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Archive für August 2009
Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor unbefriedigend!
28.8.2009 von Moderator.
Der „Sturm der moralischen Entrüstung“ um die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid scheint sich gelegt zu haben. Renommierte Medizinethiker haben in ihren bisherigen Statements keinen Zweifel aufkommen lassen, dass die Ärztinnen und Ärzte keine „Mechaniker des Todes“ seien und im Übrigen einer ärztlichen Assistenz beim Suizid durch das Arztethos bedeutsame Grenzen gezogen werden.
Hierbei fällt auf, dass neben dem gebetsmühlenartig vorgetragenen Hinweis auf das Arztethos kaum weitere Argumente in dem Diskurs eingeführt werden, die gewichtig genug wären, von einem Plädoyer für die ärztliche Assistenz abzusehen. Das sich hierbei die Zunft der Medizinethiker scheut, eine offene Debatte auch über verfassungsrechtliche Fragen zu führen, mag noch hinnehmbar sein, wenngleich es doch seltsam anmuten muss, dass das Verfassungsrecht eine eher untergeordnete Rolle in der medizinethischen Diskussion spielt. Immerhin ist eines der ganz zentralen Grundrechte, namentlich das Selbstbestimmungsrecht berührt und da dürfte es wohl nicht zureichend sein, an das „Selbstentleibungsverbot“ nach den Visionen des großen Philosophen Kant zu erinnern, zumal es keine Rechtspflicht zum Leben gibt.
Verabsäumt werden soll allerdings an dieser Stelle nicht, dass auch nicht wenige Rechtswissenschaftler sich der fundamentalen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes verschließen und so – gewollt oder ungewollt – der Marginalisierung des Grundrechtsschutzes Vorschub leisten. Die bisherige Debatte über das „ob“ und „wie“ eines Patientenverfügungsgesetzes hat dies eindrucksvoll bestätigt und es wurde unverhohlen das Wort vom „egozentrischen Individualisten“ geredet, der für sich das grundrechtliche verbürgte Recht in Anspruch zu nehmen gedenkt, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Mit Blick auf die Diskussion um die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten offenbart sich allerdings das gesamte Dilemma in einer von einer Wertediskussion heimgesuchten Gesellschaft: das ärztliche Selbstbildnis und das internalisierte Arztethos erweist sich zunehmend als eine künstliche Grundrechtsschranke, die nur dann überwunden werden kann, wenn und soweit die Ärzteschaft selbst mit ihrer Arztethik verfassungsrechtliche Grenzen gezogen bekommt, die ggf. dem Berufsstand auch schmerzvoll erscheinen müssen. Freilich gilt dies in erster Linie für die Selbstverwaltungskörperschaften, die nicht im verfassungsfreien Raum berufliche und ethische Standards kreieren können, die letztlich dazu führen, dass im Zweifel über Gebühr in die Grundrechte der verkammerten (Zwangs-)Mitglieder eingegriffen werden kann. Mit anderen Worten: Das Verfassungsrecht setzt auch den ethischen und moralischen „Normen“ der Kammern und insbesondere auch der Bundesärztekammer (zumal als privatrechtliche Arbeitsgemeinschaft) deutliche Grenzen, wobei hier ferner darauf hingewiesen werden soll, dass hier auch demokratiepolitische Funktionsdefizite zu beklagen sind. Es erscheint mir persönlich höchst fragwürdig, ob etwa das Präsidium der BÄK ohne eine entsprechende Rückkopplung an die Basis der verfassten Ärzteschaft über die entsprechende Legitimation verfügt, Statements über derart gewichtige Fragen abzugeben, die im Übrigen aus der Sicht der Ärzteschaft individuell und zwar unter Beachtung ihres Grundrechtes aus Art. 4 GG zu beantworten wären, mal ganz davon abgesehen, dass die Umfragen unter den Ärztinnen und Ärzten zur „aktiven Sterbehilfe“ bei den Funktionären der BÄK und wohl auch einigen Landesärztekammern zu gewaltigen Irritationen geführt hat.Nun – diese Irritationen aufzulösen, ist nicht die vordinglichste Aufgabe in einer rationalen Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid, sondern die konsequente Abwehr eines neuen medizinethischen Paternalismus, der sich gegenüber dem Fürsorgepathos der Ärzteschaft durch eine neue, aber deswegen nicht minder bedeutende „Qualität“ auszeichnet: die Instrumentalisierung der Patienten und Bürger im Lichte eines beruflichen Selbstverständnisses und dem Hippokratischen Eid einer einzelnen Berufsgruppe, die aufgrund ihrer ethischen Normenbildung eine aktive Grundrechtswahrnehmung zumindest zu behindern, wenn nicht gar zu verhindern versuchen Ohne hier die Lehre von der Drittwirkung der Grundrechte bemühen zu müssen, wird doch hinreichend klar, dass der mündige Patient einen Anspruch darauf hat, nicht einem inquisitorisch anmutenden ethischen Paternalismus mit gravierenden Folgen für seine Grundrechte dauerhaft ausgesetzt zu sein, wobei dies auch im Innenverhältnis der Ärztinnen und Ärzte zu ihren Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
Erstaunen freilich löst zuweilen die Basis der Ärzteschaft aus, die zumeist unwidersprochen in vorauseilendem Gehorsam den Botschaften einiger wichtiger Funktionäre nichts entgegenzusetzen vermag – zumindest in nicht der Öffentlichkeit. Auch hier soll eine Ursachenforschung einstweilen unterbleiben, wenngleich es doch zum weiteren Nachdenken anregen muss, dass jedenfalls in anonymisierten Umfragen sich die Ärzteschaft getraut, ihr „Gewissen zu offenbaren“.
Das Arztethos scheint zwar nicht in der Auflösung begriffen zu sein, aber immerhin bedarf es offensichtlich eines zeitgemäßen Programms, das nicht per Dekret „von oben“ verordnet werden kann und im Übrigen auch nicht darf!
Wir dürfen also darauf gespannt sein, wann die BÄK und ihr folgend (oder umgekehrt?) die Landesärztekammern sich von einem antiquierten Arztethos verabschieden und sich damit zugleich auch zum verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht nur der Patienten und Bürger, sondern auch ihrer verfassten Mitglieder vorbehaltlos bekennen. Vielleicht könnte es da auch ein wenig hilfreich sein, die Rolle der Ärzte in ihrer Funktion als Dienstleister wieder neu zu beleben, um so den ungeheuren Druck, der ganz allgemein auf den Samaritern lastet, entsprechend mildern zu können.
Die Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid ist von Ideologien – auch solche transzendenter Natur – freizuhalten, damit wir hierzulande nicht auf ewig das Schlusslicht in Sachen „Sterbehilfe“ in Europa bilden, denn dies wäre ein mehr als zweifelhafter Verdienst scheinbar moderner und spezifisch deutscher Medizinethik, die aus dem langen Schatten der Vergangenheit herauszutreten ist.
Lutz Barth
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Axel W. Bauers Innenansichten über den Sterbehilfediskurs – kritische Anmerkung v. L. Barth
26.8.2009 von Moderator.
Zunächst soll folgende pars pro toto (aus dem Vorspann) zitiert werden:
„In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten in medizinethischen Debatten wie ein Solitär mehr und mehr in den Vordergrund rückt.Vermutlich liegt eine gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieses Recht vorrangig bewähren soll.
Man gewinnt bisweilen den Eindruck, dass Selbstbestimmung in der Medizinethik zu identifizieren sei mit einem moralischen Recht auf den selbstbestimmten Todeszeitpunkt. Eine solche Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch eine zynische Verkehrung dieses Begriffs, der die Medizinethik keinen weiteren Vorschub leisten sollte.“ (Quelle: Vorspann zum Beitrag: „Kommerzialisierung“ der Sterbehilfe, in Universitas 64 (2009), Nr. 756, S. 555-563 = Quelle: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~q44/kommerzialisierung.pdf )
Für die diesseitige Stellungnahme möchte ich die Gedanken Bauers wie folgt umschreiben:
In den vergangenen Jahren lässt sich eine Tendenz beobachten, der zufolge der ethische Paternalismus der Ärztinnen und Ärzte in medizinethischen Debatten wie ein Solitär mehr und mehr in den Vordergrund rückt.
Es liegt eine gewisse Tragik dieser Entwicklung darin, dass es ausgerechnet das Thema „Sterbehilfe“ ist, an dem sich dieser ethische Paternalismus vorrangig bewähren und letztlich zur Instrumentalisierung des Patientenwillens führen soll.
Man/frau gewinnt bisweilen den Eindruck, dass der ethische Paternalismus der Medizinethik zu identifizieren sei mit einer moralischen Pflicht auf einen konsentierten Todeszeitpunkt. Eine solche Verkürzung der Selbstbestimmung wäre jedoch eine zynische Verkehrung dieses Begriffs, der die Rechtsethik, insbesondere aber eine verfassungskonforme Grundrechtsauslegung keinen weiteren Vorschub leisten sollte.
Die ständig wiederholte Rede vom ärztlichen Selbstverständnis, des Hippokratischen Eides und des damit vermeintlich wohlmeinenden ethischen Paternalismus wird mehr oder minder phantasievoll mit den rechtphilosophischen Einsichten Kants untermauert, wobei gerade von letzteren die Medizinethiker besonders beeindruckt zu sein scheinen, auch wenn gelegentlich diese – wie eben auch Axel W. Bauer – von sich behaupten, keine „theologischen Dogmen“ und keine „transzendentale Denkfigur Kants“, sondern „vielmehr ein legitimationstheoretisches Argument“ zu formulieren.
Dieses bemühte „Argument“ gründet auf der Erkenntnis, dass die „Autonomie …Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Konstitution“ sei und daher „beschränkt sich die legitime Reichweite der menschlichen Selbstbestimmung auf den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage.“ Hieraus soll dann sich folgender Schluss aufdrängen: „Die Selbsttötung ist demnach keine ethisch mit Blick auf die Autonomie des Menschen zu rechtfertigende Handlungsweise, mag sie auch in manchen, allerdings gar nicht so zahlreichen Fällen situativ und emotional nachvollziehbar sein.“
Diesen Schluss zu ziehen, ist Axel W. Bauer in erster Linie deshalb möglich, weil er in seinem Beitrag zwei „ethische Binsenweisheiten“ schildert und er hieraus für sein Thema der Kommerzialisierung der Sterbehilfe ganz gravierende Folgerungen zieht: „Die völlig richtige Intuition, dass die kommerzielle Beihilfe zum Suizid keine ethisch akzeptable Tat ist, rührt von der Sache an sich und nicht von dem womöglich entstehenden Gewinn des Sterbehelfers her. Die Assistenz bei der Selbsttötung befördert nämlich in jeden Fall eine Handlung, die philosophisch und ethisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann.“
So einleuchtend die legitimationstheoretische Argumentationsfigur Bauers auch sein mag, so verkennt er doch die „verfassungsrechtliche Binsenweisheit“, wonach eben die Verfassungsinterpretation nicht mit der Philosophie oder Ethik im Allgemeinen noch der Medizinethik im Besonderen gleichzusetzen ist. Hieraus folgt dann die schlichte, aber doch sehr bedeutsame Erkenntnis für den medizinethischen Diskurs über die Sterbehilfe, dass vermeintliche „ethische Binsenweisheiten“ – wie Bauer sich auszudrücken pflegt – nicht ohne weiteres die offensichtlich gern gesehene verfassungsnormative Relevanz zukommen oder beigemessen werden können.
Von daher beantwortet sich seine im Beitrag aufgeworfene Frage, ob es tatsächlich die Aufgabe eines Rechtsgelehrten sein könne, „das wohl begründete ärztliche Ethos, das den Mediziner schon um der Klarheit seiner sozialen Rolle willen als Helfer des Lebens und nicht als Beschleuniger des Todes begreift…“ für obsolet zu erklären?
Ja! Selbstverständlich ist es die Aufgabe eines jeden Rechtsgelehrten, daran zu erinnern, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der „Würde des Menschen“ das höchste Rechtsgut in unserer Verfassung ist und die Frage dieser grundrechtlichen Gewährleistung nicht (!) von ethischen „Spezialnormen“ auch nur eines Berufsstandes abhängt, die im Übrigen ganz exklusiv aufzustellen und zu interpretieren ohne eine hinreichende demokratische Legitimation den Kammern aufgegeben zu sein scheint.
Die legitimationstheoretische Argumentationsfigur von dem „Verbot der Selbstentleibung“ und die spezifische Verbindung zur „diesseitigen physischen Existenz“ ist „nur“ eine moderne Variante der Idee des großen Philosophen Kant, die aber deswegen nicht plausibler wird, geschweige denn das „Recht zur Selbsttötung“ insgesamt in Frage stellt. So wie seinerzeit Kant einem – vielleicht verzeihlichen – Irrtum unterlag, unterliegt auch Bauer einem beachtlichen Irrtum, der allerdings in Ansehnung an das geschriebene und geltende Verfassungsrecht nicht ohne weiteres zu „verzeihen“ ist, leugnet doch dieser ganz entscheidende verfassungsrechtliche „Binsenweisheiten“ dergestalt, als dass das Selbstbestimmungsrecht einer wie auch immer gearteten gattungsethischen Inpflichtnahme des Individuums zugunsten des Kollektivs deutliche Grenzen setzt: es gibt weder eine moralische, geschweige denn rechtliche Pflicht zum Leben!
Und in der Tat: es droht eine weitere Stufe der „öffentlich inszenierten Eskalation im Rahmen des Themas der Sterbehilfe“, da nunmehr Heerscharen von Medizinethikern sich berufen fühlen, uns an ihren Botschaften teilhaben zu lassen, die allerdings einer Konfrontation mit der „harten Verfassungsdogmatik“ nicht standhalten. Es geht zuvörderst nicht um die Orientierung am staatlichen Strafrecht, sondern in erster Linie um eine verfassungskonforme Auslegung des Selbstbestimmungsrechts, an dem sich im Übrigen auch das Strafrecht messen lassen muss.Rücken wir allerdings das Verfassungsrecht in den Fokus unserer Betrachtungen, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass in einem säkularen Verfassungsstaat den vermeintlich modernen medizinethischen Vorstellungen dergestalt Grenzen gezogen werden, als dass ihnen jedenfalls keine normative Verfassungsrelevanz zukommen, vermögedessen es möglich ist, „unechte ethische Supergrundrechtsschranken“ zu kreieren, die nahezu in die Beliebigkeit der Philosophen und Ethiker gestellt sind.
Mögen auch die Grundrechte in erster Linie subjektive Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein, so bleiben diese doch für Missionierungsversuche über den Weg von „ethischen Spezialnormen des ärztlichen Berufsstandes“ nicht bedeutungs- bzw. folgenlos: der ethische Paternalismus wird von der Sache her von der Verfassung her verworfen!
Lutz Barth
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