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Archive für 26.8.2009
Axel W. Bauers Innenansichten über den Sterbehilfediskurs – kritische Anmerkung v. L. Barth
26.8.2009 von Moderator.
Zunächst soll folgende pars pro toto (aus dem Vorspann) zitiert werden:
„In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten in medizinethischen Debatten wie ein Solitär mehr und mehr in den Vordergrund rückt.Vermutlich liegt eine gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieses Recht vorrangig bewähren soll.
Man gewinnt bisweilen den Eindruck, dass Selbstbestimmung in der Medizinethik zu identifizieren sei mit einem moralischen Recht auf den selbstbestimmten Todeszeitpunkt. Eine solche Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch eine zynische Verkehrung dieses Begriffs, der die Medizinethik keinen weiteren Vorschub leisten sollte.“ (Quelle: Vorspann zum Beitrag: „Kommerzialisierung“ der Sterbehilfe, in Universitas 64 (2009), Nr. 756, S. 555-563 = Quelle: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~q44/kommerzialisierung.pdf )
Für die diesseitige Stellungnahme möchte ich die Gedanken Bauers wie folgt umschreiben:
In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge der ethische Paternalismus der Ärztinnen und Ärzte in medizinethischen Debatten wie ein Solitär mehr und mehr in den Vordergrund rückt.
Es liegt eine gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieser ethische Paternalismus vorrangig bewähren und letztlich zur Instrumentalisierung des Patientenwillens führen soll.
Man/frau gewinnt bisweilen den Eindruck, dass der ethische Paternalismus der Medizinethik zu identifizieren sei mit einer moralischen Pflicht auf einen konsentierten Todeszeitpunkt. Eine solche Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch eine zynische Verkehrung dieses Begriffs, der die Rechtsethik, insbesondere aber eine verfassungskonforme Grundrechtsauslegung keinen weiteren Vorschub leisten sollte.
Die ständig wiederholte Rede vom ärztlichen Selbstverständnis, des Hippokratischen Eides und des damit vermeintlich wohlmeinenden ethischen Paternalismus wird mehr oder minder phantasievoll mit den rechtphilosophischen Einsichten Kants untermauert, wobei gerade von letzteren die Medizinethiker besonders beeindruckt zu sein scheinen, auch wenn gelegentlich diese – wie eben auch Axel W. Bauer – von sich behaupten, keine „theologischen Dogmen“ und keine „transzendentale Denkfigur Kants“, sondern „vielmehr ein legitimationstheoretisches Argument“ zu formulieren.
Dieses bemühte „Argument“ gründet auf der Erkenntnis, dass die „Autonomie …Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Konstitution“ sei und daher „beschränkt sich die legitime Reichweite der menschlichen Selbstbestimmung auf den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage.“ Hieraus soll dann sich folgender Schluss aufdrängen: „Die Selbsttötung ist demnach keine ethisch mit Blick auf die Autonomie des Menschen zu rechtfertigende Handlungsweise, mag sie auch in manchen, allerdings gar nicht so zahlreichen Fällen situativ und emotional nachvollziehbar sein.“
Diesen Schluss zu ziehen, ist Axel W. Bauer in erster Linie deshalb möglich, weil er in seinem Beitrag zwei „ethische Binsenweisheiten“ schildert und er hieraus für sein Thema der Kommerzialisierung der Sterbehilfe ganz gravierende Folgerungen zieht: „Die völlig richtige Intuition, dass die kommerzielle Beihilfe zum Suizid keine ethisch akzeptable Tat ist, rührt von der Sache an sich und nicht von dem womöglich entstehenden Gewinn des Sterbehelfers her. Die Assistenz bei der Selbsttötung befördert nämlich in jeden Fall eine Handlung, die philosophisch und ethisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann.“
So einleuchtend die legitimationstheoretische Argumentationsfigur Bauers auch sein mag, so verkennt er doch die „verfassungsrechtliche Binsenweisheit“, wonach eben die Verfassungsinterpretation nicht mit der Philosophie oder Ethik im Allgemeinen noch der Medizinethik im Besonderen gleichzusetzen ist. Hieraus folgt dann die schlichte, aber doch sehr bedeutsame Erkenntnis für den medizinethischen Diskurs über die Sterbehilfe, dass vermeintliche „ethische Binsenweisheiten“ – wie Bauer sich auszudrücken pflegt – nicht ohne weiteres die offensichtlich gern gesehene verfassungsnormative Relevanz zukommen oder beigemessen werden können.
Von daher beantwortet sich seine im Beitrag aufgeworfene Frage, ob es tatsächlich die Aufgabe eines Rechtsgelehrten sein könne, „das wohl begründete ärztliche Ethos, das den Mediziner schon um der Klarheit seiner sozialen Rolle willen als Helfer des Lebens und nicht als Beschleuniger des Todes begreift…“ für obsolet zu erklären?
Ja! Selbstverständlich ist es die Aufgabe eines jeden Rechtsgelehrten, daran zu erinnern, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der „Würde des Menschen“ das höchste Rechtsgut in unserer Verfassung ist und die Frage dieser grundrechtlichen Gewährleistung nicht (!) von ethischen „Spezialnormen“ auch nur eines Berufsstandes abhängt, die im Übrigen ganz exklusiv aufzustellen und zu interpretieren ohne eine hinreichende demokratische Legitimation den Kammern aufgegeben zu sein scheint.
Die legitimationstheoretische Argumentationsfigur von dem „Verbot der Selbstentleibung“ und die spezifische Verbindung zur „diesseitigen physischen Existenz“ ist „nur“ eine moderne Variante der Idee des großen Philosophen Kant, die aber deswegen nicht plausibler wird, geschweige denn das „Recht zur Selbsttötung“ insgesamt in Frage stellt. So wie seinerzeit Kant einem – vielleicht verzeihlichen – Irrtum unterlag, unterliegt auch Bauer einem beachtlichen Irrtum, der allerdings in Ansehnung an das geschriebene und geltende Verfassungsrecht nicht ohne weiteres zu „verzeihen“ ist, leugnet doch dieser ganz entscheidende verfassungsrechtliche „Binsenweisheiten“ dergestalt, als dass das Selbstbestimmungsrecht einer wie auch immer gearteten gattungsethischen Inpflichtnahme des Individuums zugunsten des Kollektivs deutliche Grenzen setzt: es gibt weder eine moralische, geschweige denn rechtliche Pflicht zum Leben!
Und in der Tat: es droht eine weitere Stufe der „öffentlich inszenierten Eskalation im Rahmen des Themas der Sterbehilfe“, da nunmehr Heerscharen von Medizinethikern sich berufen fühlen, uns an ihren Botschaften teilhaben zu lassen, die allerdings einer Konfrontation mit der „harten Verfassungsdogmatik“ nicht standhalten. Es geht zuvörderst nicht um die Orientierung am staatlichen Strafrecht, sondern in erster Linie um eine verfassungskonforme Auslegung des Selbstbestimmungsrechts, an dem sich im Übrigen auch das Strafrecht messen lassen muss.Rücken wir allerdings das Verfassungsrecht in den Fokus unserer Betrachtungen, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass in einem säkularen Verfassungsstaat den vermeintlich modernen medizinethischen Vorstellungen dergestalt Grenzen gezogen werden, als dass ihnen jedenfalls keine normative Verfassungsrelevanz zukommen, vermögedessen es möglich ist, „unechte ethische Supergrundrechtsschranken“ zu kreieren, die nahezu in die Beliebigkeit der Philosophen und Ethiker gestellt sind.
Mögen auch die Grundrechte in erster Linie subjektive Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein, so bleiben diese doch für Missionierungsversuche über den Weg von „ethischen Spezialnormen des ärztlichen Berufsstandes“ nicht bedeutungs- bzw. folgenlos: der ethische Paternalismus wird von der Sache her von der Verfassung her verworfen!
Lutz Barth
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