Ist Sterbehilfe tatsächlich keine Lösung?

Palliativkongress in Wien“Sterbehilfe ist keine Lösung”Quelle: Der Standard v. 07.05.09 >>> http://derstandard.at/?url=/?id=1241622140429 <<< (html) 

Kurze Anmerkung: 

Gegen eine Legalisierung der Euthanasie würden medizinische, juristische, soziale, ethische und spirituelle Gründe sprechen, betont Radbruch, EAPC-Präsident. 

Nun – auch dieses Statement vermag nicht zu überzeugen; für eine Liberalisierung streiten vielmehr gute verfassungsrechtliche Gründe, während demgegenüber in einem säkularen Verfassungsstaat der Spiritualität als auch der ethischen Selbstbindung der Ärzteschaft nur eine höchst eingeschränkte Bedeutung zukommt. 

“Wir wissen aus unserer Behandlungspraxis, aber auch aus Motivstudien, dass oft ganz andere Dingen hinter dem geäußerten Wunsch zu sterben stehen: Die Angst, Autonomie zu verlieren oder jemandem zur Last zu fallen, die Angst vor Schmerzen oder die Angst, die eigene Würde zu verlieren. Diesen Ängsten können wir mit guter Palliativbetreuung begegnen“, so Radbruch. Dies mag so sein, wenngleich aus den Motivstudien keinesfalls ein generalisierendes Verbot abzuleiten ist. Dies deshalb nicht, weil eine individuelle Betrachtungsweise anbefohlen ist und von daher letztlich unausgesprochen auf der Grundlage solcher Motivstudien nicht zulässige Schluss konstruiert wird, als stehe die Sterbehilfe im direkten Widerspruch zur Palliativmedizin. Dem ist mitnichten so und es fragt sich, warum dieser folgenschwere Irrtum sich so beharrlich in der wissenschaftlichen Lehrmeinung hält?  

Der individuelle Wunsch des Einzelne ist nicht mit den Ergebnissen irgendwelcher Motivstudien zu konfrontieren, sonder schlicht und manchmal sicherlich auch ergreifend zu akzeptieren.  

Mit diesem folgenschweren Irrtum wird letztlich ein Beitrag zur Marginalisierung der Menschenwürde geleistet, in dem die Motive Anderer auf das Einzelschicksal projiziert werden und so dazu beitragen sollen, dass der individuelle Wille des Einzelnen unter dem Diktat eines vermeintlichen gesellschaftlichen Konsens „eingemeindet“ wird. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen bedeuten aber nun wahrlich ein stückweit mehr als die Motivstudien, die sich aus vielen individualisierten Wünschen, Zielen und Hoffnungen zusammensetzen mögen und letztlich einer jeder dieser in den Studien erfassten Wünsche verlangt nach Beachtung, kommt doch in diesen Wünschen der „Wunsch“ des Einzelnen zum Vorschein. 

Ist dies so schwer, zu erkennen? 

Lutz Barth

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