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Archive für März 2009

Selbsttötung - Hippokrates’ Albtraum?

Ein Kommentar v. Lutz Barth zum gleichnamigen Beitrag v. Axel W. Bauer, in  

Quelle: Rheinischer Merkur v. 19.03.09 >>> http://www.merkur.de/2009_12_Hippokrates__Alb.33270.0.html?&no_cache=1 <<< (html) 

 

Kommentar: 

„Die richtige Intuition, dass die kommerzielle Beihilfe zum Suizid keine ethisch akzeptable Tat ist, rührt von der Sache und nicht von dem womöglich entstehenden finanziellen Gewinn des Sterbehelfers her. Die Assistenz bei der Selbsttötung befördert nämlich in jedem Fall eine Handlung, die philosophisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann. Die Fähigkeit des Menschen, sich eigene Gesetze zu geben, hat ihren Grund in der physischen Existenz der Person, sie ist Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Seinsweise. Deshalb muss sich die legitime Reichweite der Selbstbestimmung auf den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage beschränken. Es ist nicht die Sache des Rauchs, über die Auslöschung des ihn verursachenden Feuers zu bestimmen. Die Selbsttötung ist keine ethisch gerechtfertigte Handlung, mag sie auch in seltenen Fällen menschlich nachvollziehbar sein“, so Axel W. Bauer in seinem o.a. Beitrag. 

Sollte diese Ansicht sich durchsetzen, dürfen wir mehr denn je Angst und Schrecken vor den Medizinethikern haben. Der ethische Neopaternalismus nährt den Boden für eine philosophische Geisteshaltung, die es gerade gilt, in der aktuellen Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid zu überwinden. Es muss Sorge dafür getragen werden, dass sich nicht „italienische Verhältnisse“ bei uns einschleichen! 

Nicht in der Selbsttötung ist der Alptraum zu erblicken, sondern gerade in Botschaften mancher Medizinethiker, die sich fortwährend auf einer Mission befinden!

Vom unerschütterlichen Glauben der Ärztefunktionäre…

… auf dem Weg hin zu einer moralischen und ethischen Inquisition (?) 

Wie nicht anders zu erwarten, hat sich natürlich auch der Vizepräsident der Bundesärztekammer, namentlich Herr Dr. Montgomery, in der Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid zu Worte gemeldet

(Quelle: BÄK, Pressemitteilung v. „Ärzte sind Heiler und Helfer und keine Mechaniker des Todes“, 08.03.09 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.6895.7005.7016 <<<). 

 

Mal von der Frage abgesehen, ob es notwendig ist, eine aufkeimende Diskussion dergestalt zu belasten, in dem er meint, gegenüber Juristen den Vorwurf „juristischer Selbstgefälligkeit“ erheben zu müssen, bleibt auch der Vizepräsident der BÄK nach wie vor aufgefordert, einen nachhaltigen Beitrag zur Entmythologisierung des „Arztethos“ zu leisten – mag dies auch im Einzelfall zu unerfreulichen, aber deswegen nicht minder einleuchtenden Erkenntnissen führen. 

Beredtes „Schweigen“ der Kammern zu den zentralen Fragen des Selbstbestimmungsrechts und das gebetsmühlenartige Wiederholen standesethischer Proklamationen helfen hier auf Dauer nicht weiter, da die Basis der „ethischen Gemeinschaft“ der Ärzte und Ärztinnen offensichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil sich für eine liberalere Regelung ausspricht und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die Kammern – allen voran die Bundesärztekammer - ihre Legitimation schöpfen, „ethische Weisungen“ zu erteilen? 

In unserer zunehmend aufgeklärten und interessierten Öffentlichkeit gilt nicht (mehr) unbedingt das, was die Ärzteschaft für sich in einem intraprofessionellen Raum als verbindliche Losung deklariert hat und von daher - gleichsam kraft einer ethischen Monopolstellung der Ärztekammern - vom „Recht“ als verpflichtend anzuerkennen ist.  

Dies gilt freilich auch im Verhältnis zu den Kammermitgliedern, die mit ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sich nicht vollumfänglich ihrer Grundrechte begeben haben. 

Im Gegenteil: es dürfte Einiges dafür sprechen, dass die Exekutive im Rahmen ihrer Pflicht zur Rechtsaufsicht hier ein stückweit zur Aufklärung beitragen muss, wie uns nicht zuletzt das weniger rühmliche Beispiel aus dem Kammerbezirk in Berlin deutlich vor Augen führt. Das Berufs- oder Standesrecht der Ärzteschaft dispensiert nicht (!) die Grundrechte – weder solche der Patienten noch die der Ärztinnen und Ärzte. Das Beharren auf das vermeintlich verbindliche Arztethos führt in letzter Konsequenz dazu, dass ein gesamtes Staatsvolk hierauf ethisch verpflichtet wird!  

Wenn dieses Arztethos aber schon nicht nach strikter Verbindlichkeit bei der Ärzteschaft heischt, um wie viel problematischer muss dann die Verbindlichkeit (?) stiftende Normwirkung des Arztethos auf die Patienten erscheinen? 

Und mit Verlaub – verehrte Kammervertreter: was würden wohl prominente Vertreter der Diskursethik  anmahnen wollen? Stellen Sie das Arztethos zur Diskussion oder vielleicht auch in Kenntnis der nachvollziehbaren Kritik an der Diskursethik schlechthin das Ideal, dass zumindest der diskursive Prozess herrschaftsfrei bleiben sollte? 

Dass, was wir alle in diesem frühen Stadium der neu eröffneten Debatte am wenigsten benötigen, ist der allzu bequeme Umstand, dass die Kammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften einen Wächter vor „ihre Tore“ stellt, der da Hippokrates heißen könnte und damit auf Dauer dem diskursiven Prozess die Grundlage entzieht und damit auf „Ewig“ das Ethos zementiert wird und zwar unabhängig von einem Wertewandel. 

Wenn dies gewünscht sein sollte, muss dies als weitere Prämisse in die Diskussion eingeführt werden, damit wir alle wissen, wovon wir reden! 

Und spätestens mit diesem „Bekenntnis“ würde dann – nur in Parenthese angemerkt - die Frage nach der „Selbstgefälligkeit“ – besser wohl verklärte Selbstherrlichkeit – wieder aktuell werden, zumal es dann noch nicht einmal mehr der Reanimation des  hippokratischen Geistes bedarf, zumindest dann nicht, wenn und soweit wir uns im Diskurs an der unerschütterlichen „Wahrheit“ orientieren, die im Übrigen noch einen Vorteil im Sinne eines strikten Gebots hat: „Du sollst keine anderen Götter neben mir haben“! 

Nun eilt zwar der Ärzteschaft der Ruf voran, „Götter in weiß zu sein“, so wie ebenso die Richter „Götter in schwarz“ sein mögen – aber abermals mit Verlaub: ist dies eigentlich für unseren Abschied aus der Welt von gravierender Bedeutung, wenn wir doch „gehen“ möchten und wir hierzu der Hilfe des Arztes bedürfen, weil wir selbst dazu nicht mehr aufgrund unserer Krankheit in der Lage sind? 

In der ärztlichen Assistenz beim Suizid kann – aus der Innenperspektive nicht weniger aufgeklärter und nicht kognitiv beeinträchtigter Bürger und offensichtlich auch Ärzte und Ärztinnen heraus betrachtet – durchaus ein Akt der Humanität erblickt werden, den zu versagen uns nun wahrlich an den Schluss eines zivilisierten Europas katapultiert! 

Lutz Barth

Wie verpflichtend ist eigentlich das „Arztethos“?

In der neu belebten Debatte um die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid des Patienten darf und muss es sicherlich auch Aufgabe anderer Wissenschaften sein, den Ärztinnen und Ärzten ein stückweit Horizonte zu öffnen, in denen diese frei von standesethischen Zwängen über die Frage nachdenken dürfen, welche (normative) Wirkung dem allseits bemühten Arztethos beizumessen ist. Immer dann, wenn das „Arztethos“ als „Superargument“ eingeführt wird, erstarrt nicht nur die interessierte Öffentlichkeit, sondern auch die gesamte Ärzteschaft in Ehrfurcht, will man/frau sich doch nicht der Gefahr aussetzen, innerhalb der Kollegenschaft „gebrandmarkt“, geschweige denn mit berufsrechtlichen Sanktionen überzogen zu werden, so dass es eher opportun erscheinen mag, beredt zu schweigen. In der Öffentlichkeit selbst genießt der Arztberuf nach wie vor ein ungeheures Renommee und da liegt es in der Natur der Sache, sich dieser Tatsache stets bewusst zu sein, um sich auch entsprechendes Gehör in einer leidigen Debatte zu verschaffen: denn wer käme schon darauf, dass die zur Heilung Berufenen vielleicht in den Grenzsituationen eines verlöschenden Lebens - bildlich gesprochen - entweder ihr Skalpell beiseite legen, um den Geschehnissen ihren freien Lauf zu lassen oder, was freilich weitaus schwieriger wiegt, einen aktiven Beitrag dazu leisten, dass das menschliche Leben selbstbestimmt verlöschen darf? 

Um hier keinerlei Diskussionen in der Ärzteschaft aufkommen zu lassen, finden wir denn auch zwei ganz zentrale Sätze in der Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung: „Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.“ 

Problematisch aber ist, dass nun die Präambel mit ihrer ethischen Kernaussage innerhalb der verfassten Ärzteschaft selbst in der Auflösung begriffen ist, wie uns nicht zuletzt etliche Umfragen dokumentieren, denn ein nicht ganz unbedeutender Teil der bundesdeutschen Ärzteschaft spricht sich nicht nur für eine liberalere „Regelung“ aus, sondern hat – freilich anonym – zugestanden, in besonderen Grenzsituationen auch (aktive) Sterbehilfe geleistet zu haben. Sofern also „Zersetzungserscheinungen“ mit Blick auf das Arztethos feststellbar sind, fragt sich natürlich, ob und in welchem Umfange gleichsam Korrekturen am Selbstbildnis der Ärzteschaft erforderlich werden, damit die Tendenz der (arzt)ethischen Orientierungslosigkeit und ggf. der Verrohung der guten ärztlichen Sitten gleichsam im Kern „erstickt“ werden. In diesem Zusammenhang stehend bedarf es sicherlich keiner großen Propheterie, dass der Frage nach der (rechts-)normativen Bedeutung des Arztethos eine eminent wichtige Rolle zukommt. 

Messen wir dem Arztethos die Wirkung eines strikten moralisch-ethischen „Befehls“ im Sinne eines konditional programmierten Rechtssatzes zu, dann gibt es für die Ärztin oder den Arzt kein Entrinnen aus der seit Jahrtausenden bestehenden ethischen Umklammerung, während die andere Alternative schlicht darin bestünde, in der Präambel zur ärztlichen Sterbebegleitung ein ehrenwertes „Gelöbnis“ zu erblicken, dass zu versprechen Sinn machen dürfte und grundsätzlich in der Praxis im konkreten Einzelfall der Einlösung bedarf, sofern nicht übergeordnete Aspekte ein Abweichen eben von diesen tragenden (vielleicht gar pathetischen) Grundätzen nicht nur gestattet, sondern geradezu erfordert. Ich entscheide mich aus guten Gründen für die zweite Alternative: dem Arztethos kommt kein Rechtsatzcharakter zu, mag auch die Ärzteschaft ihre moralischen und ethischen Anliegen und Probleme einstweilen selbst identifizieren.  

Nun will ich hier der Bundesärztekammer zugute halten, dass diese wohl im Kern von der beschränkten Ausstrahlungswirkung des Arztethos weiß, denn hierauf lässt zumindest der unmittelbar an die o.a. Sätze nachfolgende Satz schließen: Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. 

Dem ist in der Tat so, so dass hierdurch der Ärzteschaft gleichsam die Möglichkeit eröffnet wird, in der konkreten Situation eine andere ethische Beurteilung mit durchaus gravierenden Konsequenzen zu ziehen. Lutz Barth, 15.03.09

Politiker „tadelt“ Rechtswissenschaftler?

Taupitz-Debatte:Ärztliche Beihilfe zum Selbstmord ist unethisch 

Unter diesem Tenor hat der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe, Berichterstatter für Bioethik und Gentechnik der CDU/CSU-Arbeitsgruppe Gesundheit und in der 14. und 15. Wahlperiode stv. Vorsitzender der Enquete-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” eine Pressemitteilung (09.03.09) anlässlich des Statements des Medizinrechtlers Jochen Taupitz verfasst (Quelle: Hubert Hüppe http://www.huberthueppe.de/bio08/090309.shtml) 

„Die Tötung von Patienten ist unärztlich, sie kann keine Kassenleistung werden. Unverändert gilt die Warnung des berühmten Arztes Christoph Wilhelm Hufeland: Töteten die Ärzte, so würden sie “die gefährlichste Menschenklasse im Staate”. 

Davor, lieber Herr Hüppe, müssen wir uns im modernen Zeitalter nicht fürchten, mal ganz davon abgesehen, dass die Bevölkerung – auch solche, die eine Patientenverfügung verfasst haben – ein stückweit mehr Vertrauen in die moralische und ethische Integrität der Ärzteschaft hat, als man ihr offensichtlich bereit ist zu konzedieren. Die Lösung liegt nicht in einem strafrechtlichen Verbot der Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid, sondern vielmehr in der Liberalisierung derselben. Die Ärzteschaft mag sich ihrer Traditionen durchaus verpflichtet wissen, wenn hierdurch nicht in der Gänze die Realität ausgeblendet wird. So wie Hippokrates hat auch der sicherlich verdienstvolle Arzt Hufeland – einer jeder für sich in seiner Zeit - etwas Beachtliches geleistet, worauf wir allerdings als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet werden können. Der moderne Wertediskurs zeigt sich eben dadurch aus, dass er durch die Pluralität von Werten maßgeblich bestimmt wird und da erscheint es nicht zweckmäßig, auf Botschaften früherer Tage zurückgreifen zu wollen.  

Sofern die Abgeordneten, vornehmlich diejenigen, die das „C“ in ihrem Parteinamen tragen, diesen Buchstaben ernst nehmen, dann käme es eigentlich gar nicht zu einem Wertediskurs, wie den Abgeordneten erst jüngst von dem katholischen Prälaten Karl Jüsten ins Partei-, besser wohl Parteibuch geschrieben worden ist. Der Schöpfer schlechthin hat – den Wahrheitsanspruch mal unterstellt – die Position der aufrichtigen und gläubigen Christdemokraten bereits vorgegeben und da bedarf es eigentlich bei konsequentem Weg nicht der Zitate großer Ärzte oder Philosophen, sondern nur ein schlichtes Bekenntnis zu den tragenden Lehren der katholischen Kirche. Aber auch diesbezüglich würde dann der Christdemokrat auf die „Rechtswissenschaft“ insofern treffen, weil es eben nicht nur ein spezifisch christliches Menschenbild gibt und insofern unser Grundgesetz aus – wie ich meine – guten Gründen zur strikten religiösen Neutralität verpflichtet ist. Etwas anderes kann „nur“ aus der Sicht der verfassten Amtskirche angenommen werden, wie sich unschwer aus bedeutungsschwangeren Enzykliken ergeben dürfte, in denen sich Passagen finden lassen, die gar zum „parlamentarischen Ungehorsam“ aufrufen (vgl. dazu L. Barth, Der „radikale Ethikerlass“? Erinnerung(en) – 33 Jahre ist es her…, 19.09.08 >>>  http://www.lutzbarth.de/Radikaler_Ethikerlass_Lutz_Barth_September_2008.pdf ). 

Insofern sollte die Politik sich dieser Debatte nicht verschließen und sich weder auf große Philosophen, Ärzte und einem möglichen „Schöpfer“ berufen, da unsere Gesellschaft in der Gegenwart einen Anspruch darauf hat, ihre eigenen ethischen Probleme und Lösungen zu identifizieren. Insofern ist die ethische Debatte nicht „unethisch“, sondern mehr als legitim. 

 

Lutz Barth, 12.03.09

Wer bitte ist ein „Hardliner“? Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe verschafft sich mit starken Worten Gehör

Würdiges Sterben mit palliativmedizinischer Versorgung - Windhorst: Ärzte sind keine Selbstmord-Gehilfen, so die Überschriftenzeile der aktuellen Pressemitteilung der ÄK v. 10.03.09.  

“Mit Vehemenz stellt sich der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. med. Theodor Windhorst, gegen aktuelle Vorschläge, das ärztliche Betätigungsfeld um eine so genannte Suizidbeihilfe zu erweitern. „Ich dachte, dieses unsägliche Thema der Sterbehilfe hätten wir hinter uns. Aber wenn der eine Hardliner aus Hamburg endlich schweigt, kommt von irgendwo ein anderer her.“ Windhorst kritisiert die neuerliche Diskussion, die der Mannheimer Medizinrechtler Dr. Taupitz mit seiner Forderung nach ärztlicher Sterbehilfe aufgebracht hat: „Wir Ärzte sind keine Selbstmord-Gehilfen. Das widerspricht unserem ärztlichen Ethos und unserem humanistischen Selbstverständnis.“>>> weiter zur Pressemitteilung (siehe nachfolgender Link) Quelle: Ärztekammer Westfalen-Lippe, Pressemitteilung v. 10.03.09 >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=467&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=22a0d7fefb <<< (html) 

Kurze Anmerkung (L. Barth):

Den Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesärztekammern bleibt es freilich vorbehalten, sich in der aufkommenden neuen Debatte um den Grund und die Grenzen der ärztliche Assistenz beim Suizid zu Wort zu melden.

Höchst ärgerlich erscheint mir indes zu sein, wenn von „Hardliner“ die Rede ist.

Mit Verlaub, ich selbst trete seit Monaten mit Vehemenz für eine solide und fachlich fundierte Debatte ein, ohne mich allerdings als „Hardliner“ zu bezeichnen, mal ganz davon abgesehen, dass ich dies auch für ungehörig empfinde. Ob Herr Kusch „schweigt“, steht eher nicht zu erwarten an so wie wohl eine Diskussion nicht schon dadurch im Keim erstickt werden kann, wenn hier Assoziationen ganz bewusst geweckt werden, die die Diskustanten in eine bestimmte „Ecke“ stellen. 

Die völlig überzogenen – man/frau könnte gar meinen hysterischen – Reaktionen lassen darauf schließen, dass die Debatte die verfasste Ärzteschaft bis ins Mark erschüttern lässt.

Darf daran erinnert werden, dass ein nicht unbeachtlicher Teil eben dieser verfassten Ärzteschaft sich vorstellen kann, in bestimmten Situationen „Sterbehilfe“ zu leisten und dies u.a. auch schon praktiziert hat?  Das vermeintlich „unsägliche Thema“ der Sterbehilfe ist eben nicht beendet, sehr verehrter Herr Windhorst, sondern bekommt nunmehr eine völlig andere Qualität.Dass hierbei zugleich auch die Rolle der Kammern zu diskutieren sein wird, drängt sich von selbst auf und wenn ansonsten die Ärzteschaft meint, das Recht (hier speziell das Arztstrafrecht) treibe gelegentlich seltsam hässliche Blüten, so werden sich die Kammern in der Folge die Frage stellen lassen müssen, worin die Legitimation des ethischen und moralischen Sendungsauftrages der Kammern begründet liegt, zumal gewichtige Gründe dafür streiten, dass hier die Standesethik in empfindlicher Weise in die Grundrechte auch der Ärzte und Ärztinnen eingreift. Die Frage also ist: Kommt dem Arztethos alten Zuschnitts noch eine integrierende Kraft zu?


Von einem Grundkonsens in der Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid scheint mir die Ärzteschaft jedenfalls weiter entfernt zu sein, als die Präsidenten und Präsidentinnen erahnen oder – was freilich gravierender wäre – schlicht wahr haben wollen. Von daher muss die Debatte unverändert fortgeführt werden; ein moralisches Werturteil über sog. „Hardliner“ zu diesem frühen Zeitpunkt zu fällen, dürfte also nicht nur verfrüht sein, sondern vor allem auch zu weiterem Argwohn führen, warum jedenfalls die Kammern es bis heute nicht verstanden haben, dieses Thema offensiv an ihrer Basis zu diskutieren.  Unter Strich dürfen wir Juristen uns daher wohl glücklich schätzen, dass wir nicht der „Kammergewalt“ in einem solchen Maße überantwortet sind, die uns daran hindern würde, uns an einem Wertediskurs zu beteiligen! 
Lutz Barth, 11.03.09

Heftige Kritik an den Taupitz-Thesen

Sterbehilfe: Medizinethiker Axel W. Bauer greift Mannheimer Kollegen im Deutschen Ethikrat anEin Bericht von Walter Serif, in morgen-web.de v. 10.03.09>>> http://www.morgenweb.de/nachrichten/politik/20090310_srv0000003912958.html <<< (html). 

Kurze Anmerkung (Moderator): 

Die Debatte nimmt langsam „Fahrt“ auf. Der Medizinethiker Bauer, ebenfalls Mitglied im Deutschen Ethikrat, zeigt sich erkennbar betroffen von den Thesen des Rechtswissenschaftlers Taupitz. 

“Es kann nicht sein, dass 2400 Jahre des ärztlichen Ethos, ohne mit der Wimper zu zucken, abgeräumt werden”, kritisiert Bauer die Abkehr vom Eid des Hippokrates, während er zugleich eingestehen muss, dass sein „Gegenspieler“ juristisch auf der sicheren Seite zu sein scheint. 

Dem ist in der Tat so, wenngleich der Eid des Hippokrates und darauf muss besonders hingewiesen werden, zu keinem Zeit ein Grad an Verbindlichkeit zukam. Hierüber „Klage zu führen“ erscheint nicht Erfolg versprechend, so dass vielmehr die Erkenntnis von der beschränkten Ausstrahlungskraft eines Geistes von mehr als 2400 Jahren auch bei einem Medizinethiker Anlass zum weiteren Nachdenken geben sollte, dass jedenfalls an der Basis die Ärzteschaft „die Sterbehilfe nicht als medizinisches Teufelswerk“ verflucht. 

Lieber Herr Bauer. Der „Teufel“ als imaginäres Wesen spielt sicherlich keine nennenswerte Rolle bei der Frage, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid – so wie von Ihnen vorgeschlagen – offensichtlich unter Strafe zu stellen ist. Hierüber wird nach wie vor zu diskutieren sein und die Zeit hierfür ist allemal reif. 

Ungeachtet dessen darf im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass in der aufkommenden Debatte es keinen Sinn macht, irgendwelche „Punkte“ in einer offensiv zu führende Debatte zu machen, in dem gleichsam unterschwellig mit dem Hinweis auf „8000.– €“ der Wunsch des Vaters verbunden ist, die Diskussion im Vorfeld zu unterbinden. Anlass zu diesem Hinweis besteht deshalb, weil es offensichtlich in Mode gekommen ist, eine unbequeme Diskussion mit Hinweis auf eine prominente Person der Gegenwartszeit gleichsam abzuwürgen. 

Die Zunft der Medizinethik muss es aushalten, wenn eine ebenso traditionsreiche und hochkomplexe Wissenschaft wie die der Rechtswissenschaft sich in einem Diskurs zu Wort meldet und vielleicht perspektivisch im Begriff ist, in Teilen die Medizinethik ihrer selbst auferlegten, aber deswegen nicht minder bedenklichen Mythen zu entkleiden. 

Lutz Barth, 11.03.09

An den Kollegen Tolmein und seinem Blog bei FAZ.net - Bioethik

Sehr geehrter Herr Kollege Tolmein! 

Es erscheint mir ein wenig verfrüht zu sein, von einer “unergiebigen Debatte” auszugehen, befinden wir uns doch auch inmitten eines “Wertewandels”, der nun allerdings wenig mit einem Blick in die berühmte “Glaskugel” gemein haben dürfte. “Wertewandel” deshalb, weil nunmehr sich auch das “Sterben” als rein philosophischer Vorgang seit geraumer Zeit sich in einem Prozess der Säkularisierung befindet und das ethische und moralische Monopol etwa der Kirchen in dieser Frage längst nicht mehr besteht! Das zweifelhafte ethische “Kartell”, dass zwischenzeitlich von namhaften Verbänden geschmiedet worden ist, ändert hieran nichts, so dass die künftige Debatte sich darauf konzentrieren wird, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid über eine ethisch und moralisch vertretbare Option hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist. Wir werden akzeptieren müssen, wenn sich ein “Wertewandel” abzeichnet - der - wie unbestritten sein dürfte - auch ganz maßgeblich über die Grundrechte hinaus die Verfassungswirklichkeit widerspiegeln wird. Insofern kommt das Statement von J. Taupitz zur rechten Zeit, eröffnet es uns allen doch die Perspektive, etwas konsequenter über das Gebotene kritisch zu reflektieren. Dass dies auch gefordert ist, zeigt das aktuelle Statement des Medizinethikers Heffels, der da meint, die Debatte um die Patientenverfügung mit dem Hinweis auf eine gewisse “Trivialisierung” rügen zu müssen. Es sind genau diese Botschaften, die nicht wenige von uns veranlassen, nicht darauf zu vertrauen, dass die “Ethik”, geschweige denn  die Philosophie in der Lage ist (vielleicht auch gar nicht willens ist?), unser aller Freiheit zu sichern.  In der Tat: ein Paradigmenwechsel ist zwingend notwendig, denn es erscheint mehr als beängstigend, wenn der gelegentliche Blick in die “Glaskugel” dazu führen sollte, dass ethische “Supergrundrechtsschranken” - je nach interpretatorischen Künsten der Hobbyphilosophen - generiert werden. An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass wir ebenfalls einen Blog zur Thematik freigeschaltet haben und ich werde nunmehr einen Link auf Ihren Blog setzen. >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/default.aspx <<< 

In der Sache selbst besteht für mich kein Zweifel: die ärztliche Assistenz beim Suizid ist als Handlungsoption möglich; weder das Standes- noch das Berufsrecht der Ärzteschaft spricht dagegen und mit Verlaub, noch weniger die Glaubensbotschaften und Bekenntnisse von Ärztefunktionären oder Theologen. 


Mit freundlichen Grüßen
L. Barth, 11.03.09

Gefährdet die Zulassung der ärztlichen Assistenz beim Suizid die menschliche Gemeinschaft?

Die Beantwortung dieser Frage verlangt nach einer differenzierten Betrachtungsweise, auch wenn ich prinzipiell davon ausgehe, dass die ärztliche Assistenz beim Suizid bei gewissen Fallkonstellationen eine echte Handlungsoption ist und zwar auch in den Fällen, in denen zwar die „Tatherrschaft“ beim Patienten liegt, dieser aber aufgrund spezifischer Problemlagen auf die Hilfe Anderer angewiesen ist.

Seit Jahren bewegt die Frage die Gemüter in unserem Lande und es darf beispielhaft daran erinnert werden, dass z.B. die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) vor jeglicher Zulassung von Sterbehilfe gewarnt hat:

 „Jede Durchbrechung des gesellschaftlichen Tötungsverbots „gefährdet und destabilisiert potenziell die menschliche Gemeinschaft“, so die seinerzeitige Erklärung der DGS. Stattdessen sei es ethisch geboten, Hilfe zu leisten. So solle Patienten ein würdevolles Lebensende mit optimaler professioneller Versorgung, Leidensminderung und menschlicher Zuwendung möglich gemacht werden“.

(Quelle: Deutsches Ärzteblatt v. 06.09.07 >>> www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=29724 ).

Die „menschliche Gemeinschaft“ wird allerdings zu akzeptieren haben, dass mit Blick auf den selbst verantworteten Tod keine ethische Zwangsverpflichtung der Individuen zum Leben zu rechtfertigen ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten konkurriert nicht mit gattungsethischen Zielvorgaben der Gesellschaft, sondern markiert allenfalls die Schnittstelle zwischen den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates und der höchst individuellen Entscheidung etwa des Patienten, der mit seinem konkreten und nachhaltigen individuellen Willen zum selbstbestimmten Tod gehört werden möchte. Diese Entscheidung wird freilich von der Gemeinschaft zu akzeptieren sein, mag sie auch noch so unvernünftig sein und von daher wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mehr, als die gattungsethische Inpflichtnahme, so dass die äußere Grenze des Selbstbestimmungsrecht des Patienten lediglich durch die Grundrechtsstellung der Ärzte etc. und der maßvoll zu interpretierenden objektiven Grundrechtsordnung markiert wird. Selbstbestimmung führt nicht zur Fremdbestimmung und allein dies wird der Patient zu akzeptieren haben, nicht aber darüber hinausgehende gesellschaftliche Verpflichtungen.

Lutz Barth (Moderator)

Ärztliche Assistenz beim Suizid – ein Tabubruch?

Seit das Interview des renommierten Medizinrechtlers Jochen Taupitz bei Spiegel-online unter dem 08.03.09 online gestellt wurde, ging offensichtlich ein heller Aufschrei durch die „heile Welt“ der Medizinethiker, allen voran freilich bei den Ärztevertretern. Aber auch Stimmen aus dem wertkonservativen politischen Lagern sind vernehmbar, die gar die Befürchtung hegen, das Berufsbild des Arztes mit seiner Standesethik drohe unterzugehen. Der Vorstoß des Medizinrechtlers ist nachhaltig zu begrüßen, so dass das Thema uns in den kommenden Monaten beschäftigen wird, zumal davon ausgegangen werden kann, dass mit der in Aussicht gestellten Verabschiedung des Patientenverfügungsgesetzes gleichsam die erste Hürde genommen wird, auch wenn sich hiergegen erheblicher Widerstand regte.Indes aber dürfen wir in der aktuellen Debatte um das Patientenverfügungsgesetz nicht verharren und gleichsam den damit erreichten Status quo konservieren. Es mehren sich Stimmen in der Literatur, dass unter bestimmten Umständen eine ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten als eine Alternative geboten sein könnte.  Auch ich persönlich habe in meinen Beiträgen im letzten Jahr verstärkt hierauf aufmerksam gemacht und insofern ist das Thema endgültig in der Öffentlichkeit angekommen. Dies freut mich insofern, weil die bisherige Debatte um die Patientenverfügung nachhaltig gezeigt hat, dass diese zunehmend von den Ethikern dominiert wurde, in dem das Recht aber kaum noch eine Rolle gespielt hat. Über die Ursache der „Abstinenz“ des Rechtes will ich hier nicht spekulieren, wenngleich doch auffällig gewesen ist, dass offensichtlich Ethiker sich dazu berufen fühlten, uns an ihren Verfassungslehren über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten teilhaben zu lassen, ohne hierbei allerdings zu erkennen, dass Verfassungsinterpretation eben nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist. Sei es drum – die Debatte ist eröffnet und wir werden mit bedacht die Diskussion zu führen haben. Allein die Annäherung an dieses Thema birgt „ethischen Sprengstoff“, erscheint es doch gerade aus der Sicht der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften aus vielerlei Gründen nicht annehmbar, die ärztliche Assistenz bei einem Suizid in bestimmten Situationen für möglich zu halten.

Diese ethische Werthaltung der verfassten Ärzteschaft dürfte allerdings insoweit zur Diskussion zu stellen sein, als dass ggf. aus der Verfassung heraus Maßgaben folgen, die auch unmittelbar die Ärzteschaft binden und so ggf. auch zur Novellierung entsprechender standesrechtlicher Regelungen führen kann, wenn nicht gar sogar führen muss.Mag auch die Ärzteschaft ansonsten dazu befugt sein, ihre ethischen Standpunkte in einem intraprofessionellen Rahmen zu identifizieren und zu formulieren, so kann hieraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass aus Rechtsgründen nicht eine andere Betrachtung angezeigt ist oder gar anbefohlen wäre. Das Interview mit dem Medizinrechtler Jochen Taupitz jedenfalls zeigt einige der Diskussionspunkte auf, die dringend einer weiteren Aufarbeitung bedürfen. Und mit Verlaub – mit dem renommierten Rechtswissenschaftler Taupitz hat sich eine Person in der Debatte zu Worte gemeldet, an deren Reputation kein Zweifel begründet werden kann. Nehmen wir also sein Interview zum Anlass, in den kommenden Wochen und Monaten etwas intensiver als bei der Patientenverfügungsdebatte über die rechtlichen Aspekte einer ärztlichen Assistenz bei einem Suizid nachzudenken.  Voreilige Pressemeldungen helfen hier nicht wirklich weiter, sondern tragen nur dazu bei, dass bereits im Vorfeld eine anzumahnende sachliche Diskussion (mal wieder) emotionalisiert wird. Hierzu besteht aber kein Anlass, denn immerhin geht es um die Grundrechte der Patienten und – wie diesseits bereits des Öfteren angemerkt – auch um die Grundrechtsstellung der Ärzte im Verhältnis zu ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

 „Auch im Berufsrecht gebe es “keine Regel, die den Ärzten die Suizidhilfe verbietet”. In den Standesrichtlinien heiße es lediglich, dass Suizidhilfe unethisch sei - darüber könne sich aber jeder Arzt problemlos hinwegsetzen“, so Jochen Taupitz im Spiegel-Gespräch v. 08.03.09. 

Hiermit hat er ohne Frage Recht. Auch das ärztliche Standes- und Berufsrecht vermag nach diesseitiger Auffassung weder dem Patienten noch den Ärzten ethischen Superschranken auferlegen. Zu derartigen – auch mittelbaren – Grundrechtseingriffen sind die Ärztekammern und freilich auch die Bundesärztekammer nicht befugt!

Lutz Barth (Moderator)

Sollen Ärzte Suizidhelfer werden?

Aus aktuellem Anlass darf ich hier auf einen Beitrag unter Spiegel-Online v. 08.03.09 unter dem Titel Renommierter Rechtsprofessor will Ärzte zu Suizidhelfern machen

v. Caroline Schmidt 

Quelle: Spiegel-Online >>> http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,611957,00.html <<< 

verweisen. 

Der Medizinrechtler Jochen Taupitz ist im Begriff, ein Tabu zu brechen und es darf vermutet werden, dass in den kommenden Monaten hierzu eine sehr emotionale Debatte geführt wird. Umso mehr freue ich mich persönlich, dass Herr Prof. Dr. Taupitz seine Teilnahme an einem Symposium am 16.10.09 zur Frage der ärztlichen Assistenz beim Suizid zugesagt hat, auf dem ich die Moderation übernehmen darf.

Mehr Informationen finden Sie hierzu auf der Homepage des Veranstalters unter http://www.nursing-health-events.de/  

Lutz Barth (Moderator)