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Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor unbefriedigend!
Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 28.8.2009 @ 19:38 In Uncategorized | Keine Kommentare
Der „Sturm der moralischen Entrüstung“ um die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid scheint sich gelegt zu haben. Renommierte Medizinethiker haben in ihren bisherigen Statements keinen Zweifel aufkommen lassen, dass die Ärztinnen und Ärzte keine „Mechaniker des Todes“ seien und im Übrigen einer ärztlichen Assistenz beim Suizid durch das Arztethos bedeutsame Grenzen gezogen werden.
Hierbei fällt auf, dass neben dem gebetsmühlenartig vorgetragenen Hinweis auf das Arztethos kaum weitere Argumente in dem Diskurs eingeführt werden, die gewichtig genug wären, von einem Plädoyer für die ärztliche Assistenz abzusehen. Das sich hierbei die Zunft der Medizinethiker scheut, eine offene Debatte auch über verfassungsrechtliche Fragen zu führen, mag noch hinnehmbar sein, wenngleich es doch seltsam anmuten muss, dass das Verfassungsrecht eine eher untergeordnete Rolle in der medizinethischen Diskussion spielt. Immerhin ist eines der ganz zentralen Grundrechte, namentlich das Selbstbestimmungsrecht berührt und da dürfte es wohl nicht zureichend sein, an das „Selbstentleibungsverbot“ nach den Visionen des großen Philosophen Kant zu erinnern, zumal es keine Rechtspflicht zum Leben gibt.
Verabsäumt werden soll allerdings an dieser Stelle nicht, dass auch nicht wenige Rechtswissenschaftler sich der fundamentalen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes verschließen und so – gewollt oder ungewollt – der Marginalisierung des Grundrechtsschutzes Vorschub leisten. Die bisherige Debatte über das „ob“ und „wie“ eines Patientenverfügungsgesetzes hat dies eindrucksvoll bestätigt und es wurde unverhohlen das Wort vom „egozentrischen Individualisten“ geredet, der für sich das grundrechtliche verbürgte Recht in Anspruch zu nehmen gedenkt, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Mit Blick auf die Diskussion um die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten offenbart sich allerdings das gesamte Dilemma in einer von einer Wertediskussion heimgesuchten Gesellschaft: das ärztliche Selbstbildnis und das internalisierte Arztethos erweist sich zunehmend als eine künstliche Grundrechtsschranke, die nur dann überwunden werden kann, wenn und soweit die Ärzteschaft selbst mit ihrer Arztethik verfassungsrechtliche Grenzen gezogen bekommt, die ggf. dem Berufsstand auch schmerzvoll erscheinen müssen. Freilich gilt dies in erster Linie für die Selbstverwaltungskörperschaften, die nicht im verfassungsfreien Raum berufliche und ethische Standards kreieren können, die letztlich dazu führen, dass im Zweifel über Gebühr in die Grundrechte der verkammerten (Zwangs-)Mitglieder eingegriffen werden kann. Mit anderen Worten: Das Verfassungsrecht setzt auch den ethischen und moralischen „Normen“ der Kammern und insbesondere auch der Bundesärztekammer (zumal als privatrechtliche Arbeitsgemeinschaft) deutliche Grenzen, wobei hier ferner darauf hingewiesen werden soll, dass hier auch demokratiepolitische Funktionsdefizite zu beklagen sind. Es erscheint mir persönlich höchst fragwürdig, ob etwa das Präsidium der BÄK ohne eine entsprechende Rückkopplung an die Basis der verfassten Ärzteschaft über die entsprechende Legitimation verfügt, Statements über derart gewichtige Fragen abzugeben, die im Übrigen aus der Sicht der Ärzteschaft individuell und zwar unter Beachtung ihres Grundrechtes aus Art. 4 GG zu beantworten wären, mal ganz davon abgesehen, dass die Umfragen unter den Ärztinnen und Ärzten zur „aktiven Sterbehilfe“ bei den Funktionären der BÄK und wohl auch einigen Landesärztekammern zu gewaltigen Irritationen geführt hat.Nun – diese Irritationen aufzulösen, ist nicht die vordinglichste Aufgabe in einer rationalen Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid, sondern die konsequente Abwehr eines neuen medizinethischen Paternalismus, der sich gegenüber dem Fürsorgepathos der Ärzteschaft durch eine neue, aber deswegen nicht minder bedeutende „Qualität“ auszeichnet: die Instrumentalisierung der Patienten und Bürger im Lichte eines beruflichen Selbstverständnisses und dem Hippokratischen Eid einer einzelnen Berufsgruppe, die aufgrund ihrer ethischen Normenbildung eine aktive Grundrechtswahrnehmung zumindest zu behindern, wenn nicht gar zu verhindern versuchen Ohne hier die Lehre von der Drittwirkung der Grundrechte bemühen zu müssen, wird doch hinreichend klar, dass der mündige Patient einen Anspruch darauf hat, nicht einem inquisitorisch anmutenden ethischen Paternalismus mit gravierenden Folgen für seine Grundrechte dauerhaft ausgesetzt zu sein, wobei dies auch im Innenverhältnis der Ärztinnen und Ärzte zu ihren Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
Erstaunen freilich löst zuweilen die Basis der Ärzteschaft aus, die zumeist unwidersprochen in vorauseilendem Gehorsam den Botschaften einiger wichtiger Funktionäre nichts entgegenzusetzen vermag – zumindest in nicht der Öffentlichkeit. Auch hier soll eine Ursachenforschung einstweilen unterbleiben, wenngleich es doch zum weiteren Nachdenken anregen muss, dass jedenfalls in anonymisierten Umfragen sich die Ärzteschaft getraut, ihr „Gewissen zu offenbaren“.
Das Arztethos scheint zwar nicht in der Auflösung begriffen zu sein, aber immerhin bedarf es offensichtlich eines zeitgemäßen Programms, das nicht per Dekret „von oben“ verordnet werden kann und im Übrigen auch nicht darf!
Wir dürfen also darauf gespannt sein, wann die BÄK und ihr folgend (oder umgekehrt?) die Landesärztekammern sich von einem antiquierten Arztethos verabschieden und sich damit zugleich auch zum verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht nur der Patienten und Bürger, sondern auch ihrer verfassten Mitglieder vorbehaltlos bekennen. Vielleicht könnte es da auch ein wenig hilfreich sein, die Rolle der Ärzte in ihrer Funktion als Dienstleister wieder neu zu beleben, um so den ungeheuren Druck, der ganz allgemein auf den Samaritern lastet, entsprechend mildern zu können.
Die Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid ist von Ideologien – auch solche transzendenter Natur – freizuhalten, damit wir hierzulande nicht auf ewig das Schlusslicht in Sachen „Sterbehilfe“ in Europa bilden, denn dies wäre ein mehr als zweifelhafter Verdienst scheinbar moderner und spezifisch deutscher Medizinethik, die aus dem langen Schatten der Vergangenheit herauszutreten ist.
Lutz Barth
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