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Nachgehakt: Lähmt das „süsse Gift“ des Hippokratischen Eides hierzulande das „Selbstbestimmungsrecht“?
Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 24.1.2010 @ 10:52 In Uncategorized | Keine Kommentare
Die aktuellen Ereignisse „bescheren“ dem hier eröffneten BLOG zur Ärztlichen Assistenz beim Suizid nach 2009 erneut einen regen Zulauf und ich möchte hier rein vorsorglich darauf hinweisen, dass der Unterzeichnende nicht nachlassen wird, mit unverminderter Schärfe für einen konsequenten Grundrechtsschutz einzutreten.
In der Debatte wird gelegentlich darauf verwiesen, dass wir nicht „nur“ einen Blick in die Schweiz (in Ersetzung dessen in andere europäische Nachbarländer) werden sollen, sondern gelegentlich auch nach Österreich.
Nun – hier soll denn auch spitzbübisch angemerkt werden, dass es immerhin schon ein „Segen“ wäre, wenn überhaupt die bundesdeutschen Ärztefunktionäre (und freilich auch Patientenschutzorganisationen) sich der Mühe unterziehen, einen umfassenden Blick in die europäischen Nachbarländer zu riskieren, um so ggf. Impulse von den dortigen Ärzteverbänden auf sich wirken lassen zu können.
Es ist nicht despektierlich, darauf hinzuweisen, dass hierzulande das gebetsmühlenartige Beschwören des Hippokratischen Eides – der im Übrigen nicht nur von den Deutschen vereinnahmt werden kann – auch im Ausland eher kritisch beäugt wird.
Folgende par pro toto möchte ich Ihnen denn auch nicht vorenthalten:
„Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat im Sinne des Ersten dem Ausnahmecharakter des ärztlich assistierten Suizids Rechnung zu tragen versucht, indem sie in ihren Richtlinien für die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende festhält, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zum ärztlichen Auftrag gehört, sondern nur eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes im Einzelfall sein könne. Sie ist, wie man in der Ethik sagt, eine supererogatorische Handlung, d.h. eine Handlung, zu der auf Seiten des Arztes keine allgemeine Pflicht besteht und auf die ein Patient keinen Anspruch hat. Diese Position wird in der Schweiz kontrovers diskutiert, und an ihr dürften sich auch in Deutschland die Geister scheiden. Den einen geht sie zu weit, weil sie die ärztliche Suizidbeihilfe nicht kategorisch ausschliesst, den anderen geht sie zu wenig weit, weil sie die Erfüllung des Verlangens eines Suizidwilligen von der persönlichen Entscheidung eines Arztes abhängig macht. Was das Erste betrifft, so ist zu fragen, ob sich kategorisch ausschliessen lässt, dass Ärztinnen und Ärzte in Ausnahmesituationen geraten können, in denen es um derartige Grenzfälle der Fürsorge geht.20 Diesbezüglich wünschte man sich eine offenere Diskussion innerhalb der deutschen Ärzteschaft und insbesondere innerhalb der Bundesärztekammer. Das ärztliche Ethos ist keine Doktrin, die der ärztlichen Praxis übergestülpt werden kann. Vielmehr hat es sich, wie etwa die Entdeckung der Bedeutung der Patientenautonomie in der neueren Medizin und Medizinethik zeigt, immer auch aufgrund von Erfahrungen in der medizinischen Praxis entwickelt, und es muss daher stets aufs Neue an diesen überprüft werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass es sich von den medizinischen Realitäten entfernt und seine Glaubwürdigkeit verliert.“, so Johannes Fischer, Warum überhaupt ist Suizid ein ethisches Problem? Über Suizid und Suizidbeihilfe, Quelle Internet: >>> [1] http://www.ethik.uzh.ch/ise/publikationen/200905SuizidbeihilfeZEE.pdf <<<
Und in der Tat: das Grundübel der derzeitige Debatte wird denn auch diesseits in dem exklusiven Anspruch der BÄK auf Interpretations- und Deutungshoheit über das Arztethos erblickt, ohne hierbei überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass es zahlreiche Stimmen aus der Ärzteschaft gibt, die sich eine liberale Haltung zur ärztlichen Assistenz beim Suizid nicht nur vorstellen, sondern auch wünschen würden.
Auch wenn ich nicht in allen Teilen dem o.a. Beitrag von Johannes Fischer zustimmen würde, so ist er doch instruktiv und daher zum weiteren Lesestudium empfohlen.
Im Übrigen könnte es für alle Interessierten an einem wahrhaftigen Diskurs interessant sein, ein wenig in der Schweizerischen Ärztezeitung unter der Adresse [2] http://www.saez.ch/ speziell zum bewegenden Thema der Suizidbeihilfe zu recherchieren.
Hier werden zuweilen erstaunliche Ergebnisse zutage gefördert, die durchaus zum weiteren Nachdenken anregen können und vielleicht sogar einen Beitrag zur Enttabuisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe hierzulande leisten können, die im Kern nach meinem Eindruck eben nicht ernsthaft gewollt ist!
In mir jedenfalls regt sich zunehmen der zivile und ethische Ungehorsam gegenüber den Sendboten einer Wertekultur, in der das Selbstbestimmungsrecht „zu Grabe“ getragen wird, obgleich doch der verfassungsrechtliche Befund eindeutiger nicht sein kann!
Es ist eben auch – wenn nicht zuvörderst – eine Frage, „die der juristische Sachverstand“ zu klären hat, wie Fischer völlig zu Recht anmahnt, auch wenn er sich von der These leiten lässt, dass die Fokussierung der Debatte auf die Frage des „Selbstbestimmungsrechts“ am Kern des Problem vorbeizielt und in die Irre führt (Fischer, aaO., S. 19). Indes kann aber hierüber vortrefflich gestritten werden, wenngleich es aber hierauf im Zweifel nicht näher ankommen dürfte: Der prinzipiell behauptete und vielfach nur vermutete Antagonismus zwischen „Fürsorgeanspruch“ und „Selbstbestimmungsrecht“ besteht nicht und löst sich in Ansehnung unseres Grundgesetzes und der dort verbürgten Freiheiten in Wohlgefallen auf. Das Selbstbestimmungsrecht führt zu keinem Zeitpunkt zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft und es ist der BÄK und den entsprechenden Landesärztekammern aufgegeben, hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, zu denen sie zu ziehen im Übrigen aber auch verpflichtet sind!Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte und allein auf diese Erkenntnis hat sich die Debatte zu fokussieren.
Und da mag man/frau es mir nachsehen, wenn ich es persönlich für höchst fragwürdig erachte, wenn über den Weg einer wohlmeinende Arztethik einer zunehmend „weichgespülten Verfassungsdogmatik“ das Wort geredet wird, mit denen nicht selten Hiobsbotschaften im säkularen Verfassungsstaat verkündet werden.
Lutz Barth
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[1] http://www.ethik.uzh.ch/ise/publikationen/200905SuizidbeihilfeZEE.pdf: http://www.ethik.uzh.ch/ise/publikationen/200905SuizidbeihilfeZEE.pdf
[2] http://www.saez.ch/: http://www.saez.ch/
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