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- 25.4.2012: Sterbehilfe-Problematik: Chance zur Debatte nutzen!
- 18.4.2012: Sterbehilfe - Ethische „Basta-Politik“ der BÄK gibt Anlass zu größter Sorge!
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- 13.3.2012: Sächsische Landesärztekammer befindet sich in einem beklagenswerten Irrtum!
- 8.3.2012: Schluss mit Sonntagsreden!
- 7.3.2012: Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Mensch haben sich hohe Ziele gesteckt!
- 6.3.2012: Schwersterkrankte sollten sich nicht an der Nase herumführen lassen!
- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
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BÄK-Präsident Hoppe bekräftigt nochmals das „Nein“ zur ärztlichen Assistenz beim Suizid auf dem 112. Ärztetag
Wie zu erwarten, hat der Präsident der BÄK Hoppe in seiner Rede zur Eröffnung des 112. Deutschen Ärztetages die Gelegenheit genutzt, darauf hinzuweisen, dass die Ärzte dem Leben verpflichtet sind; ich darf zunächst die folgende pars pro toto zitieren:
„Meine Damen und Herren,die Freiheit der Berufsausübung ist natürlich nicht grenzenlos. Es gibt klare Regeln, die wir uns gemeinsam gegeben haben, und es gibt Grundsätze ärztlichen Handelns, die keiner weiteren Festlegung bedürfen, weil sie seit Hippokrates zum Ethos unseres Berufes gehören.Wir Ärztinnen und Ärzte sind dem Leben verpflichtet, wir wollen Krankheiten heilen, Schmerzen lindern und den Menschen in ihrer ganz persönlichen Not beistehen, so gut es geht. Zum Leben gehört aber auch das Sterben. Unsere Aufgabe ist es, dann nicht nur Trost zu spenden, sondern mit den Mitteln der modernen Palliativmedizin die Lebensqualität unheilbar kranker Menschen bis zuletzt zu erhalten.
Deshalb auch wenden wir uns mit aller Deutlichkeit gegen Überlegungen, die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu machen. Da spielt es auch keine Rolle, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt. Denn jeder Suizidversuch, jeder Wunsch nach einem Suizid ist immer auch ein Hilfeschrei.
Nur extrem selten ist doch der Suizid eines Menschen frei verantwortlich. Weit mehr als 90 Prozent aller Suizide sind durch Depressionen verursacht, bedingt durch schwere Erkrankungen mit hohem Leidensdruck und oft auch mit wirtschaftlichen Belastungen und sozialer Einsamkeit. Diese Menschen brauchen ärztlich-psychotherapeutische Hilfe und sie brauchen menschliche Nähe.
Da wirkt der 66. Deutsche Juristentag mit seiner Positionierung, ich möchte mal sagen, sehr distanziert, wenn er fordert, dass die Mitwirkung eines Arztes an einem Suizid eines unheilbar Kranken eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern sogar als ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung zu tolerieren sei.Meine Damen und Herren, dieser Weg zerstört nicht nur unser Arztbild als Heiler, Helfer und Tröster – dieser Weg zerstört das Vertrauen der Patienten.
Wir aber wollen eine gänzlich andere Richtung, wir wollen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung Schwerstkranker und Sterbender verbessert wissen. Und dazu brauchen wir mehr Palliativmedizin und endlich eine ausreichende Zahl von ambulanten und stationären Palliativdiensten. Hier ist Handlungsbedarf und nicht in einer zweifelhaften Interpretation des Strafgesetzbuches.
Wir Ärzte wollen keine Sterbegehilfen sein, auch wenn uns mancher Rechtsgelehrter diese Rolle gerne zuschreiben möchte. Es widerspricht zutiefst Geist und Inhalt unseres ärztlichen Auftrages. Um es klar und deutlich zu sagen: Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe und darf es auch niemals werden, liebe Kolleginnen und Kollegen.“
Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.6499.7209 <<< (html)
Kurzer Kommentar (L. Barth, 19.05.09):
Mit Verlaub, verehrter Herr Präsident! So geht das nicht!
Die Position der BÄK, das möchte ich hier nochmals eindrücklich betonen, ist nur eine – wenn auch offensichtlich nicht von allen Ärztinnen und Ärzten getragene – Meinung im Wertediskurs, die durchaus gehört wird, aber letztlich nicht dazu führt, dass gleichsam das Recht weithin das übernimmt, was uns mit Hinweis auf die Arztethik durch die BÄK als moralisch zu verinnerlichen aufgegeben wird!
Der „Wille“ der BÄK ist nicht unser, geschweige denn der Wille derjenigen Ärzte, die sich in bestimmten Situationen vorstellen können, bei einem Suizid ärztlich zu assistieren! Es stimmt mehr als nachdenklich, wenn der Präsident mehr oder minder offen in seiner Rede darauf hinweist, dass es für die ärztliche Position nicht von Belang sei, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt.
Mit solchen Aussagen wird endgültig offenbar, dass sich die BÄK ohne erkennbare Gewissensnot schlicht über das Verfassungsrecht hinwegsetzt und nicht bereit ist, die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht als auch das Recht zur freien Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder anzuerkennen. Die ethische Grund- und Werthaltung der Ärzteschaft ist nicht gesellschaftliches Allgemeingut und mit Verlaub – sie darf es auch nicht werden! Selbstverständlich kann in der ärztlichen Assistenz zum Suizid eine ärztliche Aufgabe gesehen werden und dieser Akt höchster Humanität schließt eben nicht den weiteren Ausbau der Palliativmedizin aus.
Die ethische Grundhaltung des Präsidenten der BÄK in dieser Frage widerspricht „zutiefst Geist und Inhalt unserer Verfassung“, in dem er glaubt, über die verfasste Ärzteschaft hinaus auch gleich noch ein ganzes Staatsvolk auf den „Geist“ eines Hippokrates verpflichten zu können. Dieser moralische und ethische Kreuzzug der BÄK „zerstört vielmehr das Arztbild“: die erkennbar ohne Not selbst auferlegte „Mission“ trägt nicht zur Überwindung eines fragwürdigen Paternalismus, geschweige eines solchen ethischer Natur bei!
Hier ist eine rechtliche Orientierung mehr denn je geboten und da wäre es schon hilfreich, wenn der Präsident der BÄK sich nicht in der Gänze einer interprofessionell gebotenen Fachdiskussion verschließt, in der es nicht gilt, gebetsmühlenartig die ohnehin bekannten ethischen Argumente auszutauschen, denn allzu viel von einer partikularen Standesethik verträgt gerade das Verfassungsrecht nicht!
Lutz Barth
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