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Archive für Oktober 2009
Müssen wir uns künftig vom „Sterbetourismus“ verabschieden?
29.10.2009 von Moderator.
Auch wenn diesseits die Euphorie über die in dem Koalitionsvertrag getroffene Aussage, die gewerbsmäßige Sterbehilfe mit einem Verbot zu belegen, nicht geteilt wird und eher Differenzierungen anzumahnen sind (z.B. mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid als Kassenleistung), werden wir uns hierzulande wohl vom „Tod aus den Gelben Seiten“ verabschieden müssen. Solange wir hierzulande noch dem Mythos frönen, dass zwischen der Palliativmedizin resp. der Hospizidee und der Sterbehilfe ein vermeintlich eklatanter Widerspruch besteht, setzen nicht wenige auf den Sterbetourismus, der uns letztlich einen Weg in liberalere Demokratien eröffnet, die ein gesundes Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht entwickelt haben. Der „Tod aus dem Tourismuskatalog“ ist nach wie vor eine Option für all diejenigen, die sich selbstbestimmt aus dem Leben verabschieden wollen und da darf man/frau gespannt sein, wie sich u.a. in den kommenden Monaten die Schweiz positionieren wird, da die Schweizer Sterbehilfe-Organisationen mit einem Verbot rechnen müssen. Ganz so dramatisch wäre allerdings ein Verbot wohl nicht zu bewerten, soll doch immerhin Einzelpersonen weiterhin das Recht zugestanden werden, anderen Menschen beim Suizid zu helfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass wir uns die „Grenzen“ offen bleiben und wir auch künftig ausreisen dürfen, um unseren Lebensbeendigungswillen konkret in die Tat umsetzen zu können, wenn und soweit wir nicht bereit sind, das „Leid zu tragen“, dass mit einer Schwersterkrankung verbunden ist.
Es ist ein fundamentaler Irrtum, zu glauben, dass die „straflose aktive Sterbehilfe beziehungsweise ärztliche Suizidhilfe (…) nicht eine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung (bedeuten), sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die Angst haben, anderen zur Last zu fallen“, so wie der Vorsitzende der Deutschen Hospizstiftung meint, in einer Pressemitteilung v. 19.12.08 rügen zu müssen.
Weder Belgien, die Niederlande oder die Schweiz sind die “Schlusslichter“ in Europa, sondern Deutschland. Die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid wäre ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Absicherung der Patientenrechte, ohne dass diese grundrechtlich gebotene Option zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führen würde. Im zu erwartenden Diskurs müssen wir darauf achten, dass die Debatte nicht mit phantasievoll vorgetragenen Mythen belastet wird, sondern schlicht – und manchmal auch ergreifend – das Selbstbestimmungsrecht in den Fokus der Betrachtungen gestellt wird und um es pointiert zum Ausdruck zu bringen: Nicht jeder, der selbstbestimmt sterben möchte, ist kognitiv beeinträchtigt und die Äußerung eines Sterbewunsches lässt nicht stets darauf schließen, dass er letztlich nicht beabsichtigt, sterben zu wollen, sondern sich vielmehr nur in die gütige Hände der Palliativmediziner oder Hospizler begeben und anvertrauen möchte, die seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern gedenken.
Die Palliativmedizin und die Hospizidee – so sinnvoll diese auch sind – stellen sich so mehr und mehr ins Abseits einer Wertekultur, deren zentrale Werte durch subjektive Grundrechte bestimmt werden. Dass offensichtlich hierüber kein Konsens besteht, muss mehr als nachdenklich stimmen und insofern zolle ich unseren europäischen Nachbarn Respekt und Dank, wenn diese uns nach wie vor „Asyl“ vor einem geradezu entfesselten ethischen und moralischen Paternalismus gewähren!
Macht es da Sinn, „60 Jahre Grundgesetz“ zu feiern, wenn angesichts der unbestrittenen Erfolge in unserer Verfassungskultur zugleich Tendenzen feststellbar sind, die das überragende Grundrecht der Selbstbestimmung „zu Grabe tragen wollen“?
Nun – wir wollen und dürfen uns nicht an dem Buch der Bücher orientieren, wo so manche Schriftgelehrte und Pharisäer „hinweggefegt“ wurden, sondern müssen uns auf einen fachlich fundierten Diskurs einlassen, der allerdings derzeit in einem unerträglichen Maße von ethischen Nebelbomben eingehüllt wird, die gleichsam einen Blick auf das verfassungsrechtlich Gebotene (und nicht, wie vielerorts vermutet, verfassungsrechtlich „Gewünschte“) verhindern. Die Mittelmäßigkeit des ethischen Diskurses und seiner Argumentationsführung scheint nicht ohne Folgen für die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Themas insgesamt zu sein: Verfassungsrecht degeneriert partiell schleichend zum bloßen Vollzugsinstrument einer wertkonservativen Kultur des Sterbens und wir sitzen den Botschaften von Sonntagsrednern auf, nach denen es auf einen (ethisch-moralischen) Konsens beim Sterben ankäme. Dem ist aber mitnichten so. Individuelle Grundrechte dienen nicht (!!!) zur Absicherung einer wie auch im gearteten Wertekultur, sondern sie sind in erster Linie die vitale Basis für ein selbstbestimmtes Leben und freilich auch Sterben, die keinen Konsens bedürfen.
Lutz Barth
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Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben gerät in den Fokus von Stefan Rehder
24.10.2009 von Moderator.
In seinem Statement zum geplanten Verbot der organisierten Sterbehilfe beklagt S. Rehder einen Mangel an Klarheit (Quelle: Die Tagespost >>> http://www.die-tagespost.de/2008/index.php?option=com_content&task=view&id=100052484&Itemid=1 <<<). „Klarheit“ meint hier wohl in erster Linie ein striktes Verbot und zwar über den Kommerzialisierungsgedanken der Sterbehilfe hinaus. Insofern zeigt sich Rehder aus seiner Perspektive heraus unzufrieden, wenn er auf das Statement von W. Bosbach (CDU) verweist: „Wir unterscheiden sehr genau – zwischen Organisationen, die sich um Menschen aus humanitären Gründen kümmern und um Geschäftemacherei, die aus Profitgier erfolgt.“ (Quelle: Die Tagespost, aaO.).
Rehders Anmerkung hierzu lässt denn auch erahnen, was er zu fordern gedenkt: „Wo Organisationen wie die „Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben“ oder „Dignitate“, ein Ableger, der in der Schweiz gegründeten Organisation „Dignitas“ einsortiert werden müssen, sagt er nicht. Einen Riegel, mit dem sich die im Wachsen befindliche organisierte Suizidhilfe aufhalten ließe, so viel scheint indes klar, hat Schwarz-Gelb mit dieser Einigung jedenfalls noch nicht geschmiedet.“
Mit Verlaub – wo sollten denn die „Organisationen“ einsortiert werden?
Nach diesseitiger Einschätzung in die Reihe derjenigen, die vehement für eine konsequente Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts eintreten und daher das Engagement mehr als lobenswert ist.
In der Tat müssen wir auf der Hut sein, dass nicht im Eifer des Kulturkampfes um vermeintlich höhere ethische und moralische Werte, die sich überwiegend aus dem Buch der Bücher speisen, zentrale Verfassungswerte dauerhaft versenkt werden, in dem die Lobbyisten einer konservativen Wertekultur dazu übergehen, über das Strafrecht Befürworter der Suizidbeihilfe – zumal solche durch die Ärzteschaft – zu kriminalisieren und da erscheint es mir persönlich hohe Zeit zu sein, dass auch Juristen sich deutlich zum Patientenverfügungsgesetz bekennen und in diesem Gesetz einen „Meilenstein“ erblicken, was allerdings S. Rehder in seinem Kurzbeitrag glaubt, rügen zu müssen.
In einer säkularen Gesellschaft „sterben wir nicht dem Herrn“, so wie wir auch nicht gehalten sind, entsprechend dem „Herrn zu leben“. Dies zu entscheiden, ist ebenso wie das individuelle Sterben im wahrsten Sinne des Wortes eine höchstpersönliche individuelle Angelegenheit, die sich sowohl der staatlichen Einflussnahme, aber eben auch eines scheinbaren moralischen Konsens unserer Gesellschaft und insbesondere den fragwürdigen Botschaften einzelner Missionare aus verschiedensten Bereichen nicht nur der Wissenschaft entzieht. Die Aufgabe des Staates besteht vielmehr darin, den Prozess der Individualisierung zu befördern und damit die Autonomie des Einzelnen zu stärken, wollen wir uns nicht endgültig von einer individualgrundrechtlichen Sichtweise verabschieden. Das Bemühen einiger Sendboten einer mehr als angsteinflößenden Variante scheinbar moderner Medizinethik, die sich zunehmend als „Ersatzreligion“ geriert, wird es hinnehmen müssen, dass die „Rechtsgemeinschaft“ einen Anspruch darauf erhebt, nicht ganz ihrer Autonomie schleichend beraubt zu werden und in diesem Sinne spricht tatsächlich einiges dafür, dass der Staat künftig gehalten ist, seine grundrechtlichen Schutzverpflichtungen auch darauf zu erstrecken, dass neben der Medizinethik auch die entsprechende Religionsgemeinschaften ohne wenn und aber das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu respektieren haben – mit anderen Worten: der intraprofessionellen und transzendenten „Normsetzung“ sind verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die auch von den Sendboten einer konservativen Wertekultur zu respektieren sind!
Dass hier die DGHS um eine entsprechende Orientierung bemüht ist, ist nachhaltig zu begrüßen und zwar insbesondere auch aus juristischer Sicht. Die auf den Seiten der DGHS einstellten Zitate namhafter Rechtswissenschaftler dokumentieren den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts >>> http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=12 <<< und ließen sich beliebig ergänzen.
Für mich indes wird in der Debatte immer klarer: Nicht vor „Organisationen“ müssen wir Angst und Schrecken haben, sondern vielmehr vor denjenigen, bei denen der Blick für den Grund und die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erheblich eingetrübt ist!
Insofern freut es mich persönlich, dass auch die diesseitigen kritischen Beiträge zur Ethik im Allgemeinen und zur Medizinethik im Besonderen nach wie vor überproportional häufig vom IQB – Internetportal heruntergeladen werden, sollen diese doch letztlich „nur“ zum weiteren Nachdenken anregen. Auch künftig werde ich konsequent für die ärztliche Assistenz beim Suizid und in bestimmten Fällen für die aktive Sterbehilfe eintreten – auch auf die „Gefahr“ hin, von den „Gegner“ stigmatisiert zu werden.
„Es kann aber schwerlich so sein, dass die Selbstbestimmung jene physische Grundlage delegitimiert, der sie überhaupt erst ihre Existenz verdankt, genauso wenig wie es nicht Aufgabe des Rauchs wäre, der vom Feuer abhängig ist, über das Löschen des Feuers zu entscheiden. Das heißt: Philosophisch kann der Suizid nicht mit Blick auf die Autonomie des Menschen gerechtfertigt werden“, so Axel W. Bauer (Quelle: Würde nicht zu eng auslegen, Axel W. Bauer, in L e b e n s F o r u m 9 1, S. 9 ff. >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2009/lf_0309-4-interview-axel-bauer-wuerde.pdf <<< (pdf.)
Was mag man/frau dem entgegenhalten wollen?
Es kann aber schwerlich so sein, dass die Selbstbestimmung davon abhängt, was in kleinen intraprofessionellen Zirkeln als medizinethisch wünschens- und erstrebenswert erachtet wird. Es ist nicht die Aufgabe der Ethik, den Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern. Das heißt: Rechtsethisch und vor allem moderner Grundrechtsinterpretation entsprechend ist der Suizid eine autonome Entscheidung der Menschen, die keiner Legitimierung bedarf!
Lutz Barth, 24.10.09
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Verbot „kommerzieller“ Suizidbeihilfe (?)
19.10.2009 von Moderator.
Koalitionsverhandlungen: Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung begrüßt geplantes Verbot kommerzieller Suizidbeihilfe
Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung, Pressemitteilung v. 18.10.09 >>> http://www.hospize.de/servicepresse/2009/mitteilung387.html <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 19.10.09)
“Denn eines muss klar sein: Suizidbeihilfe ist keine Sterbebegleitung“, so der Vorsitzende der Deutschen Hospiz Stiftung, namentlich E. Brysch.
Dem wird man/frau wohl kaum widersprechen können, denn mit der Beihilfe zum Suizid – zumal eine solche durch ärztliche Assistenz – soll dem Willen des Patienten nach einem selbstbestimmten Tod Rechnung getragen, sofern der Patient aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, allein einen Suizid zu begehen. Auch wenn die Fallkonstellationen noch der weiteren Diskussion bedürfen, so muss doch klar werden, dass in der ärztlichen Assistenz bei einem freien Suizid in dem Diskurs nicht die Auffassung vertreten wird, als handele es sich hierbei um „Sterbebegleitung“ etwa im Sinne palliativmedizinischer oder hospizlicher Betreuung. Die ärztliche Assistenz bei einem Suizid ist vielmehr eine weitere Handlungsoption, der ggf. Rechnung zu tragen ist, ohne dass allerdings der Wille des Patienten zur Fremdbestimmung über die Ärztinnen und Ärzte führt. Dass hierfür auch eine Vergütung zu zahlen ist, dürfte ebenso klar sein wie der Umstand, dass dann die ärztliche Assistenz beim Suizid einer rechtlichen Regelung und damit im weitesten Sinne einer „Organisation“ bedarf und zwar ungeachtet der Tatsache, ob nun der „Kommerzialisierung des Sterbens“ das Wort geredet wird. Es spricht einiges dafür, dass die Suizidbeihilfe als eine Kassenleistung zu werten sein wird, der nichts Anrüchiges oder gar Verwerfliches anhaftet!
„Kommerziell betriebene Suizidbeihilfe setzt Schwerstkranke und Sterbende unter unerträglichen Druck“, so Brysch in der Pressemitteilung weiter. Ohne Frage kann dies nicht ausgeschlossen werden und insofern sollte die Suizidhilfe dort angesiedelt werden, wo sie m.E. hingehört: in die Hände der Ärzteschaft!
Es käme schließlich auch keiner auf die Idee zu behaupten, die palliativmedizinische Forschung setze die Patienten unter Druck, ihre Krankheit und das damit verbundene Leid anzunehmen – oder vielleicht doch?
Es darf daran erinnert werden, dass manche Ethiker um des Ausbaus der Palliativmedizin und der Forschung für eine bessere Schmerzmedikation willen gelegentlich sich zu der abenteuerlichen Aussage hinreißen lassen, dass um der Forschungsbemühungen willen Bürgerinnen und Bürger von dem Verfassen einer Patientenverfügung absehen mögen. Anders gewendet bedeutet dies nichts anderes, als dass der sterbewillige Patient sich in den Dienst einer Wissenschaft zu stellen hat, damit diese weiter voranschreiten kann und diesbezüglich kann unterstellt werden, dass auch „Druck“ auf Schwerstkranke und Sterbende ausübt wird, der einer Instrumentalisierung der Patienten für vermeintlich höhere ethische Werte gleichzusetzen ist.
Aus prinzipiellen Erwägungen heraus ist dringend darauf hinzuweisen, dass die Autonomie des Patienten die Hospizidee nicht (!) „zerstört“, wie mancherorts ebenfalls behauptet wird. Auch wenn nicht per se die Glaubwürdigkeit eines ohne Frage verdienstvollen Engagements aufs Spiel gesetzt wird, so ist doch der immer wieder behauptete Widerspruch zwischen Palliativmedizin und Hospizidee einerseits und der Sterbehilfe (in Form des ärztlich assistierten Suizids) andererseits nicht haltbar, zumal es den Befürwortern einer guten Sterbekultur nicht eingängig zu sein scheint, dass der Patient durchaus autonom seine Entscheidungen zu treffen gedenkt. Gelegentlich könnte in der Debatte der Eindruck entstehen, als seien all diejenigen, die für eine Liberalisierung der Sterbehilfe eintreten, nicht frei von kognitiven Beeinträchtigungen und bedürfen daher in erster Linie einer ethischen Grunderziehung, um so auf den richtigen Weg gebracht werden zu können. So gesehen spiegelt sich in dem ethischen Paternalismus zugleich eine ungeheure Arroganz wider, die kaum erträglich ist.
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