, so dass hieraus folgend die zwischenzeitlich aufgebauten standesrechtlichen Hürden auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Dieser Befund wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, als dass zwischenzeitlich jedenfalls der Rechtsbegriff der medizinischen Indikation eine vielleicht noch nachvollziehbare Erweiterung zur  zusätzlich geforderten ethischen Indikation / Implikation erfahren hat, wenngleich doch wir weit davon entfernt sein dürften, die ärztliche Indikation als „heiliges Gut“ mit objektivrechtlichen Bezügen akzeptieren zu müssen. Mit einer solchen Einstellung über das ärztliche Selbstbildnis nimmt es nicht wunder, wenn kritisch behauptet wird, dass das Arztethos eine seltsame Metamorphose zur „Ersatzreligion“ vollzieht und sich daher der „gute Arzt“ im 21. Jahrhundert mehr denn je als ein Halbgott präsentiert – ein derartiges „Bild“ jedenfalls wird in einigen medizin- resp. arztethischen Beiträgen skizziert und da muss die seltsame Ruhe und Diszipliniertheit in einer gewichtigen Debatte schon ein wenig verwundern. 

Ungeachtet der Tatsache, dass R. Kusch immer mal wieder Schlagzeilen macht, so sollte doch die geforderte Debatte nicht ganz in den Hintergrund treten und vor allem nicht nur in der Boulevardpresse geführt werden. Hier wäre es wünschenswert, wenn sich gerade auch die Ethikkommission, die bei der Bundesärztekammer eingerichtet ist, gelegentlich zur Frage der ärztlichen Suizidbeihilfe zu Wort meldet, könnten sich doch hieraus wichtige Impulse gerade für den Vorstand der BÄK ergeben, nachdem die Öffentlichkeit bereits einige Stimmen aus dem Deutschen Ethikrat vernehmen konnte. 

Es kann und darf nicht sein, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, als sei das viel beschworene und reichlich mit Mythen versehene Arztethos rechtlich (!) verbindlich; von daher sind in erster Linie die Landesärztekammern aufgefordert, eine Debatte mit ihrer Basis zu führen, zumal in der Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid primär die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte gefordert ist! Die BÄK spielt indes hier zunächst „nur“ eine untergeordnete Bedeutung, sind es doch die Landesärztekammern, die mit den Aufgaben der Selbstverwaltung originär betraut worden sind. Sofern also die Befürchtung besteht, dass in Teilen manche Proklamationen der BÄK nicht verfassungskonform sind, ist hier Handlungs-, aber eben auch Entscheidungsbedarf geboten und dies zu klären obliegt in erster Linie in der Kompetenz der Landesärztekammern, will man/frau diese ethischen Grundsatzfragen im intraprofessionellen Raum entscheiden, ohne dass der Staat ggf. über die Rechtsaufsicht gehalten wäre, korrigierend einzugreifen. 

Kurzum: Die standesethische Haltung der BÄK zur Frage der ärztlichen Suizidbeihilfe ist nach diesseitiger Auffassung nicht verfassungskonform, bezieht doch gerade das Standesrecht seine unmittelbaren Grenzen in dieser Frage aus der Verfassung selbst, die nicht der freien Interpretation von Ärztefunktionären überantwortet ist.  

Zumindest hat sich ein Harmonisierungsbedarf eingestellt und da wäre doch die BÄK gut beraten, im Einvernehmen mit den Landesärztekammern das Thema der Suizidbeihilfe insgesamt auf die Agenda zu setzen, ohne dass vorher schon gebetsmühlenartig das Ergebnis vorweggenommen wird, mal ganz davon abgesehen, dass hierdurch auch ein stückweit ein demokratischer Meinungsbildungsprozess befördert wird, auch wenn dieser nicht im Kern dazu führen wird, dass der Wesensgehalt grundrechtlicher Freiheitsverbürgungen im Sinne kollektiver Standesinteressen für die Selbstverwaltungskörperschaften verdrängt wird. 

Es mag sein, dass ich mit solchen Äußerungen erneut den Unbill nicht nur mancher Funktionäre, sondern vornehmlich auch einiger Medizinethiker auf mich ziehe – aber ich finde es zunehmend unerträglich, wenn mit wohlgesetzten Worten und schönen Visionen einer Ethik das Wort geredet wird, die zu entfalten und zu denken sicherlich der Philosophie aufgegeben ist, keinesfalls aber die Grundrechte insgesamt zur „kleinen Münze“ schlägt. Hier trifft die Ethik in der Realität auf „Recht“ und sofern eine Debatte überhaupt gewünscht ist, muss sich die Ethik eben diesen Rechtsfragen stellen. Es entsteht im Diskurs zunehmend der Eindruck, als dass das Verfassungsrecht in eine Art Defensivrolle gedrängt wird, die jedenfalls einem modernen Grundrechts- und Verfassungsverständnis höchst abträglich ist. 

Dies in den Fokus einer öffentlichen Debatte zu stellen, ist eines meiner Hauptanliegen. Es geht vordergründig um die Grenzen der Selbstverwaltung und ihrer standesethischen oder –rechtlichen Wünsche und gerade wir Juristen können dies angesichts mancher Verlautbarungen etwa der Rechtsanwaltskammern besonders nachempfinden, wie uns ein Blick in die bundesverfassungsrechtliche Judikatur lehrt. 

Nun erscheint es an der Zeit, auch ganz offen die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften der verfassten Ärzteschaft aus der „Reserve“ zu locken, damit wir nicht auf einen status quo in der Debatte verharren, der in letzten Jahren nichts wesentlich Neues zutage gefördert hat – außer vielleicht einen mehr als nachdenklich stimmenden ethischen Paternalismus, in dessen Folge der durchaus mündige und selbstbestimmungswillige Patient mit seinem Willen dauerhaft pathologisiert zu werden droht. 

Lutz Barth

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