- Ärztliche Assistenz beim Suizid - http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de -

Entlasst die Ärzteschaft in die „Freiheit“!

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 20.1.2010 @ 11:25 In Uncategorized | Keine Kommentare

„Ein Berufsstand, dessen Selbstverständnis auf der Erhaltung von Gesundheit und Leben beruht, soll den Menschen zum Tode verhelfen dürfen? Bisher undenkbar für die Mediziner: Nach ärztlichem Standesrecht ist Suizid-Beihilfe verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert seine Zulassung.Dabei wäre das nach den ganz normalen Regeln des Strafgesetzbuchs sogar erlaubt“ …, 

so die zutreffende Analyse von W. Janisch in seinem Kurzbeitrag, Der Arzt als Herr über Leben - und Tod? (Quelle: Zeit online >>> [1] http://www.zeit.de/online/2008/28/sterbehilfe-bundesrat?page=all <<< html) und da darf denn schon einmal unaufgeregt nachgefragt werden, ob das ärztliche Standesrecht noch zeitgemäß ist? 

Während anderenorts die verschiedenen Bilder des Arztes im 21. Jahrhundert beschrieben und/oder gezeichnet werden und nicht selten davor gewarnt wird, dass eine zunehmende Verrechtlichung der Arzt-Patienten-Beziehung droht, scheinen derzeit die Grenzen ärztlichen Handelns, die sich auch (!) aus dem ärztlichen Standesrecht ergeben, mehr als fragwürdig zu sein und es stellt sich in der bedeutsamen ethischen Grundsatzfrage der Legitimierung der ärztlichen Suizidbeihilfe durchaus die Frage, ob sich die grundrechtliche Schutzverpflichtung über das Selbstbestimmungsrecht der Patienten hinaus nicht auch auf die Ärzteschaft auszudehnen ist, die in ihren berufsständischen Organisationen verfasst – und gelegentlich im Hinblick auf ethische Grundsatzfragen auch „verhaftet“ – sind. Öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften – wie soll es auch anders sein (?) – sind freilich auch an „Recht und Gesetz“ gebunden und gelegentlich muss dann schon einmal die staatliche Rechtsaufsicht zur Tat schreiten, wenn und soweit über die ärztliche Standessitte „Normen“ generiert werden, die zu beachten der Ärztin oder Arzt aufgegeben werden, anderenfalls sie mit einschneidenden Sanktionen – von der Androhung eines Bußgeldes bis zu 50.000.– € mal abgesehen (vgl. dazu IQB – Lutz Barth, >>> [2] PM v. 26.02.08 bei openPR <<<) - zu rechnen haben. 

Da wird denn auch im Kulturkampf um die Würde des Menschen mit einem durchaus „empfindlichen Übel gedroht“: mit einer Strafanzeige, die dann im Zweifel höchst persönlich vom Präsidenten der BÄK erstattet wird. 

„Wir werden das nicht tatenlos beobachten, wir werden dagegen kämpfen“, sagte der Präsident der BÄK der „Rheinischen Post“ vom Montag. Der assistierte Suizid sei mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar und würde Patienten zutiefst verunsichern, so der Ärztepräsident (vgl. dazu IQB – Lutz Barth, >>> [3] PM v. 15.01.08 bei openPR <<<). 

Nun – was letztlich zur Verunsicherung der Patienten beiträgt, soll hier einstweilen ausgespart bleiben und ich möchte hier nochmals expressis verbis die Frage in den Raum stellen, wer denn nun mit „wir“ gemeint ist? 

Ist es wirklich die Ärzteschaft schlechthin? Zweifel hieran zu hegen, dürfte allemal angebracht sein, wie nicht zuletzt mehrere Umfragen unter den Ärzten zu Tage gefördert haben, mögen diese auch die berufsethische Seele einiger Ärztefunktionäre zutiefst erschüttert haben.Es ist eben vielleicht auch ein Verdienst von Leserbriefen, hierauf aufmerksam gemacht zu haben! (vgl. dazu etwa. Prange, Hilmar, Sterbehilfe: Suizidbeihilfe unter vier Bedingungen, in Dtsch Arztebl 2009; 106(6): A-248; online unter Quelle: Ärzteblatt.de >>> [4] http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Prange%2C+Hilmar&id=63279 <<< html) und in der Tat hat der Präsident der BÄK „jedenfalls nicht recht, wenn er meint, dass deutsche Ärzte mit „großer Geschlossenheit“ den assistierten Suizid ablehnen.“ 

Was ist also gefordert? 

Nun – sicherlich eine Diskussion über Grund und Grenzen der ärztlichen Standessitte und ihre normative Verortung in dem „Standesrecht“, dass zuweilen durch die Ärztefunktionäre „geschrieben“ und nicht selten über das ärztliche Berufsrecht abzusichern versucht wird. 

Da könnte es denn auch vielleicht hilfreich sein, sich hier der Worte des Medizinethikers Axel W. Bauer – ebenfalls aus einem Leserbrief stammend - zu bedienen: 

„Die Äußerungen von Jochen Taupitz über den geringen Stellenwert standesethischer Normen, die kein strafrechtliches Korrelat haben, sind bemerkenswert und mögen Empörung auslösen. Falsch ist die darin zum Ausdruck kommende Diagnose aber nicht. In einem Rechtsstaat, dessen „Minimalmoral“ durch das Grundgesetz repräsentiert wird, muss sich kein Bürger, auch kein approbierter Arzt, zwingend an den ethischen Spezialnormen seines Berufsstandes orientieren, sondern letzten Endes nur am staatlichen Strafrecht.“ (Axel W. Bauer, Streitgespräch: Der Blick nach Österreich, in Dtsch Arztebl 2009; 106(23): A-1198 / B-1027 / C-999; online unter Quelle: Ärzteblatt.de >>> [5] http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Suizidbeihilfe&id=64914 <<< html). 

Wenn doch die „Rechtslage“ so klar zu sein scheint (und diese ist hinreichend klar!), fragt sich, woher allen voran die Bundesärztekammer ihre Legitimation schöpft, ihren ethischen Widerstand gegen eine ärztliche Assistenz beim freien Suizid eines schwersterkrankten Patienten aufrechtzuerhalten? Ist es da nur Zufall, dass sich die Landesärztekammern zuweilen in vornehmer Zurückhaltung üben, wohl wissend darum, dass sie öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind und ein stückweit sich zu „bescheiden haben“? 

Auch wenn wir – wie von Bauer gewünscht – dass Problem „grundsätzlicher angehen“, ist die Lage hinreichend klar: Die ärztliche Standessitte setzt der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztin oder Arztes keine Grenzen, wie sich unschwer aus Art. 4 des Grundgesetzes ergibt sowie im Übrigen das leidenschaftlich beschworene Arztethos nicht die Qualität eines objektiven Wertes angenommen hat oder perspektivisch annehmen wird, dass gleichsam Eingang in die allgemeine Wertordnungshierarchie unserer Verfassung gefunden hat oder finden wird! Das Arztethos ist keine verfassungsimmanente Schranke! 

Auf den Punkt gebracht: Wir brauchen keine neuen „moralischen Autoritäten“, sondern eine Ärzteschaft, die den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrecht des Patienten akzeptiert - so wie den Patienten, der die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes zu tragen bereit ist! 

Mit anderen Worten: Die Bundesärztekammer ist aufgefordert, ihren Berufsstand in die verfassungsrechtliche verbürgte Freiheit zu entlassen! 

Lutz Barth


Dieser Artikel wurde ausgedruckt ab Ärztliche Assistenz beim Suizid: http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de

URL zum Artikel: http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de/2010/01/20/entlasst-die-arzteschaft-in-die-%e2%80%9efreiheit%e2%80%9c/

URLs in this post:
[1] http://www.zeit.de/online/2008/28/sterbehilfe-bundesrat?page=all: http://www.zeit.de/online/2008/28/sterbehilfe-bundesrat?page=all
[2] PM v. 26.02.08 bei openPR: http://www.openpr.de/news/191552/Aerztekammer-Berlin-hat-Untersagungsverfuegung-
in-Sachen-Sterbehilfe-erlassen.html

[3] PM v. 15.01.08 bei openPR: http://www.openpr.de/news/181869/Praesident-der-Bundesaerztekammer-droht-mit-Str
afanzeige.html

[4] http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Prange%2C+Hilmar&id=63279: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Prange%2C+Hilmar
&id=63279

[5] http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Suizidbeihilfe&id=64914: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Suizidbeihilfe&a
mp;id=64914

Klicken hier zum Drucken.