Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Januar, 2010.
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Dez | Feb » | |||||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
| 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 |
| 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 |
- Uncategorized (196)
- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- 8.2.2012: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
- 21.1.2012: Cave: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
- 10.1.2012: Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit?
- 7.12.2011: Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
- 2.12.2011: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!
- 25.11.2011: An die Delegierten der Kammerversammlungen!
- 24.11.2011: Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- Mai 2009
- April 2009
- März 2009
Archive für Januar 2010
Nachgehakt: Lähmt das „süsse Gift“ des Hippokratischen Eides hierzulande das „Selbstbestimmungsrecht“?
24.1.2010 von Moderator.
Die aktuellen Ereignisse „bescheren“ dem hier eröffneten BLOG zur Ärztlichen Assistenz beim Suizid nach 2009 erneut einen regen Zulauf und ich möchte hier rein vorsorglich darauf hinweisen, dass der Unterzeichnende nicht nachlassen wird, mit unverminderter Schärfe für einen konsequenten Grundrechtsschutz einzutreten.
In der Debatte wird gelegentlich darauf verwiesen, dass wir nicht „nur“ einen Blick in die Schweiz (in Ersetzung dessen in andere europäische Nachbarländer) werden sollen, sondern gelegentlich auch nach Österreich.
Nun – hier soll denn auch spitzbübisch angemerkt werden, dass es immerhin schon ein „Segen“ wäre, wenn überhaupt die bundesdeutschen Ärztefunktionäre (und freilich auch Patientenschutzorganisationen) sich der Mühe unterziehen, einen umfassenden Blick in die europäischen Nachbarländer zu riskieren, um so ggf. Impulse von den dortigen Ärzteverbänden auf sich wirken lassen zu können.
Es ist nicht despektierlich, darauf hinzuweisen, dass hierzulande das gebetsmühlenartige Beschwören des Hippokratischen Eides – der im Übrigen nicht nur von den Deutschen vereinnahmt werden kann – auch im Ausland eher kritisch beäugt wird.
Folgende par pro toto möchte ich Ihnen denn auch nicht vorenthalten:
„Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat im Sinne des Ersten dem Ausnahmecharakter des ärztlich assistierten Suizids Rechnung zu tragen versucht, indem sie in ihren Richtlinien für die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende festhält, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zum ärztlichen Auftrag gehört, sondern nur eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes im Einzelfall sein könne. Sie ist, wie man in der Ethik sagt, eine supererogatorische Handlung, d.h. eine Handlung, zu der auf Seiten des Arztes keine allgemeine Pflicht besteht und auf die ein Patient keinen Anspruch hat. Diese Position wird in der Schweiz kontrovers diskutiert, und an ihr dürften sich auch in Deutschland die Geister scheiden. Den einen geht sie zu weit, weil sie die ärztliche Suizidbeihilfe nicht kategorisch ausschliesst, den anderen geht sie zu wenig weit, weil sie die Erfüllung des Verlangens eines Suizidwilligen von der persönlichen Entscheidung eines Arztes abhängig macht. Was das Erste betrifft, so ist zu fragen, ob sich kategorisch ausschliessen lässt, dass Ärztinnen und Ärzte in Ausnahmesituationen geraten können, in denen es um derartige Grenzfälle der Fürsorge geht.20 Diesbezüglich wünschte man sich eine offenere Diskussion innerhalb der deutschen Ärzteschaft und insbesondere innerhalb der Bundesärztekammer. Das ärztliche Ethos ist keine Doktrin, die der ärztlichen Praxis übergestülpt werden kann. Vielmehr hat es sich, wie etwa die Entdeckung der Bedeutung der Patientenautonomie in der neueren Medizin und Medizinethik zeigt, immer auch aufgrund von Erfahrungen in der medizinischen Praxis entwickelt, und es muss daher stets aufs Neue an diesen überprüft werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass es sich von den medizinischen Realitäten entfernt und seine Glaubwürdigkeit verliert.“, so Johannes Fischer, Warum überhaupt ist Suizid ein ethisches Problem? Über Suizid und Suizidbeihilfe, Quelle Internet: >>> http://www.ethik.uzh.ch/ise/publikationen/200905SuizidbeihilfeZEE.pdf <<<
Und in der Tat: das Grundübel der derzeitige Debatte wird denn auch diesseits in dem exklusiven Anspruch der BÄK auf Interpretations- und Deutungshoheit über das Arztethos erblickt, ohne hierbei überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass es zahlreiche Stimmen aus der Ärzteschaft gibt, die sich eine liberale Haltung zur ärztlichen Assistenz beim Suizid nicht nur vorstellen, sondern auch wünschen würden.
Auch wenn ich nicht in allen Teilen dem o.a. Beitrag von Johannes Fischer zustimmen würde, so ist er doch instruktiv und daher zum weiteren Lesestudium empfohlen.
Im Übrigen könnte es für alle Interessierten an einem wahrhaftigen Diskurs interessant sein, ein wenig in der Schweizerischen Ärztezeitung unter der Adresse http://www.saez.ch/ speziell zum bewegenden Thema der Suizidbeihilfe zu recherchieren.
Hier werden zuweilen erstaunliche Ergebnisse zutage gefördert, die durchaus zum weiteren Nachdenken anregen können und vielleicht sogar einen Beitrag zur Enttabuisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe hierzulande leisten können, die im Kern nach meinem Eindruck eben nicht ernsthaft gewollt ist!
In mir jedenfalls regt sich zunehmen der zivile und ethische Ungehorsam gegenüber den Sendboten einer Wertekultur, in der das Selbstbestimmungsrecht „zu Grabe“ getragen wird, obgleich doch der verfassungsrechtliche Befund eindeutiger nicht sein kann!
Es ist eben auch – wenn nicht zuvörderst – eine Frage, „die der juristische Sachverstand“ zu klären hat, wie Fischer völlig zu Recht anmahnt, auch wenn er sich von der These leiten lässt, dass die Fokussierung der Debatte auf die Frage des „Selbstbestimmungsrechts“ am Kern des Problem vorbeizielt und in die Irre führt (Fischer, aaO., S. 19). Indes kann aber hierüber vortrefflich gestritten werden, wenngleich es aber hierauf im Zweifel nicht näher ankommen dürfte: Der prinzipiell behauptete und vielfach nur vermutete Antagonismus zwischen „Fürsorgeanspruch“ und „Selbstbestimmungsrecht“ besteht nicht und löst sich in Ansehnung unseres Grundgesetzes und der dort verbürgten Freiheiten in Wohlgefallen auf. Das Selbstbestimmungsrecht führt zu keinem Zeitpunkt zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft und es ist der BÄK und den entsprechenden Landesärztekammern aufgegeben, hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, zu denen sie zu ziehen im Übrigen aber auch verpflichtet sind!Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte und allein auf diese Erkenntnis hat sich die Debatte zu fokussieren.
Und da mag man/frau es mir nachsehen, wenn ich es persönlich für höchst fragwürdig erachte, wenn über den Weg einer wohlmeinende Arztethik einer zunehmend „weichgespülten Verfassungsdogmatik“ das Wort geredet wird, mit denen nicht selten Hiobsbotschaften im säkularen Verfassungsstaat verkündet werden.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
„Jetzt reicht mir aber der Käse“…
23.1.2010 von Moderator.
so eine meiner Reaktionen in hitzigen Debatten, in denen mir persönlich mal der Kragen platzt – Erziehung hin oder her.
Auch gegenwärtig bin ich an einem solchen Punkt angelangt; dies möge man/frau mir nachsehen, aber ich gestehe hier durchaus ein, dass ungeachtet der Person eines R. Kusch und seine neuerlichen Aktivitäten das Thema insgesamt zu wichtig ist, als es „nur“ an einer Person festmachen zu wollen und so manche Statements ernsthaft im Begriff sind, nachhaltig „zu nerven“.
Die Mittelmäßigkeit der Debatte setzt sich fort und nach wie vor werden fundierte Argumente vornehmlich derjenigen schmerzlich vermisst, die uns von der „Werthaltigkeit“ ihrer „Wertekultur“ zu überzeugen versuchen.
Allerorten werden Sonntagsreden gehalten und ein jeder meint, an die „Würde des Menschen“ erinnern zu müssen, obgleich doch es zunächst darum geht, überhaupt die „Würde“ und das „Selbstbestimmungsrecht“ als Verfassungsbegriffe sachgerecht zu erfassen.
Der Diskurs droht zu entgleiten und wird ganz maßgeblich durch Hobbyphilosophen bestimmt, während demgegenüber Funktionsverluste zentraler Grundrechte, nämlich das der Selbstbestimmung und der Gewissensfreiheit, zu beklagen sind: Zwei überragende Grundrechte werden sukzessive zu Grabe getragen und das selbstbestimmte Sterben wird hierzulande stigmatisiert!
Ein unsäglicher Zustand, der schnellstens zu beheben ist: Die Ärztekammern müssen ihren ethischen Widerstand gegen eine Liberalisierung ihrer Standesethik aufgeben. Natürlich wäre es begrüßenswert, wenn dies auf freiwilliger Basis geschieht, anderenfalls der Staat zum Handeln aufgerufen wäre.
Wir brauchen keine moderne „ethische Inquisition“ – weder durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, private Vereine oder Stiftungen!
Es steht zu befürchten an, dass im Jahre 2010 die „Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes“ nicht fortgeschrieben wird; der Wesenskern des Selbstbestimmungsrecht und dessen tragenden Achsen gehen in einer Wertedebatte verlustig und ein kleine handverlesene Elite moderner Gegenwartsethiker schickt sich an, den Patienten an seinem Lebensende zu instrumentalisieren – mehr noch, ein gesamtes Staatsvolk!
Um es auf den Punkt zu bringen: All diejenigen, die da meinen, den schwersterkrankten Patienten für ihre Ideologien instrumentalisieren zu können, leisten einer künftig im Verborgenen stattfindenden, ggf. auch gewerblichen und mit Gewinnerzielungsabsicht orientierten Sterbehilfe und einem Sterbehilfetourismus Vorschub. Der schwersterkrankte Patient sieht sich genötigt, in die Anonymität abzudriften und da darf denn auch schon mal nachgefragt werden, wie ernsthaft es den Verkündern einer ars moriendi damit ist, dass ein Sterbenskranker in „Würde“ sterben soll, wenn er zu einer Auslandsreise ohne Wiederkehr genötigt wird!?
Nein – nicht unsere europäischen Nachbarn bilden das Schlusslicht in Europa in Sachen Grundrechtsschutz und Sterbehilfe, sondern wir hierzulande und dies haben wir „ethischen Großinquisitoren“ zu verdanken, die nach meiner festen Überzeugung Botschaften verkünden, die ganz und gar unhaltbar sind und lediglich als „individuelle Gewissensentscheidungen“ zu respektieren sind.
Gebt die ärztliche Assistenz beim Suizid frei und ihr werdet sehen, dass unsere Gesellschaft ein stückweit humaner geworden ist.
Vertrauen wir alle gemeinsam auf die Integrität unsere Ärzteschaft mit ihren jeweils für sie als innerlich verpflichtend empfundenen individuellen Gewissensentscheidungen und zwar ungeachtet eines „Zwangs“ zum trügerischen (berufs- oder kammer-)ethischen Konsens!
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Gedankenanstöße: Die Leistungsverweigerung des Arztes aus Gewissensgründen
22.1.2010 von Moderator.
Im Zuge gewichtiger ethischer Grundsatzfragen erscheint es angeraten, einen Blick über die Grenzen von Deutschland hinweg zu riskieren, wollen wir nicht auf ewig einer wertkonservativen Medizinethik das Wort reden, nach der es offensichtlich gilt, dass in der Gesellschaft zunehmend in Frage gestellte und damit brüchig gewordene ethische Fundament dauerhaft zu zementieren.
Und – wie soll es auch anders sein – darf hier auf einen instruktiven und höchst aufschlussreichen Beitrag v. Jean Martin, Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen, in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2008;89: 24, S. 1104; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-24/2008-24-516.PDF <<< pdf. verwiesen werden, in dem ein gangbarer Weg für die Schweiz skizziert wird, der allerdings auch hierzulande eingeschlagen werden sollte.
Hierzulande verhindert die verfasste Ärzteschaft den Zugang zur ärztlichen Assistenz bei einem Suizid, obgleich ein hierauf bezogener berufsethischer Konsens noch nicht einmal festgestellt werden kann. Insofern hat die verfasste Ärzteschaft gerade in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Verpflichtung, ihren Obliegenheiten gegenüber den Patienten nachzukommen, auch wenn allgemein hin etwa die Patienten selbst aus den berufsrechtlichen Regelungen oder standesethischen Grundsatzproklamationen der Ärzteschaft keine eigenständige „Rechte“ ableiten können. Gleichwohl wird aber darauf zu achten sein, dass die exklusiv eingeräumte Möglichkeit zur Selbstverwaltung nicht zugleich auch der verfassten Ärzteschaft das exklusive – wenngleich fragwürdige – „Recht“ einräumt, qua standesethischer Vorgaben das Recht der einzelnen Patienten auf einen ungehinderten Zugang zur Möglichkeit der ärztlichen Assistenz zu beschneiden.
Ob die Verweigerung ärztlicher Leistungen deontologisch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, wie Jean Martin wohlüberlegt zu bedenken gibt, soll hier nicht abschließend entschieden werden, da es derzeit nach meinem Dafürhalten zunächst darum gehen muss, den vermeintlichen „Konsens“ der verfassten Ärzteschaft als eine Art „ethische Nebelbombe“ zu entlarven: es gibt offensichtlich Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, die sich eine Assistenz beim Suizid in bestimmten Situationen vorstellen können und - mit Verlaub -, da ist es denn höchst legitim, nachzufragen, ob die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sich das „Recht“ ausbedingen dürfen, „ihren“ gesamten Berufsstand zu einer einheitlichen Gewissensentscheidung zu verpflichten?
NEIN – dürfen sie nicht, so die diesseitige eindeutige Antwort und es muss uns alle nachdenklich stimmen, dass allen voran die BÄK sich in der Öffentlichkeit als eine „Mutter und Lehrmeisterin“ guter medizinethischer Wertmaßstäbe präsentiert, obgleich ein beachtlicher Teil der verfassten Ärzteschaft hierzu eine andere Auffassung hegt.
Was also gilt?
Der vermeintliche „Konsens“ der Ärzteschaft oder die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes? Und - wenn die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich sein sollte, so stellt sich zugleich die Frage, warum den Ärztekammern das „Recht“ (?) zusteht, eben diese Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin zu „sanktionieren“?
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Entlasst die Ärzteschaft in die „Freiheit“!
20.1.2010 von Moderator.
„Ein Berufsstand, dessen Selbstverständnis auf der Erhaltung von Gesundheit und Leben beruht, soll den Menschen zum Tode verhelfen dürfen? Bisher undenkbar für die Mediziner: Nach ärztlichem Standesrecht ist Suizid-Beihilfe verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert seine Zulassung.Dabei wäre das nach den ganz normalen Regeln des Strafgesetzbuchs sogar erlaubt“ …,
so die zutreffende Analyse von W. Janisch in seinem Kurzbeitrag, Der Arzt als Herr über Leben - und Tod? (Quelle: Zeit online >>> http://www.zeit.de/online/2008/28/sterbehilfe-bundesrat?page=all <<< html) und da darf denn schon einmal unaufgeregt nachgefragt werden, ob das ärztliche Standesrecht noch zeitgemäß ist?
Während anderenorts die verschiedenen Bilder des Arztes im 21. Jahrhundert beschrieben und/oder gezeichnet werden und nicht selten davor gewarnt wird, dass eine zunehmende Verrechtlichung der Arzt-Patienten-Beziehung droht, scheinen derzeit die Grenzen ärztlichen Handelns, die sich auch (!) aus dem ärztlichen Standesrecht ergeben, mehr als fragwürdig zu sein und es stellt sich in der bedeutsamen ethischen Grundsatzfrage der Legitimierung der ärztlichen Suizidbeihilfe durchaus die Frage, ob sich die grundrechtliche Schutzverpflichtung über das Selbstbestimmungsrecht der Patienten hinaus nicht auch auf die Ärzteschaft auszudehnen ist, die in ihren berufsständischen Organisationen verfasst – und gelegentlich im Hinblick auf ethische Grundsatzfragen auch „verhaftet“ – sind. Öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften – wie soll es auch anders sein (?) – sind freilich auch an „Recht und Gesetz“ gebunden und gelegentlich muss dann schon einmal die staatliche Rechtsaufsicht zur Tat schreiten, wenn und soweit über die ärztliche Standessitte „Normen“ generiert werden, die zu beachten der Ärztin oder Arzt aufgegeben werden, anderenfalls sie mit einschneidenden Sanktionen – von der Androhung eines Bußgeldes bis zu 50.000.– € mal abgesehen (vgl. dazu IQB – Lutz Barth, >>> PM v. 26.02.08 bei openPR <<<) - zu rechnen haben.
Da wird denn auch im Kulturkampf um die Würde des Menschen mit einem durchaus „empfindlichen Übel gedroht“: mit einer Strafanzeige, die dann im Zweifel höchst persönlich vom Präsidenten der BÄK erstattet wird.
„Wir werden das nicht tatenlos beobachten, wir werden dagegen kämpfen“, sagte der Präsident der BÄK der „Rheinischen Post“ vom Montag. Der assistierte Suizid sei mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar und würde Patienten zutiefst verunsichern, so der Ärztepräsident (vgl. dazu IQB – Lutz Barth, >>> PM v. 15.01.08 bei openPR <<<).
Nun – was letztlich zur Verunsicherung der Patienten beiträgt, soll hier einstweilen ausgespart bleiben und ich möchte hier nochmals expressis verbis die Frage in den Raum stellen, wer denn nun mit „wir“ gemeint ist?
Ist es wirklich die Ärzteschaft schlechthin? Zweifel hieran zu hegen, dürfte allemal angebracht sein, wie nicht zuletzt mehrere Umfragen unter den Ärzten zu Tage gefördert haben, mögen diese auch die berufsethische Seele einiger Ärztefunktionäre zutiefst erschüttert haben.Es ist eben vielleicht auch ein Verdienst von Leserbriefen, hierauf aufmerksam gemacht zu haben! (vgl. dazu etwa. Prange, Hilmar, Sterbehilfe: Suizidbeihilfe unter vier Bedingungen, in Dtsch Arztebl 2009; 106(6): A-248; online unter Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Prange%2C+Hilmar&id=63279 <<< html) und in der Tat hat der Präsident der BÄK „jedenfalls nicht recht, wenn er meint, dass deutsche Ärzte mit „großer Geschlossenheit“ den assistierten Suizid ablehnen.“
Was ist also gefordert?
Nun – sicherlich eine Diskussion über Grund und Grenzen der ärztlichen Standessitte und ihre normative Verortung in dem „Standesrecht“, dass zuweilen durch die Ärztefunktionäre „geschrieben“ und nicht selten über das ärztliche Berufsrecht abzusichern versucht wird.
Da könnte es denn auch vielleicht hilfreich sein, sich hier der Worte des Medizinethikers Axel W. Bauer – ebenfalls aus einem Leserbrief stammend - zu bedienen:
„Die Äußerungen von Jochen Taupitz über den geringen Stellenwert standesethischer Normen, die kein strafrechtliches Korrelat haben, sind bemerkenswert und mögen Empörung auslösen. Falsch ist die darin zum Ausdruck kommende Diagnose aber nicht. In einem Rechtsstaat, dessen „Minimalmoral“ durch das Grundgesetz repräsentiert wird, muss sich kein Bürger, auch kein approbierter Arzt, zwingend an den ethischen Spezialnormen seines Berufsstandes orientieren, sondern letzten Endes nur am staatlichen Strafrecht.“ (Axel W. Bauer, Streitgespräch: Der Blick nach Österreich, in Dtsch Arztebl 2009; 106(23): A-1198 / B-1027 / C-999; online unter Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Suizidbeihilfe&id=64914 <<< html).
Wenn doch die „Rechtslage“ so klar zu sein scheint (und diese ist hinreichend klar!), fragt sich, woher allen voran die Bundesärztekammer ihre Legitimation schöpft, ihren ethischen Widerstand gegen eine ärztliche Assistenz beim freien Suizid eines schwersterkrankten Patienten aufrechtzuerhalten? Ist es da nur Zufall, dass sich die Landesärztekammern zuweilen in vornehmer Zurückhaltung üben, wohl wissend darum, dass sie öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind und ein stückweit sich zu „bescheiden haben“?
Auch wenn wir – wie von Bauer gewünscht – dass Problem „grundsätzlicher angehen“, ist die Lage hinreichend klar: Die ärztliche Standessitte setzt der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztin oder Arztes keine Grenzen, wie sich unschwer aus Art. 4 des Grundgesetzes ergibt sowie im Übrigen das leidenschaftlich beschworene Arztethos nicht die Qualität eines objektiven Wertes angenommen hat oder perspektivisch annehmen wird, dass gleichsam Eingang in die allgemeine Wertordnungshierarchie unserer Verfassung gefunden hat oder finden wird! Das Arztethos ist keine verfassungsimmanente Schranke!
Auf den Punkt gebracht: Wir brauchen keine neuen „moralischen Autoritäten“, sondern eine Ärzteschaft, die den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrecht des Patienten akzeptiert - so wie den Patienten, der die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes zu tragen bereit ist!
Mit anderen Worten: Die Bundesärztekammer ist aufgefordert, ihren Berufsstand in die verfassungsrechtliche verbürgte Freiheit zu entlassen!
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Sterbehilfe-Debatte: Wenn „Medizinethiker zu Überzeugungstäter werden“ …
13.1.2010 von Moderator.
… ist es wahrlich um das selbstbestimmte Sterben hierzulande nicht gut bestellt.
Freilich, allein die Aussage in der Überschriftenzeile soll provozieren und den Glauben an eine wissenschaftstheoretische Auseinandersetzung mit gewichtigen Fragen in unserer Gegenwart erschüttern.
„Kultivierung des Sterbens wird pragmatisch von vielen mit Aktivitäten in Seniorengruppen, Heimen, Hospizen oder religiösen Organisationen verbunden, doch sie ist nicht auf diese gesellschaftlichen Orte eingeschränkt. Die derzeitigen Religionsgemeinschaften, Hospize und Palliativstationen, den mächtigen Institutionen Medizin und Religion dienend, sind Stätten der Kultivierung des Sterbens – und leider auch der Verhinderung der Kultivierung. Diese Verhinderung ergibt sich paradoxerweise durch die Alternativen ausschließende politische und medizinische Anerkennung des Hospiz- und Palliativ-Care-Feldes und dessen Instrumentalisierung.
In diesen Feldern werden gruppen- und professionsspezifische Referenzrahmen erarbeitet,während gleichzeitig über PR- und Medienschienen professoraler und pastoraler Universalismus verbreitet wird. Diese institutionalisierte Doppelmoral verstärkt die Exklusion und das Misstrauen bei Exkludierten, z.B. Personen, die aktive Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid als Optionen wünschen oder andere mit dieser Spezialkultur nicht kompatible Erwartungen haben. Wenn die Exkludierten öffentlich auftreten, werden sie als Konkurrenten und Rahmenzerstörer angefeindet.
Die Lebens- und Todeswächter schlagen sofort an, wenn in den Zentralmedien unerwünschte kultivierende und sozialisierende Beiträge gebracht werden, die als Verletzung des Kulturmonopols“ verbucht werden.“
Und in der Tat: jeden dieser Sätze aus der Feder des Soziologen Klaus Feldmann in seiner work in progress Arbeit
„Sterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid.Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie.Hannover 2010 – Vers. 100“, S. 109 ff. (Quelle: K. Feldmann >>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<<)
möchte ich hier unterstreichen und Sie dazu einladen, für sich selbst kritisch zu überprüfen, ob es den Gegner einer ärztlichen Suizidbeihilfe gegenwärtig gelungen ist, uns mit ihren „Argumenten“ zu überzeugen.
Die Aufrichtigkeit der Debatte spiegelt sich u.a. in der Literaturverarbeitung wider und da verwundert es nicht, wenn in einschlägigen Publikationen führender Medizinethiker – von lobenswerten Ausnahmen mal abgesehen – das Literaturverzeichnis resp. die Fußnotenverwaltung mehr als spärlich ausfällt. Gebetsmühlenartig werden die alltagstauglichen „Argumente“ vorgetragen und im Übrigen in der Bevölkerung mit markigen Sprüchen um das notwendige Vertrauen in die ärztliche und medizinethische Integrität geworben: „Ärzte sind keine Mechaniker des Todes“, Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes“, „es ist nicht Sache des Rauchs, über die Auslöschung des ihn verursachenden Feuers zu bestimmen“.
Bei solchen gewichtigen Aussagen regt sich kaum Unmut oder Argwohn, bedienen diese doch vortrefflich dass in weiten Teilen der Bevölkerung zuweilen kunst- und phantasievoll in Szene gesetzte ärztliche Selbstbildnis und es scheint, als haben wir uns demutsvoll in die Hände eben dieser „Götter in weiß“ zu begeben – freilich mit der Zuversicht, dass die Ärzte und Ethiker schon wissen, was für uns alle gut ist.
Während wir vielleicht noch – gleichsam im Sterbebett liegend – unseren Glauben an unseren Willen bewahren möchten, sehen wir uns zunehmend einem Prozess der Instrumentalisierung ausgeliefert, bei dem nicht selten der „Sterbewunsch“ in einen „Lebenswillen“ abgeändert werden soll. Dies gelingt umso vortrefflicher, wenn wir zugleich anerkennen, dass unser (vermeintlich eigener) Wille pathologisch degeneriert ist und wir nach erfolgreicher Gesprächstherapie als „geläutert“ uns dem Konsens über das gelungene Sterben mit höchstmöglicher Lebensqualität einiger weniger Eliten anzuschließen bereit sind. Am Ende unseres verlöschenden Lebens ernten wir die Früchte und können ganz darauf bauen, dass wir unseren ethischen Irrweg verlassen haben und in die große Gemeinde der um das Sterben Wissende aufgenommen worden sind.
Wir befehlen also unseren kognitiv beeinträchtigten Geist und den verquerten Willen in die Hände derjenigen, die uns nicht nur im Himmel, sondern auch hier auf Erden zusichern, dass keine Blumen welken.
Nun ist es aber so eine Sache mit den Eliten, die sich durchaus auf einem schalen Grad zwischen Selbstbeweihräucherung und akademischer Intoleranz und Borniertheit bewegen. Ich will hier nicht leugnen, dass der „Glaube“ – also auch der an die durch den Eid des Hippokrates inspirierten und beseelten Ärzteschaft – durchaus „Berge versetzen“ kann, wenngleich doch in einer vermeintlich wissenschaftlichen Debatte gelegentlich auch daran erinnert werden darf, dass Wissenschaft nicht mehr, aber eben auch nicht weniger als der Streit um das bessere Argument ist und da könnte es denn auch sehr hilfreich sein, wenn über den Blick in die berühmte ethische Glaskugel hinaus auch eine Literaturrecherche und damit Literaturverarbeitung riskiert wird, die sich nicht (!) darauf beschränkt, „nur“ genehme Positionen einzuführen, im Übrigen aber eine Insellösung favorisiert wird, in der widerstreitende Argumente keine hinreichende bis überwiegend gar keine Berücksichtigung finden.
Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften und allen voran die BÄK besitzt nicht (!) das Monopol über die Kultivierungsprozesses der ars moriendi und noch weniger kommt dieses Monopol einigen Medizinethikern zu, die sich auf einer „Mission besonderer Art“ befinden und es tunlichst vermeiden, sich im Sterbehilfediskurs „zu stellen“.
Und ich gestehe hier bereitwillig: JA, wir müssen diese intraprofessionell inszenierte „Nabelschau“ von der allein gebotenen Palliativmedizin und Hospizkultur weiter mit Argumenten „belasten“ und gelegentlich darauf hinweisen, dass manche Stellungnahmen sich mehr durch pseudowissenschaftliche Behauptungen auszeichnen denn durch sachbezogene Argumente.
Wenn Sie Zeit und Muße haben, lesen Sie hier zwischen den Zeilen und überprüfen den diesseitigen Vorwurf, adressiert an das „Ethikkartell des 21. Jahrhunderts“, in dem Sie einige Beiträge der Diskutanten nochmals „quer lesen“ und hier insbesondere auf die Literaturverarbeitung achten!
Wissenschaftliche Arroganz, gepaart mit einem ungeheuren Sendungsbewusstsein rechtfertigt m.E. derzeit einen Hinweis auf die „Überzeugungstäterschaft“ einiger Diskutanten in der Überschriftenzeile und es ist eben nicht beabsichtigt, hierzulande eine aufrichtige Debatte und damit einen Beitrag zur Enttabuisierung über das selbstbestimmte Sterben zu führen und so gesehen bleibt uns einstweilen nur die Hoffnung, dass uns die Option zur grenzüberschreitenden Sterbehilfe weiterhin auch erhalten bleibt.
Die Selbsttötung ist eine ethisch gerechtfertigte Handlung und sofern hierbei Ärztinnen und Ärzte Hilfe leisten, vollziehen diese einen Akt, der über eine hohe „ethische“ – besser verfassungsrechtlich mögliche, aber auch gebotene – „Evidenz“ verfügt und uns allen Respekt abnötigt!Allein dieser Weg schafft die notwendige Basis für ein Vertrauen, für das die Ärzteschaft ansonsten konsequent wirbt.
Das verfassungsrechtliche verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die grundrechtliche Gewährleistung der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft setzen einem ethischen Paternalismus deutliche Grenzen, über die nur deshalb „hinweggefegt“ werden können, weil man/frau sich vereinzelnd weigert, einen Blick in die umfangreiche verfassungsrechtliche Literatur zu werfen.
Was also bleibt?
Hierzulande muss der Rubikon überschritten werden und die ärztliche Suizidbeihilfe darf nicht am moralischen und ethischen Widerstand mächtiger Institutionen scheitern.
Derzeit spricht vielmehr einiges dafür, dass die Ärzteschaft zur Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ethisch verpflichtet ist, wenn und soweit dem schwersterkrankten Patienten (auch) die Möglichkeit zur „Tatherrschaft“ – bezogen auf den Einzelfall – fehlen sollte.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Über das „Töten“ von Patienten (?!)
12.1.2010 von Moderator.
Erneut sieht sich die BÄK – diesmal in der Person ihres Präsidenten Hoppe – dazu aufgerufen, uns an ihren Botschaften im Sterbehilfe-Diskurs teilhaben zu lassen (vgl. dazu BÄK – Präsident Hoppe: Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes, Quelle: BÄK, Mitteilung v. 12.01.10 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.7962.7963.7987 <<< (html).
Dies erscheint durchaus legitim, wenngleich doch in der Sache nichts Neues „verkündet“ wird – im Gegenteil: es wird nach wie vor der Irrglaube aufrechterhalten, wonach ausnahmslos in der Palliativmedizin ein Garant für ein würdevolles Sterben erblickt wird, während demgegenüber etwa die ärztliche Assistenz beim Suizid mit einem Tabu belegt wird.
Allen voran der BÄK und im Übrigen ihr folgend einige renommierte Medizinethiker sind bis zum heutigen Tage Antworten auf wichtige Fragen schuldig geblieben und zwar insbesondere mit Blick auf die Verbindlichkeit des stets bemühten Arztethos. Auffällig hierbei ist, dass im Grunde eine Diskussion nicht stattfindet – mehr noch, eine offene Diskussion ist nicht gewünscht, zumal wenn diese über „Glaubensbekenntnisse“ und „Botschaften“ hinausragen soll.
Weder die Sterberechtlinien der BÄK noch das Arztethos sind rechtlich verbindlich und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die BÄK ihre zentralen Argumente im Sterbehilfediskurs bezieht?Auch die Arztethik ebnet nicht den Weg für eine „weichgespülte Verfassungsdogmatik“, in der es weniger um handfeste Dogmatik als vielmehr über philosophischen Einstellungen geht, die zu verkünden individuell gestattet sind, aber nicht zum „allgemeinen Gesetz“ erhoben werden können.
Wir sind weit davon entfernt, dass das „Recht“ weithin das als verbindlich übernimmt, was einige Exegeten in standesethischen Zirkeln als ethisches und moralisches Grundsatzprogramm zu verordnen gedenken. Mit Verlaub: das Selbstbestimmungsrecht ist gegenüber einer arztethischen Inhaltsbestimmung verfassungsfest und ein Jeder darf nach seiner Facon sterben und sofern einige Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem ureigenen Gewissen vereinbaren können, Suizidbeihilfe zu leisten, wird dies auch von einer Kammer schlicht zu akzeptieren sein. Warum dies allerdings nicht so ist, bleibt ein offenes Rätsel.
Nachdenklich indes muss allerdings der ethische Gehorsam der verfassten Ärzteschaft auslösen, die jedenfalls im vermeintlich herrschaftsfreien Diskurs nur dann ihre tugendethische Gesinnung zu offenbaren in der Lage sieht, wenn und soweit sie sich an anonymen Umfragen zur Sterbehilfe beteiligen können. Verwunderung löst dies aber keineswegs aus, wird doch unverhohlen mit berufsrechtlichen Sanktionen gedroht, deren „Rechtsgrund“ in einem abweichenden standesethischen Verhalten erblickt wird.
Anlass genug, dass sich endlich der Gesetzgeber der Problematik annimmt, da erkennbar die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften nicht in der Lage sind, für einen ausgewogenen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits werden unechte Grundrechtsschranken für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch eine Profession generiert und andererseits greifen die Kammern über Gebühr in die Individualgrundrechte ihrer Kammermitglieder ein. Ethische Weisungen der Kammern sind verfassungswidrig und sind im Übrigen – abermals mit Verlaub – nicht von dem Selbstverwaltungsgedanken gedeckt. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang stehend daran erinnert werden, dass auch die Kammern an Recht und Gesetz gebunden sind und damit freilich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch ihrer verkammerten Mitglieder zu beachten haben.
Hieran ermangelt es derzeit allerdings und es bleibt zu hoffen, dass insbesondere hochrangige Funktionäre ihren Widerstand gegen einer Liberalisierung der Sterbehilfe aufgeben, ohne dass sich über kurz oder lang sich die staatliche Rechtsaufsicht darum bemühen muss, hier für Rechtsklarheit Sorge zu tragen!
„Eine gute und flächendeckende Palliativmedizin werde den Ruf nach aktiver Sterbehilfe verhallen lassen“, so der Präsident der BÄK in der o.a. Mitteilung und hier dürfte allerdings nach diesseitigem Eindruck der Wunsch der Vater des Gedankens sein. Es scheint einigen Ärztevertretern, aber auch Medizinethikern völlig entgangen zu sein, dass es auch nicht wenige schwersterkrankte Menschen gibt, die einen „schnellen Tod“ vorziehen und zwar unabhängig (!) von den ohne Frage wünschenswerten Segnungen der Palliativmedizin!
Welch unglaublicher Paternalismus spiegelt sich in einer solchen Einstellung wider?
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Patientenmobilität und/oder grenzüberschreitende Sterbehilfe?
7.1.2010 von Moderator.
Dass hierzulande das selbstbestimmte Sterben nicht gewünscht ist, sondern vielmehr nur nach den ethischen und moralischen Grundsatzproklamationen nicht nur der Ärztekammern, sondern vornehmlich auch der Kirchen stattfinden soll, provoziert die Frage nach möglichen Alternativen, zumal die ärztliche Assistenz bei einem Suizid mit einem ethischen Stigma belegt worden ist. In der Bundesrepublik steht in absehbarer Zeit keine Änderung der antiquierten Werthaltung der verfassten Ärzteschaft und namhafter Ethiker an; vielmehr das Gegenteil ist zu befürchten, da ganz aktuell der Besinnung auf die ärztlichen Werte das Wort geredet wird und es nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass auch das Jahr 2010 sich als ein Jahr der besonderen Botschaften erweisen wird, in dem der Geist des ehrwürdigen Hippokrates erneut beschworen wird, um so einen ethischen Paternalismus besonderer Art legitimieren zu können.
Welche Alternative hat nun der schwersterkrankte Patient, wenn und soweit er sich dazu durchgerungen hat, seinem individuellen Leid zu entfliehen, ohne dass er gehalten wäre, erst über die Leiderfahrung das hohe Gut der Freiheit kosten zu können?
Das Europarecht könnte hier einen Weg skizzieren, auch wenn ganz aktuell die EU-Gesundheitsminister sich bei ihrem Treffen in Brüssel Woche nicht auf eine gemeinsame Position bei der Richtlinie zu den Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung einigen konnten (vgl. dazu die PM v. Ulmer, Rat blockiert EU-Richtlinie zu Patientenmobilität v. 02.12.09 >>> http://www.medizin-fuer-europa.de/index.php/presse/presse2009/636-rat-blockiert-eu-richtlinie-zu-patientenmobilitaet <<<).Aus der Sicht deutscher Patienten ändert dies allerdings grundsätzlich nichts, da die Krankenkassen bereits schon jetzt die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen im EU-Ausland übernehmen.
Bliebe also „nur“ noch zu prüfen, ob die Kassen auch die Kosten für einen im EU-Ausland beabsichtigten Suizid im Wege der ärztlichen Assistenz übernehmen.
Was spricht – so möchte ich hier nachfragen – eigentlich dagegen?
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Auf der „Suche“ nach professionellen Sterbehelfern (?!)
5.1.2010 von Moderator.
Auch im rechten jungen Jahr wird der folgenschwere Irrtum aufrechterhalten, wonach sich die Palliativmedizin und die aktive Sterbehilfe gleichsam ausschließen. Dies lässt sich unschwer an dem aktuellen Statement des Präsidenten der BÄK ablesen (Quelle: BÄK, Hoppe: Mehr Palliativmedizin statt aktive Sterbehilfe >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.7962.7963.7964 <<<)
Diesbezüglich ist nach wie vor Aufklärungsarbeit bei der Ärzteschaft zu leisten, denn es gibt eben auch schwersterkrankte Menschen, die unheilbar krank sind, deren Schmerzen wirksam bekämpft und deren Sorgen ernst genommen werden, aber dennoch die letzten Tage ihres Lebens als nicht lebenswert erleben und demzufolge dem Leben entfliehen wollen.
Der Patient hat nicht nur “Recht” auf einen würdigen Tod, sondern insbesondere auch keine Pflicht zum Leben und sofern er sich aus dem “Leben” verabschieden will, hierzu aber aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, bleibt es dabei, dass in der ärztlichen Assistenz beim Suizid ein Akt höchster Humanität erblickt werden kann.
Dass dieser Akt der Humanität allerdings am Widerstand der verfassten Ärzteschaft und ihrer Funktionäre scheitert, ist ein Beleg dafür, dass der ethische Paternalismus bei weitem nicht überwunden ist.
Letztlich bleibt nur noch der Sterbetourismus als ein möglicher Ausweg und da muss jede “Fahrt ins Ausland ohne Wiederkehr” als eine stumme Anklage derjenigen Patienten gelten, denen hierzulande ein humanes Sterben versagt bleibt, obgleich sie sich einen “schnellen Tod” wünschen.
Andererseits stellt die Ärzteschaft durchaus Richtung weisend fest, dass die Sterbebegleitung nicht ausschließlich eine ärztliche Aufgabe ist.Zu fragen also ist, wer neben den üblichen Professionellen hier noch Beistand zu leisten in der Lage wäre?
Ohne Frage käme hier etwa die Berufsgruppe der Pharmakologen (hier ggf. die Apotheker) aufgrund ihrer besonderen Fachkunde in Betracht, die nach einer zuvor eingeholten ärztlichen Expertise sich ggf. zur pharmakologischen Assistenz bei einem freien Suizid bereit erklären würden. Hierüber nachzudenken lohnt sich insofern, weil über kurz oder lang nicht damit gerechnet werden kann, dass der Widerstand der verfassten Ärzteschaft gegen eine Assistenz beim freien Suizid aufgegeben wird. Dies mag bedauert werden, insbesondere in Kenntnis des fundamentalen Rechtsirrtums darüber, dass die Ärztekammern und freilich die BÄK als privatrechtlich organisierter Verein immer noch meinen, als seien die Ärztinnen und Ärzte an ihre „ethischen Weisungen“ gebunden, so dass in der Folge nach Alternativen zu suchen ist.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »