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Archive für Mai 2009
Assistierter Suizid - Delegierte auf dem Ärztetag sagen Nein
26.5.2009 von Moderator.
Der 112. Ärztetag hat sich einstimmig gegen den ärztlich assistierten Suizid gestellt, so eine Mitteilung in der Ärzte Zeitung v. 25.05.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/default.aspx?sid=549613 <<<.
Dies ist insofern bedauerlich, weil es anders lautende Stimmen an der Basis gibt, die sich in bestimmten Situationen vorstellen können, bei einem freien Suizid zu assistieren.
Andererseits kommt diesem Beschluss keine weitergehende Bedeutung als die einer allgemeinen Werthaltung der Delegierten zu. Problematisch freilich wäre, wenn mit diesem Beschluss zugleich die Vorstellung verbunden wird, als sei er im Sinne eines strikten moralischen resp. ethischen Befehls verbindlich. Dem ist nicht so, da auch der Deutsche Ärztetag als sog. Ärzteparlament nicht zu einer ethischen Normsetzung in dieser Frage legitimiert ist.
Ungeachtet dessen darf darauf hingewiesen werden, dass es zwingend erforderlich ist, die Palliativ- und Hospizversorgung weiter auszubauen. Allerdings geht nicht selten mit dieser Forderung die nicht gerechtfertigte These einher, als seien sowohl die ärztliche Assistenz und ggf. gar die Patientenverfügung kontraproduktiv und widersprüchlich. Dem ist nicht so, wie sich im Übrigen auch letztlich aus der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen (Stand: 03.09.08) der DGP & DHPV & BÄK ergibt.
Im Interesse der Weiterentwicklung der Palliativversorgung wurden in der Charta Kernaussagen zur Diskussion gestellt, zu denen u.a. die folgende unter Ziff. 9 zählt:
Komplexe ethische und rechtliche Fragen am Lebensende bedingen sowohl einenausführlichen gesellschaftlichen Dialog, als auch eine intensive Kommunikationaller Beteiligten im Einzelfall.
· Ethische Fragen zu Therapieentscheidungen am Lebensende, Konsile· Rechtliche Fragen am Lebensende, Selbstbestimmung und Autonomie,
Patientenverfügungen· Gesellschaftlicher Konsens gegen aktive Sterbehilfe, Schutz und
Unterstützung dieses Konsens` durch Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung
Gerade mit dieser Ziffer 9 aus dem Thesenpapier wird hinreichend klar, dass ein ausführlicher gesellschaftlicher Dialog wohl gerade nicht (!) gewünscht ist, denn wie ließe sich ansonsten erklären, dass bereits als Zielvorgabe ein gesellschaftlicher Konsens gegen aktive Sterbehilfe benannt wird, der gemäß der Präambel der Charta „im Interesse der Weiterentwicklung der Palliativmedizin“ zur vermeintlichen Diskussion gestellt wird. Gerade hierüber wird aber zu diskutieren sein und zwar „ergebnisoffen“!
Das „Interesse an der Weiterentwicklung der Palliativmedizin“ sollte nach diesseitigem Verständnis nicht dazu führen, dass der Patient in die Rolle eines Objektes einer nicht-kurativen Therapie „gedrängt“ wird.
Auch die palliativmedizinischen Bemühungen bedürfen der Einwilligung des Patienten und sofern dieser sich gegen eine palliativmedizinische Versorgung ausspricht, hat diese selbstverständlich zu unterbleiben.
Insofern hat sich der Patient nicht in den Dienst der Forschung resp. des weiteren Ausbaus einer Palliativ- oder Hospizversorgung zu stellen, mal ganz davon abgesehen, dass es weder einen gesellschaftlichen noch einen spezifisch ärztlichen Konsens gegen die aktive Sterbehilfe gibt, zu der letztlich auch die ärztliche Assistenz beim Suizid zu zählen ist.
Lutz Barth, 26.05.09
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Hiobsbotschaften des 112. Deutschen Ärztetages
23.5.2009 von Moderator.
Aktives Bekenntnis zu ärztlich-ethischem Bewusstsein im Sinne des „Hippokratischen Eides“ und die Ablehnung der ärztlichen Suizidbeihilfe Ärztetag will ärztlich-ethisches Bewusstsein für Hippokratischen Eid stärken „Ärztinnen und Ärzte sollen sich mit der Approbation aktiv zu den ethischen Grundsätzen des Arztberufes bekennen. Das hat der 112. Deutsche Ärztetag gefordert. Der Hippokratische Eid habe stets nominierende, rational und pragmatisch motivierte Leitlinien für die Medizinerausbildung, das Arzt-Patient-Verhältnis, den ärztlichen Beruf und dessen Handlungsstrategie geboten. In einer Zeit aber, die durch eine zunehmende Kommerzialisierung und Marktorientierung des Gesundheitswesens geprägt sei, sollte ein solcher Eid stärker berücksichtigt werden, betonten die Delegierten. In der von der Bundesärztekammer erarbeiteten und von den Ärztetagen jeweils aktualisierten ärztlichen (Muster-)Berufsordnung befinde sich ein Bekenntnis zur Menschlichkeit und eine Zusicherung, den Arztberuf zum Wohle des Patienten auszuüben. Doch dieses bislang passive Gelöbnis gehöre lediglich zu den Unterlagen, die jeder Arzt mit dem Eintritt in die Ärztekammer erhalte.“Quelle: BÄK, PM v. 22.05.09 -112. Deutscher Ärztetag beendet: Zusammenfassung - >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.7172.7254 <<< (html)
Vgl. dazu im Übrigen auch das Schlussprotokoll unter dem Stichpunkt „Ethik“, S. 86 ff.Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/112DAETBeschlussprotokoll.pdf <<< (pdf.)
Unmittelbar dazu nachfolgend auch der Beschluss des 112. Deutschen Ärztetages, in dem der ärztlich assistierte Suizid abgelehnt wird: Auf Antrag von Herrn Dr. Windhorst, Herrn Dr. Voigt, Herrn Henke und Herrn Bodendieck (Drucksache VIII - 102) beschließt der 112. Deutsche Ärztetag: I. Ärztinnen und Ärzte stehen Sterbenden bei; sie leisten Hilfe im und beim Sterben, nicht Hilfe zum Sterben.
Der ärztlich assistierte Suizid wird abgelehnt. Gleiches betrifft die organisierte, gewerbliche bzw. kommerzielle Beihilfe zum Suizid durch sogenannte Sterbehilfeorganisationen. II. 1. Die Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin an einem Suizid widerspricht dem ärztlichen Ethos. Es darf keine Option ärztlichen Handelns sein, in schwierigen oder hoffnungslosen Situationen einer Patientin oder einem Patienten eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken. Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Jede medizinische Betreuung hat unter Achtung der Menschenwürde, der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts des Patienten/der Patientin zu erfolgen. 2. Eine ärztlich assistierte Beihilfe zum Suizid ist abzulehnen, weil sie nicht nur mit dem tradierten Arztbild unvereinbar ist, sondern weil das Vertrauensverhältnis, auf dem jede Patient-Arzt-Beziehung beruht, letztlich zerstört würde.
3. Auch die Etablierung einer organisierten Vermittlung der Beihilfe zum Suizid wird abgelehnt; und zwar unabhängig davon, ob sie in gewerblicher Form durchgeführt wird und/oder kommerziell intendiert ist. 4. In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ werden sowohl Handlungsoptionen als auch die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht aufgezeigt. So kann bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, eine Änderung des Behandlungsziels indiziert sein, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden und die Änderung des Therapieziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung tritt dann die palliativmedizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen. Es gibt keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung erlöschenden Lebens um jeden Preis. Nicht der medizinisch-technische Fortschritt bestimmt primär die Grenzen, sondern eine auf die Achtung des Menschen und der Menschenwürde ausgerichtete Behandlung bzw. Betreuung. 5. Sterbebegleitung beinhaltet jede Form mitmenschlicher Hilfe, die einem Sterbenden geschuldet wird und die sein Los und sein Leid erleichtern. Ärzte und Ärztinnen leisten dabei Hilfe im und beim Sterben, nicht Hilfe zum Sterben. Sterbebegleitung ist aber nicht nur eine ärztliche Aufgabe. Ärzte und Ärztinnen können weder familiären noch religiösen Beistand ersetzen; sie können im Sinne des Leidenden oder Sterbenden mit anderen Personen, insbesondere mit Angehörigen und Pflegenden, zusammenwirken.
III. 1. Es besteht die Notwendigkeit, die mit der Sterbebegleitung und die damit verbundenen medizinisch-ethischen und rechtlichen Implikationen Ärzten und Ärztinnen in der Aus-, Weiter- und Fortbildung zu vermitteln. Dafür sind die notwendigen Freiräume und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einschließlich finanzieller Grundlagen zu schaffen bzw. zu verbessern. Ärztinnen und Ärzten muss u. a. die notwendige Zeit für diese Aufgaben eingeräumt werden. Zuwendung erfordert auch Zeit. 2. Wenn Menschen den Wunsch nach einem begleiteten oder ärztlich assistierten Suizid äußern, kann dies auch Ausdruck ihrer Hoffnungslosigkeit, Einsamkeit und Hilfsbedürftigkeit sein. Ärztinnen und Ärzte sollten im Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dazu beitragen, Leid zu lindern. Gleichfalls gilt es, Patientinnen und Patienten in diesen Situationen eine breite Unterstützung zukommen zu lassen. Dies verlangt, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung Schwerstkranker und Sterbender zu verbessern, insbesondere die Palliativmedizin und palliativmedizinische Einrichtungen auszubauen und für eine würdige Alten- und Krankenpflege Sorge zu tragen.“ Quelle: Schlussprotokoll unter dem Stichpunkt „Ethik“, S.86 ff. >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/112DAETBeschlussprotokoll.pdf <<< (pdf.)
Kurze Anmerkung v. Lutz Barth, 23.05.09: Die beiden Beschlüsse des Deutschen Ärztetages dokumentieren nach diesseitiger Auffassung eine ethisch-paternalistische Grund- und Werthaltung der verfassten Ärzteschaft, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. Die Konsequenzen dieser Beschlüsse sind in ihrer vollen Tragweite noch nicht absehbar, wenngleich die Forderung nach einem „aktiven“ Bekenntnis für den Hippokratischen Eid zumindest nahe legt, dass hierdurch die Ärzteschaft auf scheinbar moralisch und ethisch höhere Werte „verpflichtet“ werden soll. Eine im Zweifel angedachte „Feierstunde“, in der ein entsprechendes Gelöbnis „aktiv“ von den zukünftigen Ärztinnen und Ärzten abgelegt wird, ändert hieran nichts – eher das Gegenteil ist zu befürchten. Nun ist es keine Frage: selbstverständlich darf die verfasste Ärzteschaft ihre ureigenen arztethischen Probleme selbst identifizieren, aber freilich stets in dem Bewusstsein, dass es Bekenntnisse eigener Art sind, aus denen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Ärzteschaft, geschweige denn „Schranken“ – auch nicht solche rein faktischer Natur – für die Patienten mit ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht folgen.
Der Beschluss des Deutschen Ärztetages zur Frage der Mitwirkung der Ärzteschaft bei einem begleiteten Suizid entfaltet in Teilen keine (!) Wirkung. Mit diesem Beschluss greift die Selbstverwaltung der Ärzteschaft in unzulässigerweise in den Kernbereich der Grundrechte von den verfassten Ärztinnen und Ärzten ein. „Die Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin an einem Suizid widerspricht dem ärztlichen Ethos“, so der Beschluss unter Ziff. II 1, nachdem einführend der ärztlich assistierte Suizid abgelehnt wird. Durch diesen Beschluss scheint denn auch klargestellt, dass es künftig den Ärztinnen und Ärzten schlicht (mit entsprechenden berufsrechtlichen Sanktionen) nicht gestattet ist, bei einem Suizid mitzuwirken, und zwar unabhängig davon, ob ggf. der Gesetzgeber hierzu die Möglichkeit einräumt. Diese Kompetenz kommt dem Deutschen Ärztetag nicht zu. Mit diesem Beschluss hat denn auch der Deutsche Ärztetag den Versuch unternommen, bereits im Vorfeld der ganz aktuellen Debatte über die Möglichkeiten einer ärztlichen Suizidbeihilfe diese in „Leere“ laufen zu lassen, da mit diesem Beschluss endgültig klargestellt wurde, dass eine ärztliche Assistenz beim Suizid dem ärztlichen Ethos widerspricht. Dem ist mitnichten so.
Der Beschluss bindet nicht die Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die von ihnen ggf. zu treffenden Gewissensentscheidung, an einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten mitzuwirken resp. zu assistieren. Im Übrigen ist die Anlehnung der organisierten Vermittlung der Beihilfe zum Suizid auch in der Form einer nichtkommerziellen Vermittlung nicht nachvollziehbar. Solange hierzulande es Menschen verunmöglicht wird, selbstbestimmt zu sterben, bedürfen diese der Hilfe durch Organisationen, damit der autonome Patient seine Entscheidung umsetzen kann. Die diesen Beschluss mitragenden Vertretern der verfassten Ärzteschaft sollte bewusst sein, dass hierdurch der „Sterbetourismus“ nicht nur begünstigt, sondern geradezu notwendig ist und der Patient hierzulande einstweilen noch darauf vertrauen darf, von der „Ärzteschaft“ nicht mit einem Ausreiseverbot belegt zu werden. Die derzeit aktuelle Beschlusslage nach dem 112. Deutschen Ärztetag in Sachen ärztliche Assistenz beim Suizid ist eine „Kampfansage“ an das aufgeklärte Zeitalter, in dem es nunmehr darum gehen muss, gerade zeitnah zum 60ten Geburtstag des Grundgesetzes die verfasste Ärzteschaft mit einigen verfassungsrechtlichen Realitäten zu konfrontieren. Das „Recht“ übernimmt nicht das, was im „stillen Kämmerlein“ der Medizinethiker resp. der Funktionärsvertreter der BÄK und einiger Ärztekammern der Länder vorgedacht und mit großem Pathos auf dem Ärztetag beschlossen wurde! Lutz Barth, 23.05.09
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BÄK-Präsident Hoppe bekräftigt nochmals das „Nein“ zur ärztlichen Assistenz beim Suizid auf dem 112. Ärztetag
19.5.2009 von Moderator.
Wie zu erwarten, hat der Präsident der BÄK Hoppe in seiner Rede zur Eröffnung des 112. Deutschen Ärztetages die Gelegenheit genutzt, darauf hinzuweisen, dass die Ärzte dem Leben verpflichtet sind; ich darf zunächst die folgende pars pro toto zitieren:
„Meine Damen und Herren,die Freiheit der Berufsausübung ist natürlich nicht grenzenlos. Es gibt klare Regeln, die wir uns gemeinsam gegeben haben, und es gibt Grundsätze ärztlichen Handelns, die keiner weiteren Festlegung bedürfen, weil sie seit Hippokrates zum Ethos unseres Berufes gehören.Wir Ärztinnen und Ärzte sind dem Leben verpflichtet, wir wollen Krankheiten heilen, Schmerzen lindern und den Menschen in ihrer ganz persönlichen Not beistehen, so gut es geht. Zum Leben gehört aber auch das Sterben. Unsere Aufgabe ist es, dann nicht nur Trost zu spenden, sondern mit den Mitteln der modernen Palliativmedizin die Lebensqualität unheilbar kranker Menschen bis zuletzt zu erhalten.
Deshalb auch wenden wir uns mit aller Deutlichkeit gegen Überlegungen, die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu machen. Da spielt es auch keine Rolle, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt. Denn jeder Suizidversuch, jeder Wunsch nach einem Suizid ist immer auch ein Hilfeschrei.
Nur extrem selten ist doch der Suizid eines Menschen frei verantwortlich. Weit mehr als 90 Prozent aller Suizide sind durch Depressionen verursacht, bedingt durch schwere Erkrankungen mit hohem Leidensdruck und oft auch mit wirtschaftlichen Belastungen und sozialer Einsamkeit. Diese Menschen brauchen ärztlich-psychotherapeutische Hilfe und sie brauchen menschliche Nähe.
Da wirkt der 66. Deutsche Juristentag mit seiner Positionierung, ich möchte mal sagen, sehr distanziert, wenn er fordert, dass die Mitwirkung eines Arztes an einem Suizid eines unheilbar Kranken eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern sogar als ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung zu tolerieren sei.Meine Damen und Herren, dieser Weg zerstört nicht nur unser Arztbild als Heiler, Helfer und Tröster – dieser Weg zerstört das Vertrauen der Patienten.
Wir aber wollen eine gänzlich andere Richtung, wir wollen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung Schwerstkranker und Sterbender verbessert wissen. Und dazu brauchen wir mehr Palliativmedizin und endlich eine ausreichende Zahl von ambulanten und stationären Palliativdiensten. Hier ist Handlungsbedarf und nicht in einer zweifelhaften Interpretation des Strafgesetzbuches.
Wir Ärzte wollen keine Sterbegehilfen sein, auch wenn uns mancher Rechtsgelehrter diese Rolle gerne zuschreiben möchte. Es widerspricht zutiefst Geist und Inhalt unseres ärztlichen Auftrages. Um es klar und deutlich zu sagen: Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe und darf es auch niemals werden, liebe Kolleginnen und Kollegen.“
Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.6499.7209 <<< (html)
Kurzer Kommentar (L. Barth, 19.05.09):
Mit Verlaub, verehrter Herr Präsident! So geht das nicht!
Die Position der BÄK, das möchte ich hier nochmals eindrücklich betonen, ist nur eine – wenn auch offensichtlich nicht von allen Ärztinnen und Ärzten getragene – Meinung im Wertediskurs, die durchaus gehört wird, aber letztlich nicht dazu führt, dass gleichsam das Recht weithin das übernimmt, was uns mit Hinweis auf die Arztethik durch die BÄK als moralisch zu verinnerlichen aufgegeben wird!
Der „Wille“ der BÄK ist nicht unser, geschweige denn der Wille derjenigen Ärzte, die sich in bestimmten Situationen vorstellen können, bei einem Suizid ärztlich zu assistieren! Es stimmt mehr als nachdenklich, wenn der Präsident mehr oder minder offen in seiner Rede darauf hinweist, dass es für die ärztliche Position nicht von Belang sei, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt.
Mit solchen Aussagen wird endgültig offenbar, dass sich die BÄK ohne erkennbare Gewissensnot schlicht über das Verfassungsrecht hinwegsetzt und nicht bereit ist, die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht als auch das Recht zur freien Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder anzuerkennen. Die ethische Grund- und Werthaltung der Ärzteschaft ist nicht gesellschaftliches Allgemeingut und mit Verlaub – sie darf es auch nicht werden! Selbstverständlich kann in der ärztlichen Assistenz zum Suizid eine ärztliche Aufgabe gesehen werden und dieser Akt höchster Humanität schließt eben nicht den weiteren Ausbau der Palliativmedizin aus.
Die ethische Grundhaltung des Präsidenten der BÄK in dieser Frage widerspricht „zutiefst Geist und Inhalt unserer Verfassung“, in dem er glaubt, über die verfasste Ärzteschaft hinaus auch gleich noch ein ganzes Staatsvolk auf den „Geist“ eines Hippokrates verpflichten zu können. Dieser moralische und ethische Kreuzzug der BÄK „zerstört vielmehr das Arztbild“: die erkennbar ohne Not selbst auferlegte „Mission“ trägt nicht zur Überwindung eines fragwürdigen Paternalismus, geschweige eines solchen ethischer Natur bei!
Hier ist eine rechtliche Orientierung mehr denn je geboten und da wäre es schon hilfreich, wenn der Präsident der BÄK sich nicht in der Gänze einer interprofessionell gebotenen Fachdiskussion verschließt, in der es nicht gilt, gebetsmühlenartig die ohnehin bekannten ethischen Argumente auszutauschen, denn allzu viel von einer partikularen Standesethik verträgt gerade das Verfassungsrecht nicht!
Lutz Barth
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Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos!
16.5.2009 von Moderator.
Entgegen allen Umfragen zufolge mehren sich die Stimmen aus der verfassten Ärzteschaft, wonach „wir“ – mithin also die Ärztinnen und Ärzte – sich vehement gegen eine ärztliche Suizidassistenz aussprechen.
Die freie Ärzteschaft ist aufgerufen, sich von diesem Diktum in seiner Ausprägung als Dogma nicht beeindrucken zu lassen, kommt doch dem Arztethos nicht die Qualität eines die Grundrechte der Ärzteschaft beschränkenden „Befehls“ zu, der zudem faktisch unmittelbar auf die Autonomie des Patienten durchschlägt.
Es ist ein Gebot der Redlichkeit der Ärztefunktionäre, hierauf hinzuweisen, denn die ärztliche Standesethik ist „wertoffen“ und belässt der Ärzteschaft individuelle Räume zur Gewissensentscheidung, die freilich von allen – so also auch von den Kammern – zu respektieren sind.
Es erscheint an der Zeit, dass hier die jeweils zur Rechtsaufsicht berufene staatliche Stelle zur Zurückhaltung anmahnt, da die Kammern in unzulässiger Weise einen Druck auf die Ärzteschaft aufbauen, mit dem empfindliche Grundrechtseingriffe zu beklagen sind.
Die Geschichte des Grundgesetzes mag eine „Erfolgsgeschichte“ sein, wenngleich dies nicht Anlass dafür sein kann, sich auf dem status quo „auszuruhen“.
Diejenigen, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten quasi leugnen und im Übrigen Einfluss auf die individuelle Gewissensentscheidung nicht nur der Ärzte nehmen wollen, haben ihren emanzipatorischen Anspruch auf die moralische und ethische Integrität verwirkt! Das „Recht“ übernimmt nicht weithin das, was die Ärztekammern für sich im stillen Kämmerlein als verbindliche Maxime entschieden haben! Und – um hier keinen Zweifel aufkommen zu lassen – gilt dies freilich auch für die Kirchen, die in einem säkularen Verfassungsstaat trotz ihrer belassenen Freiräume an Gesetz und Recht gebunden sind!
Es ist hohe Zeit, dass der Wertediskurs von Ideologien und Mythen befreit wird, denn die Würde des Menschen bedeutet ein stückweit mehr, als uns die Apologeten einer scheinbar sittlich höherwertigen Kultur zugestehen wollen. Das stereotype „Werben“ in der Öffentlichkeit für eine sittlich annehmbare Sterbekultur ohne eine konsequente Ausrichtung an dem Selbstbestimmungsrecht ist und bleibt eine Irrlehre mit fatalen Folgen. Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts ist nicht in die Beliebigkeit der Interpreten gestellt; seine Grenzen bezieht es unmittelbar aus der Verfassung und ggf. unterverfassungsrechtlicher Normen, die allerdings wiederum selbst dem Geist und damit der Wertordnung des Grundgesetzes entsprechen müssen. Das Arztethos als jeweils mitgedachte Schranke etwaiger Grundrechte gehört jedenfalls nicht dazu und es ist mir unverständlich, warum dies einigen Ärztevertretern nicht klar zu sein scheint.
Eine Wertediskussion setzt zunächst Aufklärung voraus, damit letztlich alle wissen, worüber wir zu diskutieren gedenken. Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundrecht allerhöchsten Ranges und da nimmt es sich doch eher bescheiden aus, dieses Grundrecht mit einer „Schranke“ in Gestalt eines fragwürdigen Arztethos belegen zu wollen, dass zu keinem Zeitpunkt eine normative Rechtsverbindlichkeit entfaltet hat.
Lutz Barth
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Würdevolles Sterben - Leben bis zum Schluss
10.5.2009 von Moderator.
„Aber ich bin sicher, dass je besser die Bedingungen am Lebensende sind und um so lebenswerter das Leben bis zuletzt erfahren werden kann – desto weniger heftig wird über aktive debattiert. Die derzeitige Situation aber als defizitär zu beschreiben und daraus den Schluss zu ziehen, dass auch aktive Sterbehilfe zulässig sein muss, ist für mich nicht akzeptabel. Für mich gehört aktive Sterbehilfe nicht in der Bandbreite rechtlich zu schaffender Möglichkeiten. Ich möchte nicht in einer Gesellschaft leben, die Selbsttötung oder der Bitte um Tötung hinnimmt und sich gerade damit ihrer Verantwortung für Schwerstkranke und Sterbende entzieht. Wir müssen ja im Gegenteil alles dafür tun, dass die Frage nach dem letzten Ausweg Suizid im besten Fall nicht gestellt werden muss. Gerade hier in Hamburg, der Wirkungsstätte von Roger Kusch kann man das ja nicht laut genug sagen.”
Quelle: Katrin Göring-Echardt, Mitteilung v. 27.04.09 >>> http://www.goering-eckardt.de/cms/default/dok/282/282536.wuerdevolles_sterben_leben_bis_zum_schlu.html <<< (html)
Nun – die Botschaften von Frau Göring-Eckardt sind hinlänglich bekannt und es bedarf keiner großen Worte, dass hier das Selbstbestimmungsrecht mit all seinen Implikationen nicht ausreichend erkannt wird. Frau Göring-Eckardt bleibt es freilich anheim gestellt, sich für eine Gesellschaft zu entscheiden, die die Selbsttötung oder der Bitte um Tötung nicht hinnimmt. Andererseits kommt es hierauf nicht an, weil der Gesetzgeber verpflichtet ist, seinen grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber allen (!) Mitgliedern unserer Gesellschaft gerecht zu werden und insofern stellt sich weiterhin die Frage, ob die Selbsttötung, die ärztliche Assistenz hierzu und in Grenzfällen eine aktive Sterbehilfe zulässig ist. Den Bezugsrahmen hierfür liefert die Verfassung und nicht das Selbstbekenntnis einer Politikerin, der es selbstverständlich überlassen bleibt, nach eigener Regie zu sterben.
Im Übrigen verkennt Frau Göring-Eckardt nachhaltig, dass die Forderung nach der Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz und in Teilen der aktiven Sterbehilfe nicht die Folge und damit ein Schluss aus der immer noch defizitären Situation etwa ausreichender palliativmedizinischer Versorgung ist. Palliativmedizin, Hospizkultur und ein selbstbestimmtes Sterben schließen sich nicht aus! Auch die Befürworter der Suizidassistenz treten nachhaltig für einen Ausbau der Palliativmedizin ein – ein Umstand, der nur allzu gerne in der aktuellen Wertedebatte „vergessen“ wird.
Im Zweifel ein beredtes Beispiel dafür, dass in Teilen die Diskussion nicht immer korrekt dargestellt wird.
Lutz Barth
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Ist Sterbehilfe tatsächlich keine Lösung?
8.5.2009 von Moderator.
Palliativkongress in Wien“Sterbehilfe ist keine Lösung”Quelle: Der Standard v. 07.05.09 >>> http://derstandard.at/?url=/?id=1241622140429 <<< (html)
Kurze Anmerkung:
Gegen eine Legalisierung der Euthanasie würden medizinische, juristische, soziale, ethische und spirituelle Gründe sprechen, betont Radbruch, EAPC-Präsident.
Nun – auch dieses Statement vermag nicht zu überzeugen; für eine Liberalisierung streiten vielmehr gute verfassungsrechtliche Gründe, während demgegenüber in einem säkularen Verfassungsstaat der Spiritualität als auch der ethischen Selbstbindung der Ärzteschaft nur eine höchst eingeschränkte Bedeutung zukommt.
“Wir wissen aus unserer Behandlungspraxis, aber auch aus Motivstudien, dass oft ganz andere Dingen hinter dem geäußerten Wunsch zu sterben stehen: Die Angst, Autonomie zu verlieren oder jemandem zur Last zu fallen, die Angst vor Schmerzen oder die Angst, die eigene Würde zu verlieren. Diesen Ängsten können wir mit guter Palliativbetreuung begegnen“, so Radbruch. Dies mag so sein, wenngleich aus den Motivstudien keinesfalls ein generalisierendes Verbot abzuleiten ist. Dies deshalb nicht, weil eine individuelle Betrachtungsweise anbefohlen ist und von daher letztlich unausgesprochen auf der Grundlage solcher Motivstudien nicht zulässige Schluss konstruiert wird, als stehe die Sterbehilfe im direkten Widerspruch zur Palliativmedizin. Dem ist mitnichten so und es fragt sich, warum dieser folgenschwere Irrtum sich so beharrlich in der wissenschaftlichen Lehrmeinung hält?
Der individuelle Wunsch des Einzelne ist nicht mit den Ergebnissen irgendwelcher Motivstudien zu konfrontieren, sonder schlicht und manchmal sicherlich auch ergreifend zu akzeptieren.
Mit diesem folgenschweren Irrtum wird letztlich ein Beitrag zur Marginalisierung der Menschenwürde geleistet, in dem die Motive Anderer auf das Einzelschicksal projiziert werden und so dazu beitragen sollen, dass der individuelle Wille des Einzelnen unter dem Diktat eines vermeintlichen gesellschaftlichen Konsens „eingemeindet“ wird. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen bedeuten aber nun wahrlich ein stückweit mehr als die Motivstudien, die sich aus vielen individualisierten Wünschen, Zielen und Hoffnungen zusammensetzen mögen und letztlich einer jeder dieser in den Studien erfassten Wünsche verlangt nach Beachtung, kommt doch in diesen Wünschen der „Wunsch“ des Einzelnen zum Vorschein.
Ist dies so schwer, zu erkennen?
Lutz Barth
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