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Archive für Februar 2010

Wird der Sterbehilfe-Diskurs durch „Bauernregeln“ bestimmt?

Derjenige, der beabsichtigt, diese Frage einer Beantwortung zuzuführen, wird in der Literatur nicht schnell fündig werden, verstehen es doch vornehmlich die herrschenden Diskursteilnehmer, ein kritisches Nachfragen nicht zuzulassen. Das „Ob“ und „Wie“ einer Debatte wird ganz maßgeblich durch „Bauernregeln“ beeinflusst, deren verbindlichkeitsstiftender (Norm-)Charakter nicht mehr in Zweifel gezogen werden darf und von daher macht es freilich auch Sinn, in Gegenwartsschriften hierauf nicht mehr näher einzugehen. 

Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu erwähnen insbesondere deshalb umso vordringlicher erscheinen, weil einige Autoren mit beachtlichen Argumenten die aktuelle Debatte als einen pseudowissenschaftlichen Diskurs und nicht selten die tragenden Argumente einer konservativ geprägten Lehrmeinung als Leerformeln entlarven. 

Große „Denker“ unsere Zeit geraten so in den Fokus einer kritischen Wissenschaft, die nun allerdings nicht durch eine Profession federführend bestimmt wird. Es regt sich an verschiedenen Orten der Unmut über die teilweise unglaubliche wissenschaftliche Arroganz einiger Diskutanten, die ohne Frage sich ganz bewusst auf eine Mission begeben haben, die einer Klerikalisierung der Sterbehilfedebatte gleichkommt und als ein Feldzug im 21. Jahrhundert nicht nur gegen fundamentale Grundrechte gewertet werden kann, sondern vor allem auch einer wahrhaftigen Kultivierung des Sterbens hinderlich ist. 

Mit dem Gestus der Wissenden und gelegentlich professoralem Gehabe werden weiterhin in der Debatte Mythen genährt und wir sind weit davon entfernt, eben diese Mythen als dass zu enttarnen, was sie im Kern sind: Ideologien oder alternativ dazu: schlichte „Bauernregeln“, die aber gerade aufgrund ihrer Schlichtheit verdächtig sein müssen und nicht dadurch gehaltvoller werden, in dem diese gebetsmühlenartig immer wieder vorgetragen werden. 

Das Gespenst einer vermeintlich „herrschenden Lehre“ geht um, obgleich es weniger darum geht, zu „lehren“ als vielmehr zu „herrschen“ und da dies meine feste Überzeugung ist, soll auch daran erinnert werden, dass unser Grundgesetz zuvörderst auch „Herrschaftsverhältnisse“ organisiert und freilich zum Ausgleich bringen soll, bei denen die subjektive Grundrechte eine zentrale Rolle spielen , auch wenn diese gelegentlich zum „Spielball“ heteronomer Interessen und Interessenverbände werden und die fortwährend bemüht sind, ihren Einfluss innerhalb unserer Gesellschaft geltend zu machen und in diesem Sinne sich – wohlwissend um die Spielregeln einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie – ganz unverblümt auch an die Adresse der politisch Verantwortlichen mit ihren Anliegen wenden, vorzugsweise an diejenigen, die auf ein „C“ in ihrem Parteinamen blicken können. 

Nun – zunächst darf hier konstatiert werden, dass die Mission der federführenden Diskutanten der letzten Jahre mit Blick auf die Verhinderung eines Patientenverfügungsgesetzes insofern gescheitert ist, weil schlicht die Abgeordneten sich mehrheitlich für das Selbstbestimmungsrecht ausgesprochen haben. Ein anderes „Ergebnis“ wäre auch angesichts unserer Werteordnung im Grundgesetz fatal gewesen und insofern ist so manche „Bauernregel“ der Eliten in unserer Gesellschaft nicht beherzigt worden – „Bauernregeln“, die mir auch heute noch die Zornesröte ins Gesicht steigen lassen: Die unsägliche Behauptung, dass derjenige, der eine Patientenverfügung abzuschließen bereit ist, ein egozentrischer Individualist sei und der unhaltbare Hinweis darauf, dass Patientenverfügungen letztlich „Opium fürs Volk“ seien. 

„Bauernregeln“, die nur eines offenbaren: eklatante Wissensdefizite über den Stellenwert unserer Grundrechte in einer Gesellschaft. 

Der Soziologe Klaus Feldmann bietet bzgl. der Problematik der Patientenverfügungen gleich mehrere „Kostproben aus dem Wildwuchs der pseudouniversalistischen philosophischen oder theologischen quasi-geheimdienstlichen Verdachtverkündigungen“ an und es darf nicht verwundern, dass diese „Kostproben“ ihrem Anspruch gerecht werden: Sie bieten weiterhin eine Orientierung für die immer noch nicht abgeschlossene Debatte etwa der Patientenverfügung eines später an Demenz Erkrankten. „Bauernregeln“ werden moralphilosophisch untermauert und dienen so vordergründig nur dem Zweck, den enthemmten medizinischen resp. ethischen Paternalismus mit einer Legitimationsbasis zu versehen und diesen zu stützen – nach diesseitiger Auffassung auf ewig zu zementieren, könnte doch die Moralphilosophie als eine Art ethische Nebelbombe entlarvt werden, die weniger der Moral zu dienen bestimmt ist als vielmehr der Absicherung der Herrschaft über letzte Sinnfragen des menschlichen Lebens und Sterbens, die um der eigenen Überzeugung willen und dem Fortbestand einiger wirkmächtiger Gemeinschaften zu kolonisieren sind. Die nach Herrschaft strebende Moral der Paternalisten wird zunehmend „marktmäßig“ organisiert und so darf es auch nicht verwundern, dass dieser Prozess insbesondere dann gelingt, wenn er durch ein „Ethikkartell“ organisiert wird, dass sich gegenüber einem öffentlichen Diskurs abschottet. Völlig unbeeindruckt von Meinungsumfragen innerhalb der Bevölkerung setzen die Mitglieder des Ethikkartells ihre Mission fort und da bekomme ich schon manchmal ein „schlechtes Gewissen“ ob meiner individuellen Werthaltung, die sich nun ganz und gar nicht mit den Botschaften des „Ethikkartells“ verträgt. 

Die aus guten Gründen vom Staat geforderte und praktizierte vornehme Zurückhaltung in den gewichtigen Dingen der „Moral“ und „Ethik“ gerät dergestalt unter Zugzwang, als dass hier ein „Feld bestellt wird“, dass nicht den Ethikfürsten in unserem Lande überantwortet ist und demzufolge den „Staat“ (und nicht eine einzelne Partei!) gleichsam auf den Plan rufen muss, um die ungeschriebene und unausgesprochene Allianz eines „Ethikkartells“ im 21. Jahrhundert zu unterbinden. Der Souverän kann und darf nicht sehenden Auges mitverfolgen, wenn des Volkes Wille zur bloßen Makulatur wird und Botschafter einer Wertekultur sich dazu hinreißen lassen, letztlich einen Großteil der Bürgerinnen und Bürger zu „entmündigen“ und zu pathologisieren. 

Verharren wir einen Moment bei dem Gedanken! 

Es schicken sich Missionare an, über unserer letzten Willen – mehr noch, auch über unsere innersten Motive – zu urteilen und sie kommen hier in bestem Einvernehmen zum Ergebnis, dass „wir eigentlich“ nicht selber bestimmen wollen und sofern dies doch ausnahmsweise mal der Fall sein sollte, dieser Wille doch pathologisch und damit schon einmal gar nicht zu beachten sei. 

Es werden uns die Segnungen der Palliativmedizin dargelegt und da erscheint es denn auch ungehörig, wenn der schwersterkrankte Patient meint, diese Segnungen nicht für sich in Anspruch nehmen zu wollen. Die „Ethikkommission“ tagt an unserem Krankenbett; gewichtige Botschaften werden transportiert und alle sind bemüht, dem Leben nicht mehr Tage, sondern den Tagen mehr Leben zu geben! Prinzipiell lobenswerte und hehre Ziele, die allerdings zu verfolgen nur dann gestattet sind, wenn der Patient meint, diesen Weg für sich gehen zu wollen und zwar auch als späterer Demenzpatient! Für mich indes ist völlig klar: Ich beabsichtige nicht, mich in den Dienst irgendeiner „Medizin“ oder „Moral“ zu stellen und da halte ist es schon für einen ungeheuren Frevel, wenn jemand meint, mich als egozentrischen Individualisten zu brandmarken und mich ggf. daran erinnert, dass wenn ich das „Leid annehme“, ich auch ganz persönlich zum weiteren Gelingen des Ausbaus der palliativmedizinischen Forschung und zum Erhalt höherwertiger geistiger und sittlicher Werte und Moralen beitrage. 

Ich lebe nicht für die Palliativmedizin oder einer Hospizkultur noch „sterbe“ ich für ein gutes Gelingen eben dieser beiden freilich begrüßenswerten Errungenschaften und Tendenzen in unserer modernen Gesellschaft, sondern werbe vielmehr dafür, dass ein Jeder seinen (!) Weg gehen soll und darf und zwar ungeachtet der Tatsache, ob sich hierzu später mal meine Einstellung ändern wird oder ob das therapeutische Team meint, mit meinem „Lächeln“ eine Willensänderung verbinden zu können. 

Und wenn ich mich nicht mehr aus dem Leben verabschieden kann, weil es die Krankheit nicht zulässt,  dann wäre es für mich ein „Segen“ – mithin also ein Akt höchster Humanität – wenn eine Ärztin oder Arzt mir hierbei hilfreich zur Seite stehen könnte, denn prinzipiell nehme ich für mich höchst persönlich in Anspruch, den Tagen nicht mehr Leben geben, sondern ggf. meiner Partnerin, meiner Familie und guten Freunden nicht mehr zur Last fallen zu wollen – so wie freilich den anders Denkenden die Option zu ermöglichen ist, nach ihrem Willen zu sterben und sich in die Betreuung einer hierauf spezialisierten Teams zu begeben. Die Gesellschaft wird diese Entscheidungsoptionen aushalten müssen so wie all diejenigen Missionare, die sich zur ethischen Gemeinschaft zusammengeschlossen haben und im Begriff sind, uns mit einer Wertekultur zu beglücken, die ein Großteil der Bürgerinnen und Bürgen mit ihren Einstellungen zur Sterbehilfe derzeit nicht zu akzeptieren bereit ist und diese völlig übergangen werden. 

Was also ist gefordert? 

Positiv formuliert: Mehr Toleranz und ein Bekenntnis zu den Werten, die in unserer Verfassung verbürgt sind! 

Auch wenn in anderen Zusammenhängen derzeit ganz artig betont wird, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht für den Staat, sondern dieser vielmehr für die Gesellschaftsmitglieder da ist, so gilt dieses erst recht und in einem besonderen Maße für ein von mir gescholtenes „Ethikkartell“, von dem nicht nur Toleranz, sondern auch ein rechtsethisches und damit zugleich tugendhaftes Verhalten einzufordern ist, dass auf dem Boden des Grundgesetzes gründet. Ein unverkrampfter und vor allem ideologiefreier Blick könnte hier ganz entscheidend zur Befriedung eines „Kulturkampfes“ über Werte beitragen, deren Pluralität im Grundgesetz angelegt und von diesem durchaus gewollt ist! Punkt! 

Abschließend möchte ich es aber nicht versäumen, Ihnen erneut das Literaturstudium der Schrift v. Klaus Feldmann ans Herz zu legen, bei dem die „Bauernregeln“ (S. 78 ff.) gleichsam benannt und m.E. überzeugend entmythologisiert werden: 

Klaus FeldmannSterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid.Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie.Hannover 2010 /Version.116>>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<< (html) 

Lutz Barth

Vom „Wertediskurs“, der keiner ist! (?)

Das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin fordert aktuell einen „neuen Standard für Informationen zu Gesundheitsthemen. 

Quelle: ebm-netzwerk.de, Pressemitteilung des Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin v. 19.02.10 >>> http://www.ebm-netzwerk.de/aktuelles/news2010-02-19 <<< (html) 

Die Kernforderungen im Positionspapier sind nachhaltig zu begrüßen und sie können insoweit auch auf andere Wissenschaften übertragen werden.  

Es reicht in der Tat nicht zu, sich häufig nur auf Einzelmeinungen zu berufen, sondern im Zweifel die Aussagen darauf hin zu überprüfen, ob hier ggf. Wissenslücken oder jedenfalls andere Auffassungen bestehen. Dies gilt insbesondere in den Debatten, wo das Recht einschlägig ist und auch hier wird nicht selten eine ausreichende Literaturverarbeitung schmerzlich vermisst. 

Auch eine weitere zentrale Forderung sollte insbesondere in Wertediskursen beherzigt werden, wonach Informationen letztlich  kein Instrument sein sollten, um Menschen zu bestimmten Entscheidungen zu drängen. Vielmehr sollen die Informationen so aufbereitet sein, dass sie Gesunden und Kranken dabei helfen, ihre eigene informierte Entscheidung zu treffen. „Wir wollen, dass die Autonomie der Menschen ernst genommen wird“, so der Sprecher des Fachbereichs Patienteninformation und -beteiligung im DNEbM, Hardy

Müller. 

Nach diesseitiger Auffassung gilt dies freilich auch mit Blick auf die bedeutsamen Fragen am Lebensende, bei denen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ein überragender Stellenwert beizumessen ist – ein Umstand, der m.E. nicht immer hinreichend von den Experten berücksichtigt wird und die notwendigen Konsequenzen hieraus beharrlich nicht gezogen werden, obwohl es hierzu einen verlässlichen und gesicherten Wissensbestand gibt. 

Unseriös wird es allerdings in all denjenigen Fällen, in den zwar keine „Lücke“ im Wissen festgestellt werden kann, gleichwohl aber diese „Lücke“ ganz bewusst nicht durch Zusatzinformationen geschlossen wird, so dass bei den Leserinnen und Lesern notwendig der Eindruck entstehen muss, als sei das mitgeteilte Wissen gleichsam die „Standardaussage“ einer Wissenschaftsdisziplin. Gerade im „Kulturkampf um Werte“ werden vermeintliche „Standardaussagen“ getroffen, die vielfach als eine wissenschaftliche Engführung des Themas entlarvt werden können und da besteht denn auch die Vermutung, dass dieses von den jeweiligen „Norminterpreten“ letztlich so gewollt ist: Statt den Diskurs wahrhaftig widerzuspiegeln werden wir allzu oft mit Botschaften konfrontiert, die insbesondere deshalb „überzeugen müssen“ (?), weil eben „nur“ unvollständige Informationen geliefert werden. 

Gerade die aktuelle Debatte um die Sterbehilfe legt hier beredtes Zeugnis darüber ab, wie der meinungsbildende Prozess bewusst gesteuert wird. Nun will ich hier zwar keine Lanze für Roger Kusch brechen, aber es darf und muss vielleicht darauf hingewiesen werden, dass er auf der von ihm verantworteten Homepage eine Informationspolitik betreibt, die die Breite des Diskurses widerspiegelt – ein Umstand, der bei anderen Webportalen, die sich insbesondere dem Lebensschutz verpflichtet fühlen, so nicht festgestellt werden kann. 

Gelegentlich wurden wir aufgefordert, nicht nur einen Blick in die Schweiz, sondern vor allem auch nach Österreich zu richten. Nun – dies habe ich getan und da konnte ich denn auch jüngst vernehmen, dass die Mehrheit der Österreicher für eine aktive Sterbehilfe votiert. 

Diese Umfrage ist durchaus von Interesse und da darf denn nachgefragt werden, warum einschlägige Portale diese Meldung nicht veröffentlichen? 

Andererseits steht zu vermuten an, dass die Verlautbarung der Österreichischen Ärztekammer sicherlich uns in den nächsten Tagen „begegnen“ wird, da diese – wie nicht anders zu erwarten – selbstverständlich gegen eine aktive Sterbehilfe votiert. 

Ich bin zwar kein Verfechter von irgendwelchen „Verschwörungstheorien“, aber auffällig ist, dass vielfach nur einseitig über den Wertediskurs berichtet wird und im Übrigen die meinungsführenden Diskutanten es geschickt verstehen, unbequeme Positionen mit Nichtachtung abzustrafen – wohl in der Hoffnung, dass sich die Mitglieder der geschlossenen Gesellschaft führender Ethiker hieran auch halten mögen. So erscheint es denn auch höchst bequem zu sein, „Dr. Tod“ öffentlich anzuklagen, um so von anderen Stimmen im Diskurs ablenken zu können.  

Entgegen allen Beteuerungen der „Meinungsmacher“ ist eine aufrichtige Debatte nicht gewünscht und da nimmt es nicht wunder, dass wir hierzulande mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht in ganz entscheidenden Fragen unseres Daseins noch ein „Entwicklungsland“ sind.  

Die „Erfolgsstory“ des Grundgesetzes scheitert derzeit im 21. Jahrhundert am ethischen Widerstand nicht nur der BÄK, sondern auch an gesellschaftlichen Kräften, die sich einer von christlichen Grundsätzen inspirierten „Leitkultur“ besonders verpflichtet wissen und sich anschicken, die in der Verfassung aus guten Gründen angelegte Wertepluralität ad acta zu legen.  

Lutz Barth

Das Arztethos ist kein „Bibelersatz“, so wenig wie das Grundgesetz!

„Jeder Dampfmichel, in unzähligen Artikeln zum Beispiel in der FAZ oder SZ, erklärt uns immer wieder, man müsse die Selbstbestimmung gegen den Lebensschutz abwägen. Aber hier richtet sich die Selbstbestimmung auf den eigenen Körper, das eigene Leben! Wenn ich als Ausdruck meiner Selbstbestimmung sage: diese Operation will ich nicht, kann man nicht mit dem abstrakten Gedanken des Lebensschutzes kommen und ihn gegen mich, mein Leben und meine körperliche Unversehrtheit, ausspielen. Das geht nicht, das ist völlig absurd. 

Auf die Frage:Was stört Sie an den anderslautenden Vorstellungen?  

Dass anstelle meines Willens, den ich klar dokumentiert habe, so eine Art diskursives Oberseminar von Ärzten, Pflegern, Verwandten und Priestern tritt. Das halte ich für so abwegig, dass mir fast die Worte fehlen. Es setzt Fremdbestimmung an die Stelle von Selbstbestimmung. Wenn jemand keine Patientenverfügung hat, dann geht das nicht anders, dann muss der mutmaßliche Wille erforscht werden. Und niemand wird ja gezwungen, eine solche Verfügung zu verfassen. Aber wenn es sie gibt, ist sie zu respektieren. Punkt.  

Quelle: 60 Jahre Grundgesetz  “Die Verfassung ist keine Bibel”, Horst Dreier im Interview mit Jan Feddersen, taz v. 26.03.09 >>> http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/die-verfassung-ist-keine-bibel/ <<< (html) 

Hierzu einen Kommentar zu verfassen, erscheint mir nicht möglich, auch wenn mir insoweit nicht die Worte fehlen und sicherlich auch künftig im Wertediskurs nicht fehlen werden. Aber auf eines möchte ich denn doch hinweisen: Es ist ausgesprochen sympathisch, wenn letztlich betont wird, dass ein diskursives Oberseminar nicht anbefohlen ist (Punkt!). 

Hieran anknüpfend darf denn auch selbstbewusst konstatiert werden: Das Arztethos ist nicht verbindlich (Punkt!). 

Was aber folgt nun hieraus? 

Allen voran die BÄK und selbstverständlich auch die Landesärztekammern sollten sich langsam von der Illusion verabschieden, dass über das Arztethos ethische und moralische Schranken generiert werden können, die nicht nur die verfasste Ärzteschaft, sondern gleichsam ein gesamtes Staatsvolk binden sollen. Dem ist mitnichten so. Punkt! 

Und Sie sehen, verehrte LeserInnen, dass die zentrale Aussage wohl in dem PUNKT zu liegen scheint; nun, dieses darf nicht verwundern, handelt es sich doch um rechtliche Binsenweisheiten, über die wir nun wahrlich nicht zu diskutieren brauchen. Insofern darf nachgefragt werden, wann sich entsprechende Lerneffekte bei den Ärztefunktionären und so manchen Oberethikern einstellen – freilich vorausgesetzt, dass diese überhaupt beabsichtigen, eine aufrichtige Debatte zu führen. 

Beim Schreiben dieser Zeilen fühle ich mich unweigerlich an einen diesseitigen Beitrag zur Homöopathie erinnert, wo ich darauf hingewiesen habe, dass so mancher Homöopath denn auch die abstruse Idee hegte, Medorrhinum in die Wasserversorgung von San Francisco zu kippen, um die Homosexualität an der Westcost einzudämmen, wie wohl ein Teilnehmer 1980 auf der „Esalen-Conference“ vorschlug.  

Einem unbefangenen Beobachter der homöopathischen Szenerie mag dieses Beispiel ein erheiterndes Lächeln abringen, wenngleich bei näherer Lesart sich hier eine Gesinnung offenbart, die auf das Schärfste zu kritisieren ist und zuweilen auch im gegenwärtigen Wertediskurs über die vermeintliche ars moriendi daran zu erinnern ist, dass eine Gesinnungsethik völlig neben der Sache liegt und letztlich eine Kultivierung des selbstbestimmten Sterbens verunmöglicht. Es reicht völlig zu, den Ärzten ihre Freiheit zur Gewissensentscheidung zu belassen, ohne hierbei einen beachtlichen Rechtsirrtum aufrechtzuerhalten, in deren Folge das Arztethos und damit gleichsam der Hippokratische Eid die Qualität einer „Bibel“ anzunehmen droht. Mögen die Folgen eines Verstoßes gegen die Gebote auch unterschiedlich sein, aber eines bleibt: Die Befugnis zur „Sanktion“ und da bedarf es keiner großen Phantasie, dass hier der Wunsch der Vater des Gedankens ist, so wie wohl die „Wirkung“ von Medorrhinum maßlos überschätzt wurde. 

Lutz Barth

Der „gute Tod“ – eine „Autonomiefloskel“?

Der Beitrag von Michael Pawlik 

Udo Benzenhöfer: Der gute Tod?Sprechen wir über die Kosten hinter der Autonomiefloskel 

Quelle: Faz.net v. 12.02.10 >>> http://www.faz.net/s/RubC17179D529AB4E2BBEDB095D7C41F468/Doc~E0198B3E813DB4425922705D91B3DEAA0~ATpl~Ecommon~Scontent.html <<< (html) 

 

und allein die spezifische Konnotation „Autonomiefloskel“ in der Überschrift regt zum Lesen des Kurzbeitrages an, in dem der Autor uns im Rekurs auf Udo Benzenhöfer an seinen Schlüssen teilhaben lässt. 

Sein Beitrag endet mit der Frage: Ob die heutigen Aufklärer so viel Aufklärung vertragen können? 

Diese Frage ist freilich eingebunden in die Kosten-Nutzen-Überlegungen, wonach „auch Sterbende Konsumenten knapper Güter und deshalb gesellschaftlichen Verteilungsentscheidungen unterworfen sind“ und er meint, hiermit gleichsam Benzenhöfer folgend einen blinden Fleck in der gegenwärtigen Problemwahrnehmung benannt zu haben.  

Nun – dem ist mitnichten so, denn auch der nach Autonomie strebende Patient kann für sich durchaus die Entscheidung treffen, „anderen nicht zur Last fallen zu wollen“ – mehr noch, ihm steht gar die individuelle Bewertung zu, dass sein „Leben in Krankheit“ nicht „lebenswert“ sei und insofern wird unsere Gesellschaft in der Tat sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Selbstbestimmungsrecht des schwersterkrankten Patienten ihm zugleich auch die Möglichkeit eröffnet, einer gattungsethischen Inpflichtnahme zu entsagen und für sich zu entscheiden, das er im Zweifel seinen Angehörigen oder – was freilich nicht auszuschließen ist – auch der Gesellschaft nicht weiter zur Last fallen möge.  

Wir haben es eben nicht mit einer „Autonomiefloskel“ zu tun, sondern mit einem ganz zentralen Grundrecht, das einen Höchstwert in unserer Verfassung darstellt.  

Anders gefragt: Wäre es moralisch verwerflich, wenn etwa der autonome Patient in Ansehnung an eine infauste Prognose und dem individuellen Wunsch nach einem ärztlich begleiteten Suizid auch die Erwartung verbindet, dass seine Therapiekosten eingespart werden mögen, da er sich neben anderen Motiven u.a. von der Vorstellung leiten lässt, ggf. hierdurch einen Beitrag zum Ausbau von Kinderhospizen zu leisten? 

Der Autor Pawlik fragt eindringlich, ob die heutigen Aufklärer so viel Aufklärung vertragen können und dies wird man/frau ohne Frage bejahen müssen, wird doch vielmehr die Frage in dem gegenwärtigen Wertediskurs aufgeworfen, ob die Aufklärer über die Geschichte der Euthanasie sich über die Bedeutung und Reichweite des Selbstbestimmungsrechts aufklären lassen wollen, ohne das der mündige Patient allumfassend pathologisiert wird und im Übrigen einer staatlich gelenkten Kosten-Nutzen-Politik das Wort geredet wird, in dem am Ende die Schwersterkrankten sich mehr oder minder „freiwillig“ aus dem Leben und der Gesellschaft zu verabschieden haben.  

Gegenüber solchen Horrorvisionen ist unser Grundgesetz verfassungsfest, wie sich unschwer aus Art. 1 des Grundgesetzes ergibt! Und dennoch hindert das Würdeargument den schwersterkrankten Patienten nicht, seine Entscheidung frei von irgendwelchen moralischen Bindungen zu treffen, da er eben nicht zur „Fremdbestimmung“, sondern zur „Selbstbestimmung“ befugt ist. Jedwede Instrumentalisierungsversuche – sei es nun in der einen oder anderen Richtung – verbieten sich strikt und da ist es schon ein wenig verfroren, von einer „Autonomiefloskel“ zu sprechen. 

Selbstverständlich nehme ich für mich höchstpersönlich meine Autonomie dafür in Anspruch, etwa darüber zu befinden, ob ich später einmal meiner Familie zur „Last fallen möchte“ und zwar ungeachtet der Tatsache, dass vielleicht auch ein Leben mit Demenz bereichernd und sehr lehrreich für meine Familie sein kann. Ob andere Diskutanten sich dem nun anzuschließen vermögen, ist hierbei völlig unbeachtlich, da diese ihre eigene individuelle Entscheidung zu treffen haben, zumal mein Sterbewunsch und die Motive keiner kollektiven Entscheidungsfindung bedürfen. 

Mein „Sterben“ ist und bleibt individuell und als freiheitsliebender Mensch beabsichtige ich nicht, mich in den Dienst einer gattungsethisch favorisierten Sterbekultur zu stellen. 

Lutz Barth

„Wissenschaft ist der Wettbewerb um das bessere Argument“

… so der Originalton von Horst Dreier, zitiert nach einem. Beitrag v. Joost

Müller-Neuhof, in Quelle: Der Tagesspiegel v. 23.05.09 >>>  http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite-Grundgesetz-Menschenwuerde;art705,2804232  <<< (html)  

Ein Satz, den ich in Zeiten von einer heimgesuchten Wertedebatte und zuweilen geplagten Gesellschaft besonders unterstreichen möchte, in der es um ganz existentielle Fragen, wie etwa dem selbstbestimmten Sterben, aber auch um die Grenzen der hier im BLOG aufgeworfenen Fragen nach der (Rechts-)Qualität des Arztethos geht. 

Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit kann freilich in einem BLOG nur ansatzweise erfüllt werden, wenngleich doch die Kernaussagen dadurch nicht ihrer Sachbezogenheit beraubt werden.  

Dies zu betonen erscheint mir an dieser Stelle deshalb wichtig, weil mich einige Zuschriften erreicht haben, in denen ich aufgefordert wurde, meine „Quellen“ für die eine oder andere (Rechts-)Auffassung zu offenbaren und zwar gerade mit Hinblick auf die diesseits aufgestellte These, dass das Arztethos und das Standesrecht die Ärzteschaft mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid nicht bindet. 

Nun – inmitten eines größer angelegten Publikationsvorhabens erlaube ich mir die Freiheit, ggf. einige Erkenntnisse in einem BLOG darzustellen, gleichwohl aber wissend darum, dass hier „Butter bei die Fische“ zu bringen sein wird, wie wir Norddeutsche zu sagen pflegen und dies eben meiner Publikation zum Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe vorbehalten sein muss, die dann in der Folge die Thesen zur Diskussion stellen wird. 

Andererseits nimmt hier der BLOG zur „Ärztlichen Assistenz beim Suizid“ die LeserInnen durchaus auf eine „Reise“ mit und diese endet dann mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen „Abschlussarbeit“, wobei ich es natürlich nicht versäumen möchte, Ihnen aus dem nahezu unüberschaubaren Literaturangebot zum Thema lediglich zwei Monografien (Habilitationsschriften) zu benennen, die – sofern auch die Fußnoten zur Kenntnis genommen werden! – die grobe Richtung der Argumentationslinien widerspiegeln, ohne hier die anderen nicht erwähnten Autoren mit ihren Schriften etwa als weniger bedeutend einstufen zu wollen: 

Es handelt sich zum einen um das Monumentalwerk von 

Jochen Taupitz,Die Standesordnungen der freien Berufe : Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im RechtssystemBerlin 1991 (Zugl.: Göttingen, Univ., Habil.-Schr., 1989) 

und zum anderen um die Schrift von 

Martin Borowski,Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes(1. Aufl. 2006) 

Nehmen wir nun noch die neuere Literatur hinzu, so soll jedenfalls eines deutlich werden: Es reicht beileibe in einer wissenschaftlichen Debatte nicht zu, ganz überwiegend auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2002 (Urt. v. 31.01.02 – Az. 1 U 4705/98) zu verweisen und sich üblicherweise eines Zitats zu bedienen: „Ein Arzt, der seinem Eid und Berufsethos verpflichtet, in dem Bemühen Kranke zu heilen und die Behandlung eines Menschen in Kenntnis einer Patientenverfügung übernimmt, … wird damit nicht zu einem willenlosen Spielball dieser Verfügung, bar jeden Gewissens“. Darf daran erinnert werden, dass diese Entscheidung in der Fachöffentlichkeit auch erhebliche Kritik erfahren hat und zwar unabhängig davon, dass keiner der Diskutanten einer Fremdbestimmung über die Ärzteschaft das Wort redet? 

Auch die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des VG Gera v. 17.11.2008 (Az. 3 K 538/08 Ge), in der das Arztethos problematisiert wurde, entbindet uns nicht von einer weiteren Diskussion über das Thema, auch wenn jüngst (2009) der Präsident der BÄK Hoppe und Marlies Hübner einen Beitrag zum Thema Ärztlich assistierter Suizid – Tötung auf Verlangen. Ethisch verantwortetes ärztliches Handeln und der Wille des Patienten verfasst haben, der im Übrigen in der Ev. Akademie Baden auf einer Tagung „Selbstbestimmt bis zuletzt? Patientenverfügung - Ass. Suizid – Sterbehilfe am 3. Oktober 2009 v. Herrn Hoppe als Vortrag gehalten wurde und die Entscheidung des VG natürlich seine Erwähnung gefunden hat. 

Wie sich unschwer aus der „Entwicklung der BLOG-Beiträge“ ablesen lässt, messe ich den verfassungsrechtlichen Fragen eine überragende Bedeutung bei und da ist es – bezogen auf den diesseits favorisierten grundrechtstheoretischen Ansatz – nicht ausgeschlossen, dass das „Arztethos“ zwar nicht als solches, wohl aber als zwingend zu beachtendes „Standes- resp. Berufsrecht“ verfassungsrechtlich bedenklich, eher aber wohl mit seinen standes- und berufsrechtlichen Folgewirkungen verfassungswidrig sein dürfte. 

Im Übrigen möchte ich aber auch an dieser Stelle auf eines deutlich hinweisen:  

Natürlich bleibt es der BÄK, Medizinethikern, Rechtswissenschaftlern, Soziologen oder Philosophen unbenommen, sich in dem Diskurs zu positionieren. Gleichwohl halte ich es für ein Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, zumindest in der Debatte darauf hinzuweisen, dass eben nicht alle aus der Zunft der Ethiker die Auffassung der BÄK vertreten und nicht selten vermisse ich hierzu in einschlägigen wissenschaftlichen Beiträgen Hinweise, geschweige denn eine inhaltliche Auseinandersetzung. 

Mir persönlich ist es – mit Verlaub – „eigentlich unverständlich“, warum etwa der höchst instruktive und zur weiteren Diskussion anregende Beitrag von Dieter Birnbacher, Die ärztliche Beihilfe zum Suizid in der ärztlichen Standesethik (in Aufklärung und Kritik, Sonderheft 11/2006; online unter Gesellschaft für kritische Philosophie (GKP) Nürnberg >>> http://www.gkpn.de/birnbacher_suizid.pdf <<<) gegenwärtig keine Rolle in der Diskussion um die ärztliche Standesethik zu spielen vermag, obgleich er sich doch mit den verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten – auch grammatikalischer Natur – der Arztethik intensiv auseinandersetzt. 

„Eigentlich unverständlich“ deshalb, weil ich der festen Überzeugung bin, dass es erkennbar in dem Wertediskurs nach dem unausgesprochenen Willen wirkmächtiger Gruppen darauf ankommt, das „Gespenst der vermeintlich herrschenden Lehre“ nicht zu entmythologisieren und da macht es eben Sinn, peinlichst genau darauf zu achten, dass Querdenker nicht den Prozess auf dem Weg zu einer herrschenden Lehre behindern oder gar verunmöglichen, weil nach dem Hören und Lesen ihrer Argumente ein Großteil etwa der verfassten Ärzteschaft zu neuen Einsichten gelangen könnte! 

Sei es drum: Der hier seit geraumer Zeit eröffnete BLOG will auch weiterhin für das Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe sensibilisieren, auch wenn nicht „sofort und gleich“ ein umfangreiches Fußnotenverzeichnis angeboten wird, mal ganz abgesehen davon, dass es nicht gilt, mit Blick auf die Dilemmata irgendwelche Positionen oder Lehrmeinungen „nachzubeten“.  

Ich nehme den Präsidenten der BÄK vielmehr beim Wort: 

„Der Beitrag soll sowohl die innerärztliche als auch die interdisziplinäre Diskussion zu den Fragen und Problemen des assistierten Suizids fördern“, so Herr Hoppe abschließend in seinem o.a. Beitrag/Referat, dessen Quellenangabe ich hier freilich zu „vergessen“ nicht beabsichtigt habe: online unter >>> http://wcms-neu1.urz.uni-halle.de/download.php?down=14063&elem=2270084 <<<. 

 

In der Tat: Die Diskussion ist zu fördern, wobei allerdings das Ergebnis noch völlig offen ist, verehrter Herr Präsident.  

 

Lutz Barth

Ist die BÄK sich ihrer Grenzen bei der „Definitionsmacht“ über das „Arztethos“ bewusst?

„Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden.“ 

So lautet ein entsprechender Passus in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Broschuere_Sterben_in_Wuerde.pdf <<<), der der Broschüre von  Mai 2009 „Sterben in Würde Grundsätze und Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte“ entlehnt ist. 

Die Handreichung wird mit einem Beitrag von Prof. Dr. med. Eggert Beleites (†)Einführung in die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (in Dtsch Arztebl 2004; 101(19): A 1297) unter dem Tenor „Nein zur aktiven Sterbehilfe“ eingeleitet und dort ist festgestellt: 

„Danach hält die deutsche Ärzteschaft weiterhin trotz aller Umfrageergebnisse an ihrem strikten „Nein“ zur aktiven Sterbehilfe fest. Auch wertet sie die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung weiterhin als unärztlich. Sie ist der Meinung, dass die Probleme des Sterbens durch Öffnung der aktiven Sterbehilfe, auch im Sinn des ärztlich assistierten Suizids, nicht gelöst werden können.“ 

Dieser Befund gilt auch gegenwärtig und es stellt sich mehr denn je die Frage, ob hieraus die verfasste Ärzteschaft gebunden wird, da wohl nicht ganz ohne Bedacht auch die BÄK darauf hinweist, dass diese (!) Grundsätze dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen können. 

Wie also, so wird zu fragen sein, ist der Konflikt im Konflikt zu lösen, wenn etwa eine Ärztin oder Arzt für sich das Arztethos dahingehend „interpretiert“, wonach die Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten als ethisch verpflichtend verinnerlicht wird und demzufolge von der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes nicht nur mitgetragen, sondern gleichsam auch „eingefordert“ wird? 

Denn mehr als eine „Interpretation“ des Arztethos leistet die Bundesärztekammern nicht, zumal der Hinweis sich auf die mögliche Strafbarkeit einer Mitwirkung einer Ärztin oder Arztes bei der Selbsttötung sich „nur“ auf das staatliche Gewaltmonopol bezieht und demzufolge hier das „für alle“ maßgebliche Strafrecht einschlägig ist.  

Reduzieren wir die Kernbotschaft der BÄK auf das, was sie augenscheinlich bewirken soll, dann handelt es sich um die eine Meinungsäußerung eines privatrechtlich organisierten Vereins, die ggf. von den öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften der Landesärztekammern übernommen wird (was freilich nicht zwangsläufig der Fall sein muss), gleichwohl aber nur die Qualität eines allgemeinen Appells annimmt, wonach die verfasste Ärzteschaft verinnerlichen möge, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht, im Übrigen aber die Ärzteschaft eine individuellen Entscheidung in einer ganz konkret-individuellen Situation zu treffen hat. 

Dem wird keiner widersprechen wollen und von daher ist und bleibt die BÄK aufgefordert, ggf. ihre Handreichung zur Sterbebegleitung grammatikalisch ein wenig zu modifizieren: 

Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht nach unserer Auffassung (der BÄK) dem ärztlichen Ethos; im Übrigen ist es aber der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztin/des Arztes anheim gestellt, hierüber zu befinden. 

Diese Formulierung ist nicht mehr, aber eben auch nicht weniger als eine Präzision der Kernaussage der BÄK und die Formulierung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass allein (!) die Ärztin oder der Arzt die Entscheidung über eine Mitwirkung beim freien Suizid zu treffen hat, ohne dass wir im Zweifel gehalten wären, die BÄK an verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten erinnern zu müssen: Standesethische Auffassungen der BÄK oder der Landesärztekammern über das Arztethos berechtigen nicht zum Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte, mögen diese auch in einem Kollektiv „verfasst“ sein! 

Anders gefragt: Oder muss davon ausgegangen werden, dass die BÄK kein Vertrauen in die Integrität ihres Berufsstandes hegt und diesem nicht zutraut, eine am Einzelfall ausgerichtete individuelle Gewissensentscheidung zu treffen? 

Ich vermute, dass die BÄK sich durchaus ihrer Grenzen bewusst ist und wohl auch weiß, dass das Arztethos eben nicht rechtlich verbindlich ist! 

Wenn dem so sein sollte, ist es hohe Zeit, die Ärzteschaft in ihre wohlverstandene Freiheit zu entlassen und den Mythos von der Allgemeinverbindlichkeit des Arztethos zu entzaubern.  

Dies ist m.E. eine Aufgabe aller ersten Ranges, die die BÄK sich auf die „Fahne schreiben sollte“ und nicht irgendwelche markigen Sprüche in der Öffentlichkeit verkünden, die nach diesseitiger fester Überzeugung statt dass Vertrauen in einen Berufsstand zu festigen, eher das Gegenteil bewirken dürften: Es verlangt keiner der Diskutanten, dass „Ärzte Mechaniker des Todes“ sein sollen, sondern lediglich die Freigabe einer selbstverständlichen Gewissensentscheidung eines jeden einzelnen Arztes oder Ärztin, ohne dass diese mit dem höchst untauglichen und stumpfen Schwert einer standesethisch motivierten Sanktion auf den ethischen Grundkurs der BÄK oder der Landesärztekammern eingeschworen und hieran festgehalten werden sollen. 

Und vielleicht noch eine Anmerkung zum Schluss: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist insofern auch „demokratiefest“, weil ein allgemeiner Konsens (z.B. ein solcher auf Deutschen Ärztetagen) die Ärztinnen und Ärzte nicht bindet! Mit der Mitgliedschaft in der verfassten Ärzteschaft ist nicht zugleich auch ein Grundrechtsverzicht verbunden, mögen auch im Übrigen die intraprofessionellen Angelegenheiten der Ärzteschaft durch Delegierte auf den Ärztetagen wahrgenommen werden.  

Es ist sicherlich kein Geheimnis, dass ich gelegentlich auch im BLOG von O. Tolmein  Stellung zu seinen Anmerkungen beziehe und nachdem dieser repliziert hat, dass auch er tagtäglich in die Gesetze schaut, aber meistens etwas anderes daraus liest, habe ich freilich um einen Hinweis gebeten, der mich aufklären oder belehren könnte (>>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2010/01/23/mitleidstoetung-schon-wieder-kusch-und-schweizer-sorgfaltspflichten.aspx <<<). 

Nun – meine Erwartungshaltung wurde bis dato nicht erfüllt und vielleicht liegt es schlicht daran, dass tatsächlich das Verfassungsrecht „Landes- oder Standerecht“ bricht und einzig und allein die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztin oder des Arztes maßgeblich ist. 

Wenn wir uns wenigstens auf diese Erkenntnis „einigen“ und verständigen würden, dann bin ich mir sicher, dass die Debatte etwas entkrampfter geführt werden kann. 

Lutz Barth

Arztethos und verfassungsrechtliche Implikationen?

Neuen Forschungsergebnissen zufolge könnte es künftig möglich sein, Wachkoma-Patienten selbst nach ihrer Haltung zur Euthanasie zu befragen. In diesem Zusammenhang stehend wird nunmehr von einigen Wissenschaftlern vorgetragen, dass hierin ein Grund für eine neue Debatte zu erblicken sei. 

(vgl. dazu Wissenschaftler sieht Grund für neue Debatte über Sterbehilfe, Quelle: Ärzteblatt.de v. 08.02.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39985/Wissenschaftler_sieht_Grund_fuer_neue_Debatte_ueber_Sterbehilfe.htm <<< (html) 

 

Ohne Frage wäre dies wünschenswert, wenngleich es mehrere Gründe dafür geben dürfte, die Debatte über die Sterbehilfe nachhaltiger als bisher zu führen. Insbesondere hierzulande ist auffällig, dass allen voran die BÄK eine Werthaltung in dieser Frage einnimmt, die Anlass zu kritischen Nachfragen bietet und zwar in dem Maße, wie diese im Rahmen der allgemeinen Standesethik zugleich die ärztliche Assistenz beim Suizid standesrechtlich zu sanktionieren droht.   

Neben den zivil- und strafrechtlichen Fragen, die bereits umfassend in Literatur und Rechtsprechung erörtert wurden, erscheint es nun hohe Zeit, sich insbesondere der Problematik des Arztethos und seiner vermeintlichen Verbindlichkeit aus verfassungsrechtlicher Perspektive anzunehmen.  

Eine meiner Thesen hierzu lautet, dass die Ärztekammern und noch weniger die BÄK die rechtliche Möglichkeit haben, die verfasste Ärzteschaft auf einen ethischen Grundkonsens zu verpflichten.  

Auch die Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind insbesondere dem Grundrechtsschutz auch ihrer verfassten Mitglieder verpflichtet und sofern über das Arztethos Grundrechtseingriffe von besonderer Intensität vorgenommen werden, stößt mit zunehmender Eingriffsintensität die Kammer an ihre Regelungsbefugnis und der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, sich diesen Fragen selbst zu stellen.  

Das Verfassungsrecht „bricht“ unterverfassungsrechtliches Standes- und Berufsrecht der verfassten Ärzteschaft und es gibt keinen exklusiven Bereich für die Kammern, über das Standesrecht moralische Grundüberzeugungen zu generieren, die dann in der Folge der verfassten Ärzteschaft als verbindlich gesetztes „Recht“ erscheinen müssen. Je näher das Arztethos die Qualität u.a. einer „Ersatzreligion“ einzunehmen droht, um so mehr ist der Gesetzgeber zur Kurskorrektur einer standesethischen Inpflichtnahme der Mitglieder verpflichtet, werden doch über diese „Schranke“ vorbehaltlos gewährleistet Grundrechte berührt.  

Der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte kommt über die standesethischen Proklamationen der Kammern eine Vorrangstellung zu, so dass hieraus folgend die zwischenzeitlich aufgebauten standesrechtlichen Hürden auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Dieser Befund wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, als dass zwischenzeitlich jedenfalls der Rechtsbegriff der medizinischen Indikation eine vielleicht noch nachvollziehbare Erweiterung zur  zusätzlich geforderten ethischen Indikation / Implikation erfahren hat, wenngleich doch wir weit davon entfernt sein dürften, die ärztliche Indikation als „heiliges Gut“ mit objektivrechtlichen Bezügen akzeptieren zu müssen. Mit einer solchen Einstellung über das ärztliche Selbstbildnis nimmt es nicht wunder, wenn kritisch behauptet wird, dass das Arztethos eine seltsame Metamorphose zur „Ersatzreligion“ vollzieht und sich daher der „gute Arzt“ im 21. Jahrhundert mehr denn je als ein Halbgott präsentiert – ein derartiges „Bild“ jedenfalls wird in einigen medizin- resp. arztethischen Beiträgen skizziert und da muss die seltsame Ruhe und Diszipliniertheit in einer gewichtigen Debatte schon ein wenig verwundern. 

Ungeachtet der Tatsache, dass R. Kusch immer mal wieder Schlagzeilen macht, so sollte doch die geforderte Debatte nicht ganz in den Hintergrund treten und vor allem nicht nur in der Boulevardpresse geführt werden. Hier wäre es wünschenswert, wenn sich gerade auch die Ethikkommission, die bei der Bundesärztekammer eingerichtet ist, gelegentlich zur Frage der ärztlichen Suizidbeihilfe zu Wort meldet, könnten sich doch hieraus wichtige Impulse gerade für den Vorstand der BÄK ergeben, nachdem die Öffentlichkeit bereits einige Stimmen aus dem Deutschen Ethikrat vernehmen konnte. 

Es kann und darf nicht sein, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, als sei das viel beschworene und reichlich mit Mythen versehene Arztethos rechtlich (!) verbindlich; von daher sind in erster Linie die Landesärztekammern aufgefordert, eine Debatte mit ihrer Basis zu führen, zumal in der Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid primär die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte gefordert ist! Die BÄK spielt indes hier zunächst „nur“ eine untergeordnete Bedeutung, sind es doch die Landesärztekammern, die mit den Aufgaben der Selbstverwaltung originär betraut worden sind. Sofern also die Befürchtung besteht, dass in Teilen manche Proklamationen der BÄK nicht verfassungskonform sind, ist hier Handlungs-, aber eben auch Entscheidungsbedarf geboten und dies zu klären obliegt in erster Linie in der Kompetenz der Landesärztekammern, will man/frau diese ethischen Grundsatzfragen im intraprofessionellen Raum entscheiden, ohne dass der Staat ggf. über die Rechtsaufsicht gehalten wäre, korrigierend einzugreifen. 

Kurzum: Die standesethische Haltung der BÄK zur Frage der ärztlichen Suizidbeihilfe ist nach diesseitiger Auffassung nicht verfassungskonform, bezieht doch gerade das Standesrecht seine unmittelbaren Grenzen in dieser Frage aus der Verfassung selbst, die nicht der freien Interpretation von Ärztefunktionären überantwortet ist.  

Zumindest hat sich ein Harmonisierungsbedarf eingestellt und da wäre doch die BÄK gut beraten, im Einvernehmen mit den Landesärztekammern das Thema der Suizidbeihilfe insgesamt auf die Agenda zu setzen, ohne dass vorher schon gebetsmühlenartig das Ergebnis vorweggenommen wird, mal ganz davon abgesehen, dass hierdurch auch ein stückweit ein demokratischer Meinungsbildungsprozess befördert wird, auch wenn dieser nicht im Kern dazu führen wird, dass der Wesensgehalt grundrechtlicher Freiheitsverbürgungen im Sinne kollektiver Standesinteressen für die Selbstverwaltungskörperschaften verdrängt wird. 

Es mag sein, dass ich mit solchen Äußerungen erneut den Unbill nicht nur mancher Funktionäre, sondern vornehmlich auch einiger Medizinethiker auf mich ziehe – aber ich finde es zunehmend unerträglich, wenn mit wohlgesetzten Worten und schönen Visionen einer Ethik das Wort geredet wird, die zu entfalten und zu denken sicherlich der Philosophie aufgegeben ist, keinesfalls aber die Grundrechte insgesamt zur „kleinen Münze“ schlägt. Hier trifft die Ethik in der Realität auf „Recht“ und sofern eine Debatte überhaupt gewünscht ist, muss sich die Ethik eben diesen Rechtsfragen stellen. Es entsteht im Diskurs zunehmend der Eindruck, als dass das Verfassungsrecht in eine Art Defensivrolle gedrängt wird, die jedenfalls einem modernen Grundrechts- und Verfassungsverständnis höchst abträglich ist. 

Dies in den Fokus einer öffentlichen Debatte zu stellen, ist eines meiner Hauptanliegen. Es geht vordergründig um die Grenzen der Selbstverwaltung und ihrer standesethischen oder –rechtlichen Wünsche und gerade wir Juristen können dies angesichts mancher Verlautbarungen etwa der Rechtsanwaltskammern besonders nachempfinden, wie uns ein Blick in die bundesverfassungsrechtliche Judikatur lehrt. 

Nun erscheint es an der Zeit, auch ganz offen die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften der verfassten Ärzteschaft aus der „Reserve“ zu locken, damit wir nicht auf einen status quo in der Debatte verharren, der in letzten Jahren nichts wesentlich Neues zutage gefördert hat – außer vielleicht einen mehr als nachdenklich stimmenden ethischen Paternalismus, in dessen Folge der durchaus mündige und selbstbestimmungswillige Patient mit seinem Willen dauerhaft pathologisiert zu werden droht. 

Lutz Barth

„Was nun, Herr Brysch?“

Wie nicht anders zu erwarten, hat sich in Sachen „Rösler gegen Kusch“ auch der Geschäftsführer der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, zu Wort gemeldet und das geplante Vorgehen gegen den Sterbehelfer Kusch begrüßt. 

Zugleich forderte er Bundesgesundheitsminister Rösler auf, „in der FDP die Meinungsführerschaft für eine Änderung des Strafrechts zu übernehmen“. Darum komme man nicht herum.“ 

Nun – in der Tat ist das Gesetz dahingehend abzuändern resp. eine Regelung dergestalt aufzunehmen, wonach die ärztliche Assistenz beim Suizid insbesondere straffrei bleibt und im Übrigen nicht mit dem scharfen Schwert des ärztlichen Standesrechts sanktioniert wird. 

Die Mehrheit jedenfalls spricht sich nach wie vor für eine Liberalisierung aus, wie sich ganz aktuell auch in einer Online-Umfrage bei Focus ablesen lässt! (siehe dazu Focus v. 31.01.10 >>> http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtsstreit-roesler-geht-gegen-sterbehelfer-kusch-vor_aid_475812.html). 

Mit dieser Umfrage wird eigentlich nur das „bestätigt“, was andere Umfragen – auch solche unter den Ärztinnen und Ärzten – zutage gefördert hat: Ein Votum für die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten! 

Und in diesem Sinne werbe auch ich für eine Liberalisierung, solange wir noch dürfen! Anlass zu dieser einstweilen noch ironisch gemeinten Aussage besteht insbesondere deshalb, weil zu befürchten ansteht, dass mit einer Verbotsregelung zugleich auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Wissenschaftsfreiheit beschnitten werden könnte. Die Koalitionsaussage im Koalitionsvertrag wird bereits stark überinterpretiert – m.E. fehl interpretiert -, da es Sinn macht, zwar die „kommerzielle Sterbehilfe“ zu verbieten, hieraus folgend aber nicht gleich den Schluss zu ziehen ist, dass auch die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten strikt zu verbieten sei.  

Wir dürfen gespannt sein, wie ein entsprechendes „Werbeverbot“ aussieht und künftig von den Gegnern der ärztlichen Suizidbeihilfe interpretiert wird. 

Der Geschäftsführer der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung mag akzeptieren, dass es auch andere gut begründete Meinungen im Diskurs gibt und da wäre ein stückweit mehr Toleranz gegenüber anders Denkenden durchaus angebracht, insbesondere wenn und soweit wir mit dem Grundrechtsschutz ernst machen wollen. 

Der Gesundheitsminister hat allenfalls eine Meinungsführerschaft dahingehend zu übernehmen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt wird! 

Lutz Barth, 01.02.10

Gesundheitsminister Rösler geht gegen Sterbehelfer Kusch vor

Wie wir der Berichterstattung entnehmen können,  

 

Quelle: Ärzteblatt.de v. 01.02.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39896/Roesler_geht_juristisch_gegen_Sterbehelfer_Kusch_vor.htm <<< (html) 

Vgl. dazu im Übrigen auch den Beitrag im Focus v. 31.01.10 >>> http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtsstreit-roesler-geht-gegen-sterbehelfer-kusch-vor_aid_475812.html <<< mit einem Online-Voting zur Frage „Befürten Sie Sterbehilfe?“ 

 

will sich der Bundesgesundheitsminister nicht unter Verwendung seines Bildes und einer ihm zugeschriebenen Äußerung für Zwecke des Sterbehelfers Kusch instrumentalisieren lassen. Nun – ob dem so ist oder war, soll diesseits nicht bewertet werden und es dürfte wohl ganz entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit sich der Minister bereits zu Fragen des ärztlich assistierten Suizids geäußert hat.Hier hat Roger Kusch „Beweis angetreten“ und auf einen am 29.11.05 erschienen Artikel in der TAZ unter dem Tenor “Liberale empfangen ‘Dignitas´-Chef” verwiesen. Vgl. dazu im Übrigen die Frankfurter Rundschau vom gleichen Tage. 

Dass nunmehr offensichtlich Philipp Rösler einen Meinungswandel vollzogen hat, ist legitim. Zumindest spricht er sich deutlich gegen die aktive Sterbehilfe aus (vgl. dazu Philipp Rösler­ – klare Absage an aktive Sterbehilfe, in Ärzteblatt.de – BLOG v. 28.01.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/blogs/39866/Philipp_Roesler_-_klare_Absage_an_aktive_Sterbehilfe.htm ). 

Ob hiermit zugleich aber eine Absage an die Möglichkeit zur ärztlichen Suizidbeihilfe verbunden ist, bleibt nach wie vor eine offene Frage, zumal es unbestritten sein dürfte, dass auch die Palliativmedizin an Grenzen stößt! 

Ungeachtet dessen bleibt es aber dem Minister unbenommen, seine ureigene Gewissensentscheidung zu treffen, auch wenn diesbezüglich ein Teil der Ärzteschaft und der Bevölkerung durchaus in Grenzen eine Sterbehilfe befürworten. Die Gewissensentscheidung eines Ministers wiegt nun allerdings nicht schwer, als die einer anderen Person und insofern sollte eine aufrichtige Debatte in unserer Gesellschaft geführt werden, als sich auf „Nebenkriegsschauplätzen“ zu bewegen. 

Sofern im Übrigen Zweifel an der Kernaussage gehegt werden, darf hier auf eine Pressemitteilung des HVD – patientenverfügung.de v. 28.11.05 unter dem Link >>> http://www.patientenverfuegung.de/node/3773 <<< (html) verwiesen werden. 

Dass nunmehr der Minister seine Auffassung geändert haben dürfte, ändert wohl nichts an seiner ehemaligen Aussage.Sofern also im Diskurs hieran erinnert wird, ggf. auch unter Beifügung eines Fotos, erscheint mir denn auch nicht als so großes Problem, mit dem in der Folge die Gerichte zu beschäftigen sind, mal ganz abgesehen davon, dass Herr Rösler eine Person der Gegenwartsgeschichte ist und im Übrigen sein Bildnis dreifach unter seiner Homepage >>> http://www.philipp-roesler.de/ unter der Rubrik Medien / Pressefotos eingestellt ist. 

Sei es drum – in der Sache selbst wird freilich die Debatte weiterzuführen sein und da erscheint mir persönlich doch der Kommentar im o.a. BLOG des Ärzteblatts ein wenig verfrüht zu sein, wonach man/frau „also zuversichtlich sein (kann), dass Regierung und Bundesärztekammer sich für einen Ausbau der Palliativmedizin einsetzen werden und dass auch künftig Bestrebungen, die sich für eine Lockerung des Verbots der aktiven Sterbehilfe einsetzen, nicht mit offizieller Unterstützung von Ärzteschaft und Politik rechnen können.“ 

Dass die Palliativmedizin weiter ausgebaut gehört, ist ohne Frage eine berechtigte Forderung, wenngleich diese eben nicht in Grenzfällen eine ärztliche Suizidbegleitung ausschließt!Gleichwohl werden allerdings auch Politiker – gleich im welchem Amt – nicht umhinkommen, die Gewissensentscheidung der Ärzte aber eben auch das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Patienten zu respektieren. Persönliche Nähe oder Erfahrungen mit kirchlichen Einrichtungen vermögen hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie das christliche Menschenbild, das eben nur ein „Bild“ unter vielen ist. Abgeordnete haben sich diesbezüglich zu bescheiden und sind in erster Linie an den Grundsatz der religiösen Neutralität zu halten. 

v. L. Barth (01.02.10).

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