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Gedankenanstöße: Die Leistungsverweigerung des Arztes aus Gewissensgründen

Im Zuge gewichtiger ethischer Grundsatzfragen erscheint es angeraten, einen Blick über die Grenzen von Deutschland hinweg zu riskieren, wollen wir nicht auf ewig einer wertkonservativen Medizinethik das Wort reden, nach der es offensichtlich gilt, dass in der Gesellschaft zunehmend in Frage gestellte und damit brüchig gewordene ethische Fundament dauerhaft zu zementieren. 

Und – wie soll es auch anders sein – darf hier auf einen instruktiven und höchst aufschlussreichen Beitrag v. Jean Martin, Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen, in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2008;89: 24,  S. 1104; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-24/2008-24-516.PDF <<< pdf. verwiesen werden, in dem ein gangbarer Weg für die Schweiz skizziert wird, der allerdings auch hierzulande eingeschlagen werden sollte. 

Hierzulande verhindert die verfasste Ärzteschaft den Zugang zur ärztlichen Assistenz bei einem Suizid, obgleich ein hierauf bezogener berufsethischer Konsens noch nicht einmal festgestellt werden kann. Insofern hat die verfasste Ärzteschaft gerade in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Verpflichtung, ihren Obliegenheiten gegenüber den Patienten nachzukommen, auch wenn allgemein hin etwa die Patienten selbst aus den berufsrechtlichen Regelungen oder standesethischen Grundsatzproklamationen der Ärzteschaft keine eigenständige „Rechte“ ableiten können. Gleichwohl wird aber darauf zu achten sein, dass die exklusiv eingeräumte Möglichkeit zur  Selbstverwaltung nicht zugleich auch der verfassten Ärzteschaft das exklusive – wenngleich fragwürdige – „Recht“ einräumt, qua standesethischer Vorgaben das Recht der einzelnen Patienten auf einen ungehinderten Zugang zur Möglichkeit der ärztlichen Assistenz zu beschneiden. 

Ob die Verweigerung ärztlicher Leistungen deontologisch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, wie Jean Martin wohlüberlegt zu bedenken gibt, soll hier nicht abschließend entschieden werden, da es derzeit nach meinem Dafürhalten zunächst darum gehen muss, den vermeintlichen „Konsens“ der verfassten Ärzteschaft als eine Art „ethische Nebelbombe“ zu entlarven: es gibt offensichtlich Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, die sich eine Assistenz beim Suizid in bestimmten Situationen vorstellen können und - mit Verlaub -, da ist es denn höchst legitim, nachzufragen, ob die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sich das „Recht“ ausbedingen dürfen, „ihren“ gesamten Berufsstand zu einer einheitlichen Gewissensentscheidung zu verpflichten? 

NEIN – dürfen sie nicht, so die diesseitige eindeutige Antwort und es muss uns alle nachdenklich stimmen, dass allen voran die BÄK sich in der Öffentlichkeit als eine „Mutter und Lehrmeisterin“ guter medizinethischer Wertmaßstäbe präsentiert, obgleich ein beachtlicher Teil der verfassten Ärzteschaft hierzu eine andere Auffassung hegt.  

Was also gilt?  

Der vermeintliche „Konsens“ der Ärzteschaft oder die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes? Und - wenn die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich sein sollte, so stellt sich zugleich die Frage, warum den Ärztekammern das „Recht“ (?) zusteht, eben diese Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin zu „sanktionieren“? 

Lutz Barth

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